Aus dem letztgenannten Nichtigkeitsgrund wendet sich der Beschwerdeführer zunächst gegen die Unterstellung seines Tatverhaltens auch unter den Tatbestand der versuchten erpresserischen Entführung mit der Begründung, daß sein bezügliches deliktisches Verhalten als 'straflose Nachtat' durch seine Bestrafung wesen des Verbrechens des versuchten schweren Raubes in seinem Unrechtsgehalt mitumfaßt sei, weil dadurch kein weiteres Rechtsgut verletzt worden, sein Vorsatz vielmehr ausschließlich auf die Ausführung eines Raubes gerichtet gewesen sei.
Die Rüge versagt.
Wohl sind beim Verbrechen des Raubes alle Handlungen des Täters vom Beginn der Ausführung seines räuberischen Vorsatzes bis zum Zeitpunkt, in welchem die geraubte Sache in Sicherheit gebracht wird, grundsätzlich als Einheit anzusehen und stellen nur Phasen eines Deliktes dar, sodaß im Zuge der Ausführung eines Raubes ausgeübte oder der eigentlichen Wegnahme nachfolgende Gewalttätigkeiten und gefährliche Drohungen gegen das Raubopfer dem Täter in der Regel nicht gesondert zuzurechnen sind. Diese einheitliche rechtliche Beurteilung verschiedener Deliktsphasen als ein einziges Delikt findet jedoch ihre Grenze darin, daß zwischen den Tathandlungen ein sachlicher, innerer und unmittelbarer Zusammenhang bestehen muß. Tathandlungen eines Räubers, die sich nicht nur gegen die Person des Beraubten selbst, sondern (auch) gegen einen Dritten richten, sind daher rechtlich gesondert zu beurteilen, selbst wenn sie bloß der Sicherung der Beute oder der Einleitung der Flucht die; sie sind daher grundsätzlich jenem Tatbestand zu unterstellen, den sie für sich gesondert erfüllen (vgl. SSt. 46/11; LSK 1976/213).Wohl sind beim Verbrechen des Raubes alle Handlungen des Täters vom Beginn der Ausführung seines räuberischen Vorsatzes bis zum Zeitpunkt, in welchem die geraubte Sache in Sicherheit gebracht wird, grundsätzlich als Einheit anzusehen und stellen nur Phasen eines Deliktes dar, sodaß im Zuge der Ausführung eines Raubes ausgeübte oder der eigentlichen Wegnahme nachfolgende Gewalttätigkeiten und gefährliche Drohungen gegen das Raubopfer dem Täter in der Regel nicht gesondert zuzurechnen sind. Diese einheitliche rechtliche Beurteilung verschiedener Deliktsphasen als ein einziges Delikt findet jedoch ihre Grenze darin, daß zwischen den Tathandlungen ein sachlicher, innerer und unmittelbarer Zusammenhang bestehen muß. Tathandlungen eines Räubers, die sich nicht nur gegen die Person des Beraubten selbst, sondern (auch) gegen einen Dritten richten, sind daher rechtlich gesondert zu beurteilen, selbst wenn sie bloß der Sicherung der Beute oder der Einleitung der Flucht die; sie sind daher grundsätzlich jenem Tatbestand zu unterstellen, den sie für sich gesondert erfüllen vergleiche SSt. 46/11; LSK 1976/213).
Letzteres trifft nach dem dem Wahrspruch der Geschwornen zugrundeliegenden Sachverhalt auf die in der Hauptfrage II umschriebenen Handlungen zu, durch die nicht der in der Bankfiliale in die Gewalt der Täter gelangte Ingo C selbst, sondern Dritte genötigt werden sollten, eine Geldsumme von S 1,500.000,-- und ein Fluchtauto zur Verfügung zu stellen und den Tätern mit ihrer Geisel freien Abzug zu gewähren.Letzteres trifft nach dem dem Wahrspruch der Geschwornen zugrundeliegenden Sachverhalt auf die in der Hauptfrage römisch zwei umschriebenen Handlungen zu, durch die nicht der in der Bankfiliale in die Gewalt der Täter gelangte Ingo C selbst, sondern Dritte genötigt werden sollten, eine Geldsumme von S 1,500.000,-- und ein Fluchtauto zur Verfügung zu stellen und den Tätern mit ihrer Geisel freien Abzug zu gewähren.
Diese Handlungen richteten sich solcherart nicht gegen die Person des Beraubten allein und bezweckten nicht bloß, den Täter die weitere Ausführung des Raubes, die Sicherung der Raubbeute und die Flucht zu ermöglichen, sondern darüber hinaus auch Dritten unter anderem eine weitere Geldsumme abzunötigen. Die gesonderte Beurteilung dieses - mithin über die durch die Vortat begangene Rechtsverletzung hinausgehenden und von der Vortat in ihrem Unrechtsgehalt nicht mitumfaßten - Tatverhaltens als versuchte erpresserische Entführung entspricht daher dem Gesetz. Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang noch ausführt, seine Absicht sei ausschließlich auf die Ausführung eines Raubes gerichtet gewesen, setzt er sich über die im Wahrspruch der Geschwornen getroffenen - einer Anfechtung im Nichtigkeitsverfahren gänzlich entzogenen - gegenteiligen Tatsachenfeststellungen hinweg; insoweit mangelt es der Rechtsrüge schon an der prozeßordnungsgemäßen Darstellung des angerufenen Nichtigkeitsgrundes.
Ferner macht der Beschwerdeführer geltend, es komme ihm in Ansehung des Schuldspruchfaktums 2.) strafbefreiender Rücktritt vom Versuch gemäß § 16 Abs 1 StGB zustatten, weil er freiwillig - in der Erwartung, dadurch eine mildere Bestrafung zu erlangen - von der Ausführung der erpresserischen Entführung abgestanden sei. Dieser Beschwerdeeinwand schlägt gleichfalls nicht durch. Es genügt ihm vielmehr entgegenzuhalten, daß mangels einer insoweit dem Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 9Ferner macht der Beschwerdeführer geltend, es komme ihm in Ansehung des Schuldspruchfaktums 2.) strafbefreiender Rücktritt vom Versuch gemäß Paragraph 16, Absatz eins, StGB zustatten, weil er freiwillig - in der Erwartung, dadurch eine mildere Bestrafung zu erlangen - von der Ausführung der erpresserischen Entführung abgestanden sei. Dieser Beschwerdeeinwand schlägt gleichfalls nicht durch. Es genügt ihm vielmehr entgegenzuhalten, daß mangels einer insoweit dem Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9
lit b StPO entspechenden Regelung im § 345 Abs 1 (Z 11 lit b) StPO im geschwornengerichtlichen Verfahren die Annahme oder Nichtannahme von Umständen, durch die die Strafbarkeit der Tat aufgehoben ist, mithin auch des persönlichen Strafaufhebungsgrundes nach § 16 StGB (vgl. SSt. 46/42 und 9 Os 41/76 vom 23.Juni 1976) grundsätzlich nicht mit Rechtsrüge angefochten, sondern nur wegen Unterlassung einer diesbezüglichen Fragestellung unter Verletzung der Vorschrift des § 313 StPO aus dem Grunde der Z 6 des § 345 Abs 1 StPO gerügt werden kann (vgl. Gebert-Pallin-Pfeiffer III/3, Nr. 4 zu § 345 Abs 1 Z 11 lit b StPO) was im gegenständlichen Fall nicht geschah.Litera b, StPO entspechenden Regelung im Paragraph 345, Absatz eins, (Ziffer 11, Litera b,) StPO im geschwornengerichtlichen Verfahren die Annahme oder Nichtannahme von Umständen, durch die die Strafbarkeit der Tat aufgehoben ist, mithin auch des persönlichen Strafaufhebungsgrundes nach Paragraph 16, StGB vergleiche SSt. 46/42 und 9 Os 41/76 vom 23.Juni 1976) grundsätzlich nicht mit Rechtsrüge angefochten, sondern nur wegen Unterlassung einer diesbezüglichen Fragestellung unter Verletzung der Vorschrift des Paragraph 313, StPO aus dem Grunde der Ziffer 6, des Paragraph 345, Absatz eins, StPO gerügt werden kann vergleiche Gebert-Pallin-Pfeiffer III/3, Nr. 4 zu Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 11, Litera b, StPO) was im gegenständlichen Fall nicht geschah.
Im übrigen wurde, ausgehend vom Wahrspruch der Geschwornen, wonach der Angeklagte (und Gottfried B) den Ingo C freiwillig unter Verzicht auf die begehrte Leistung ohne ernstlichen Schaden in seinen Lebenskreis zurückgelangen ließen, die Rechtsfrage im Sinne des § 102 Abs 4 StPO richtig gelöst.Im übrigen wurde, ausgehend vom Wahrspruch der Geschwornen, wonach der Angeklagte (und Gottfried B) den Ingo C freiwillig unter Verzicht auf die begehrte Leistung ohne ernstlichen Schaden in seinen Lebenskreis zurückgelangen ließen, die Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 102, Absatz 4, StPO richtig gelöst.
Die Nichtigkeitsbeschwerde des Beklagten war sohin zu verwerfen. Das Erstgericht verurteilte den Angeklagten nach dem (Freiheitsstrafe von fünf bis zu fünfzehn Jahren vorsehenden) ersten Strafsatz des § 143 StGB unter Anwendung des § 28Die Nichtigkeitsbeschwerde des Beklagten war sohin zu verwerfen. Das Erstgericht verurteilte den Angeklagten nach dem (Freiheitsstrafe von fünf bis zu fünfzehn Jahren vorsehenden) ersten Strafsatz des Paragraph 143, StGB unter Anwendung des Paragraph 28
StGB zu neun Jahren Freiheitsstrafe.
Hiebei wertete es als erschwerend die Höhe der Geldsumme, die durch den versuchten schweren Raub und die räuberische Erpressung erlangt werden sollte, die zahlreichen einschlägigen (auch Rückfall nach § 39 StGB begründenden) Vorstrafen, den Umstand, daß die Tat in zweifacher Hinsicht als schwerer Raub qualifiziert ist, den raschen Rückfall und das Zusammentreffen von zwei Verbrechen mit einem Vergehen, als mildernd hingegen das Geständnis, daß es beim schweren Raub und bei der erpresserischen Entführung jeweils beim Versuch geblieben ist und eine durch Fehlen eines geordneten Elternhauses vernachlässigte Erziehung.Hiebei wertete es als erschwerend die Höhe der Geldsumme, die durch den versuchten schweren Raub und die räuberische Erpressung erlangt werden sollte, die zahlreichen einschlägigen (auch Rückfall nach Paragraph 39, StGB begründenden) Vorstrafen, den Umstand, daß die Tat in zweifacher Hinsicht als schwerer Raub qualifiziert ist, den raschen Rückfall und das Zusammentreffen von zwei Verbrechen mit einem Vergehen, als mildernd hingegen das Geständnis, daß es beim schweren Raub und bei der erpresserischen Entführung jeweils beim Versuch geblieben ist und eine durch Fehlen eines geordneten Elternhauses vernachlässigte Erziehung.
Mit ihren Berufungen streben die Staatsanwaltschaft eine Erhöhung, der Angeklagte hingegen eine Reduzierung des Strafausmaßes an. Die Berufung der Staatsanwaltschaft ist begründet.
Das Erstgericht hat zwar - abgesehen von der 'vernachlässigten Erziehung', die einem 30-jährigen Täter wohl nicht mehr als mildernd zugebilligt werden kann - die vorhandenen Strafzumessungsgründe im wesentlichen zutreffend erfaßt;
bei deren Bewertung hat es jedoch dem nach den allgemeinen Strafbemessungsgrundsätzen des § 32 StGB überdurchschnittlich hohen Schuld- und Unrechtsgehalt der Tat sowie dem schwer belasteten Vorleben des Angeklagten zu geringe Bedeutung beigelegt. Es wurde daher die Freiheitsstrafe auf das aus dem Spruch ersichtliche, dem Obersten Gerichtshof tatschuldangemessen erscheinende Ausmaß erhöht. Mit seiner Berufung war der Angeklagte auf diese Entscheidung zu verweisen.bei deren Bewertung hat es jedoch dem nach den allgemeinen Strafbemessungsgrundsätzen des Paragraph 32, StGB überdurchschnittlich hohen Schuld- und Unrechtsgehalt der Tat sowie dem schwer belasteten Vorleben des Angeklagten zu geringe Bedeutung beigelegt. Es wurde daher die Freiheitsstrafe auf das aus dem Spruch ersichtliche, dem Obersten Gerichtshof tatschuldangemessen erscheinende Ausmaß erhöht. Mit seiner Berufung war der Angeklagte auf diese Entscheidung zu verweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.