Die Beschwerde geht fehl.
Das Verbrechen nach § 6 Abs 1 SuchtgiftG setzt bei einer Begehung durch mehrere Tathandlungen nicht voraus, daß dabei in jedem einzelnen oder doch mindestens in einem Fall eine solche Suchtgiftmenge erzeugt, eingeführt, ausgeführt oder in Verkehr gesetzt wird, aus der (in Verbindung mit ihrer Verwendungsbestimmung) schon für sich allein in größerer Ausdehnung eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen entstehen kann; das Delikt kann vielmehr auch durch eine Folge von Einzelakten begangen werden, mit denen der Täter den vorerwähnten tatbestandsmäßigen Erfolg nach und nach erreicht.Das Verbrechen nach Paragraph 6, Absatz eins, SuchtgiftG setzt bei einer Begehung durch mehrere Tathandlungen nicht voraus, daß dabei in jedem einzelnen oder doch mindestens in einem Fall eine solche Suchtgiftmenge erzeugt, eingeführt, ausgeführt oder in Verkehr gesetzt wird, aus der (in Verbindung mit ihrer Verwendungsbestimmung) schon für sich allein in größerer Ausdehnung eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen entstehen kann; das Delikt kann vielmehr auch durch eine Folge von Einzelakten begangen werden, mit denen der Täter den vorerwähnten tatbestandsmäßigen Erfolg nach und nach erreicht.
Eine solcherart zur Annahme einer Handlungseinheit - und damit bei der Frage, ob durch die Summe der einzelnen Tathandlungen insgesamt eine (abstrakte) Gemeingefahr im Sinn des § 6 Abs 1 SuchtgiftG begründet wurde, zur Addition aller tatgegenständlichen Suchtgiftteilmengen - führende fortlaufende Tatbestandsverwirklichung (vgl Jescheck3 S 581) ist dann anzunehmen, wenn die betreffenden Einzelakte objektiv mit einer am einheitlichen Gefahrenbegriff orientierten Kontinuität gesetzt werden und wenn dabei auf der subjektiven Tatseite der mindestens bedingte Vorsatz des Täters jeweils auch den an die bewußt kontinuierliche Begehung geknüpften Additionseffekt mitumfaßt.Eine solcherart zur Annahme einer Handlungseinheit - und damit bei der Frage, ob durch die Summe der einzelnen Tathandlungen insgesamt eine (abstrakte) Gemeingefahr im Sinn des Paragraph 6, Absatz eins, SuchtgiftG begründet wurde, zur Addition aller tatgegenständlichen Suchtgiftteilmengen - führende fortlaufende Tatbestandsverwirklichung vergleiche Jescheck3 S 581) ist dann anzunehmen, wenn die betreffenden Einzelakte objektiv mit einer am einheitlichen Gefahrenbegriff orientierten Kontinuität gesetzt werden und wenn dabei auf der subjektiven Tatseite der mindestens bedingte Vorsatz des Täters jeweils auch den an die bewußt kontinuierliche Begehung geknüpften Additionseffekt mitumfaßt.
Dem Vorliegen dieser Voraussetzungen aber konnte das Erstgericht im gegebenen Fall bei der Erwägung, daß die Angeklagten im Hinblick auf die großen Suchtgiftmengen, den langen Tatzeitraum und die große Zahl der Abnehmer die Möglichkeit einer Gefahr größeren Ausmaßes bedacht und sich damit abgefunden, also mit Gefährdungsvorsatz zumindest in Form des dolus eventualis gehandelt haben (S 238/II), auch in Ansehung des Beschwerdeführers, der das Rauschgift auf Grund seiner (nur zeitweise und erfolglos bekämpften) Süchtigkeit im Tatzeitraum von dem wöchentlich damit Handel treibenden Erstangeklagten A kaufte und jeweils zur Hälfte (wenngleich ohne Gewinn) an die übrigen Mitangeklagten, die ihrerseits damit handelten, sowie an zwei weitere (abgesondert verfolgte) Abnehmer weiterverkaufte, ohne Rechtsirrtum ausgehen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.
Das Erstgericht verurteilte den Angeklagten nach § 6 Abs 1Das Erstgericht verurteilte den Angeklagten nach Paragraph 6, Absatz eins
SuchtgiftG unter Anwendung der §§ 28, 41 Abs 1 Z 4 StGB zu zehn Monaten Freiheitsstrafe sowie nach § 6 Abs 4 SuchtgiftG zu 14.000 S (Wertersatz-) Geldstrafe, für den Fall der Uneinbringlichkeit zu einem Monat Ersatzfreiheitsstrafe, und ordnete gemäß § 22 Abs 1 StGB seine Unterbringung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher sowie gemäß § 6 Abs 3 SuchtgiftG den Verfall des bei ihm sichergestellten Suchtgifts an. Der Berufung des Angeklagten, mit der er der Sache nach nur eine Herabsetzung der über ihn verhängten Freiheitsstrafe und deren bedingte Nachsicht anstrebt, kommt teilweise Berechtigung zu. Bei der Strafzumessung wertete das Erstgericht den relativ langen Tatzeitraum und die Deliktshäufung als erschwerend, das volle Geständnis dagegen als mildernd.SuchtgiftG unter Anwendung der Paragraphen 28, 41, Absatz eins, Ziffer 4, StGB zu zehn Monaten Freiheitsstrafe sowie nach Paragraph 6, Absatz 4, SuchtgiftG zu 14.000 S (Wertersatz-) Geldstrafe, für den Fall der Uneinbringlichkeit zu einem Monat Ersatzfreiheitsstrafe, und ordnete gemäß Paragraph 22, Absatz eins, StGB seine Unterbringung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher sowie gemäß Paragraph 6, Absatz 3, SuchtgiftG den Verfall des bei ihm sichergestellten Suchtgifts an. Der Berufung des Angeklagten, mit der er der Sache nach nur eine Herabsetzung der über ihn verhängten Freiheitsstrafe und deren bedingte Nachsicht anstrebt, kommt teilweise Berechtigung zu. Bei der Strafzumessung wertete das Erstgericht den relativ langen Tatzeitraum und die Deliktshäufung als erschwerend, das volle Geständnis dagegen als mildernd.
Unter diesen Umständen war selbst unter Bedacht darauf, daß der Angeklagte das Suchtgift in einem verhältnismäßig kleinen Kreis und ohne Gewinn in Verkehr setzte, für eine noch weitergehende außerordentliche Strafmilderung kein Raum. Die Dauer der über ihn verhängten Freiheitsstrafe wird sowohl absolut als auch im Vergleich zu den übrigen Angeklagten seiner tat- und persönlichkeitsbezogenen Schuld (§ 32 StGB) durchaus gerecht.Unter diesen Umständen war selbst unter Bedacht darauf, daß der Angeklagte das Suchtgift in einem verhältnismäßig kleinen Kreis und ohne Gewinn in Verkehr setzte, für eine noch weitergehende außerordentliche Strafmilderung kein Raum. Die Dauer der über ihn verhängten Freiheitsstrafe wird sowohl absolut als auch im Vergleich zu den übrigen Angeklagten seiner tat- und persönlichkeitsbezogenen Schuld (Paragraph 32, StGB) durchaus gerecht.
Insoweit war daher der Berufung nicht Folge zu geben. Im Hinblick darauf, daß der Berufungswerber von allen Angeklagten die geringste - und, auf den gesamten Tatzeitraum bezogen, auch absolut eine nicht allzugroße - Menge Suchtgift in Verkehr gesetzt hat sowie zudem nicht einschlägig (und auch sonst nur zweimal geringfügig) vorbestraft ist, können dagegen sowohl aus spezial- als auch aus generalpräventiver Sicht die Voraussetzungen des § 43 Abs 1 StGB doch als gegeben angesehen werden. In teilweiser Stattgebung der Berufung war demnach die über den Angeklagten verhängte Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren vorläufig nachzusehen.Insoweit war daher der Berufung nicht Folge zu geben. Im Hinblick darauf, daß der Berufungswerber von allen Angeklagten die geringste - und, auf den gesamten Tatzeitraum bezogen, auch absolut eine nicht allzugroße - Menge Suchtgift in Verkehr gesetzt hat sowie zudem nicht einschlägig (und auch sonst nur zweimal geringfügig) vorbestraft ist, können dagegen sowohl aus spezial- als auch aus generalpräventiver Sicht die Voraussetzungen des Paragraph 43, Absatz eins, StGB doch als gegeben angesehen werden. In teilweiser Stattgebung der Berufung war demnach die über den Angeklagten verhängte Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren vorläufig nachzusehen.
Die Kostenentscheidung fußt auf der bezogenen Gesetzesstelle.