Diese Entscheidung des Oberlandesgerichtes Wien steht mit dem Gesetz nicht im Einklang.
1.) Gemäß § 473 Abs. 2, 489 Abs. 1 StPO ist das Berufungsgericht bei Entscheidung über ein Urteil des Einzelrichters eines Gerichtshofes grundsätzlich an den vom Erstgericht festgestellten Sachverhalt gebunden. Hat es Bedenken gegen die Feststellungen des Erstgerichtes oder gegen dessen Beweiswürdigung, so muß es, den Grundsätzen der Mündlichkeit und Unmittelbarkeit gemäß, das Beweisverfahren wiederholen. Dieser zwingenden Vorschrift unterliegt es nur insoweit nicht, als Sachverhaltsfeststellungen des Erstgerichtes unbekämpft geblieben oder einzelne Beweismittel vom Erstgericht bei seiner Urteilsfindung gar nicht herangezogen wurden und auch das Berufungsgericht diese Beweismittel als für seine Entscheidung unerheblich ansieht.1.) Gemäß Paragraph 473, Absatz 2, 489, Absatz eins, StPO ist das Berufungsgericht bei Entscheidung über ein Urteil des Einzelrichters eines Gerichtshofes grundsätzlich an den vom Erstgericht festgestellten Sachverhalt gebunden. Hat es Bedenken gegen die Feststellungen des Erstgerichtes oder gegen dessen Beweiswürdigung, so muß es, den Grundsätzen der Mündlichkeit und Unmittelbarkeit gemäß, das Beweisverfahren wiederholen. Dieser zwingenden Vorschrift unterliegt es nur insoweit nicht, als Sachverhaltsfeststellungen des Erstgerichtes unbekämpft geblieben oder einzelne Beweismittel vom Erstgericht bei seiner Urteilsfindung gar nicht herangezogen wurden und auch das Berufungsgericht diese Beweismittel als für seine Entscheidung unerheblich ansieht.
Das Berufungsgericht darf vom Erstgericht unterlassene rechtlich erhebliche Feststellungen nur dann treffen, wenn es alle für die Beurteilung des bezüglichen Sachverhaltes in Betracht kommenden Beweise noch einmal aufnimmt. Eine bloße Verlesung der Aussagen von Beschuldigten, Zeugen und Sachverständigen ist hiebei nur unter den Voraussetzungen des § 252 Abs. 1 StPO zulässig (vgl. Gebert-Pallin-Pfeiffer III/3, Entscheidungen Nr. 4 und 7 ff. zu § 473 StPO).Das Berufungsgericht darf vom Erstgericht unterlassene rechtlich erhebliche Feststellungen nur dann treffen, wenn es alle für die Beurteilung des bezüglichen Sachverhaltes in Betracht kommenden Beweise noch einmal aufnimmt. Eine bloße Verlesung der Aussagen von Beschuldigten, Zeugen und Sachverständigen ist hiebei nur unter den Voraussetzungen des Paragraph 252, Absatz eins, StPO zulässig vergleiche Gebert-Pallin-Pfeiffer III/3, Entscheidungen Nr. 4 und 7 ff. zu Paragraph 473, StPO).
Diesen Verfahrensgrundsätzen hat das Oberlandesgericht Wien mehrfach zuwidergehandelt.
Wie bereits erwähnt, wurden in der mündlichen Berufungsverhandlung nur einige Zeitungsausschnitte verlesen.
Lediglich auf Grund dieser Beweisaufnahmen war das Berufungsgericht jedoch nicht berechtigt, jene teils zusätzlichen, teils von den erstgerichtlichen Konstatierungen abweichenden Feststellungen zu treffen, aus denen es den Schluß zog, der Angeklagte sei durch § 114 Abs. 2 StGB entschuldigt bzw. es sei ihm, entgegen der erstgerichtlichen Meinung, der Wahrheitsbeweis gelungen. So ging es nicht an, ohne Vernehmung des Angeklagten als erwiesen anzunehmen, seine Existenzgrundlage - die in Zwettl bestehende Privatpraxis - sei durch die gegen ihn erhobenen Vorwürfe ernstlich gefährdet und er deshalb genötigt gewesen, gegen Stadtrat B in der Öffentlichkeit im Wege eines Zeitungsinterviews beleidigende Beschuldigungen zu erheben, deren Wahrheitsgehalt er nicht beweisen konnte (vgl. Band II S. 301 f. d.A.). Desgleichen war es nicht zulässig, ohne Wiederholung der entsprechenden Beweise ergänzend festzustellen, das vom Angeklagten zu Christine C Gesagte ('......hätten sie nicht so viel gefressen, dann wären sie nicht so dick. Euch Waldviertler wird eine Schüssel von Knödel auf den Tisch gestellt und mit dem Kochlöffel hinuntergestopft, darum seid ihr so dick ...'), sei deshalb verständlich, weil durch ihren 'außerordentlichen Leibesumfang Erschwernisse für die Entbindung und die Unmöglichkeit eines Kaiserschnittes' gegeben gewesen seien, der Angeklagte sei 'nach der Erfolglosigkeit seiner Bemühungen um die Geburt eines Kindes erregt gewesen' und die von ihm gegenüber dem Gatten einer Patientin gemachte Äußerung, 'er solle auf die Leute scheissen', sei 'möglicherweise auf sein Bemühen zurückzuführen, sich der von ihm vermuteten Sprechweise des anderen anzupassen.'Lediglich auf Grund dieser Beweisaufnahmen war das Berufungsgericht jedoch nicht berechtigt, jene teils zusätzlichen, teils von den erstgerichtlichen Konstatierungen abweichenden Feststellungen zu treffen, aus denen es den Schluß zog, der Angeklagte sei durch Paragraph 114, Absatz 2, StGB entschuldigt bzw. es sei ihm, entgegen der erstgerichtlichen Meinung, der Wahrheitsbeweis gelungen. So ging es nicht an, ohne Vernehmung des Angeklagten als erwiesen anzunehmen, seine Existenzgrundlage - die in Zwettl bestehende Privatpraxis - sei durch die gegen ihn erhobenen Vorwürfe ernstlich gefährdet und er deshalb genötigt gewesen, gegen Stadtrat B in der Öffentlichkeit im Wege eines Zeitungsinterviews beleidigende Beschuldigungen zu erheben, deren Wahrheitsgehalt er nicht beweisen konnte vergleiche Band römisch zwei S. 301 f. d.A.). Desgleichen war es nicht zulässig, ohne Wiederholung der entsprechenden Beweise ergänzend festzustellen, das vom Angeklagten zu Christine C Gesagte ('......hätten sie nicht so viel gefressen, dann wären sie nicht so dick. Euch Waldviertler wird eine Schüssel von Knödel auf den Tisch gestellt und mit dem Kochlöffel hinuntergestopft, darum seid ihr so dick ...'), sei deshalb verständlich, weil durch ihren 'außerordentlichen Leibesumfang Erschwernisse für die Entbindung und die Unmöglichkeit eines Kaiserschnittes' gegeben gewesen seien, der Angeklagte sei 'nach der Erfolglosigkeit seiner Bemühungen um die Geburt eines Kindes erregt gewesen' und die von ihm gegenüber dem Gatten einer Patientin gemachte Äußerung, 'er solle auf die Leute scheissen', sei 'möglicherweise auf sein Bemühen zurückzuführen, sich der von ihm vermuteten Sprechweise des anderen anzupassen.'
(Band II S. 305 d.A.). Das gleiche gilt von den berufungsgerichtlichen Feststellungen, er habe die gegenüber einer Patientin gebrauchten Worte 'dreh Dich um Du Walroß' 'in eher heiterem Ton gesagt' und die Patientin habe daraufhin 'nicht reagiert' (Band II S. 304 d.A.), woraus das Berufungsgericht sogleich anschließend folgert, daß es sich bei den zitierten Worten um einen Scherz und nicht um eine Beleidigung gehandelt habe. Analoges ist zu der Annahme des Berufungsgerichts zu sagen, die an die Zeugin Maria Schuh im Anschluß an deren Klage, sie leide an Schmerzen im Bauch bis hinauf zur Brust, vom Angeklagten gerichtete Frage 'Haben Sie Busensausen', sei 'eher scherzhaft als beleidigend' gewesen und die Zeugin 'hebe hervor, 'daß der Angeklagte sonst immer nett und freundlich zu ihr war' (Band II S. 303 d.A.). Ohne Wiederholung bzw. Ergänzung des Beweisverfahrens durfte das Berufungsgericht aber auch nicht feststellen, der Angeklagte sei 'auf der Suche nach der mutmaßlichen Motivation B für sein Verhalten zu der Vermutung gekommen, dieser wolle von den Vorwürfen gegen Prim. Dr. D ablenken', die Kinderstation im Krankenhaus Zwettl sei 'auf Veranlassung B ohne Gemeinderatsbeschluß mit einem erheblichen Kostenaufwand eingerichtet und ohne Genehmigung der Landessanitätsdirektion in Betrieb genommen worden', zu ihrem Leiter sei 'zunächst ohne öffentliche Ausschreibung ein Arzt bestellt worden, den B nach einem Gespräch mit dessen Mutter brieflich zur Bewerbung aufgefordert habe', dieser Arzt, 'dessen fachliche Fähigkeiten auch vom Leiter des Krankenhauses Prim.Dr. E und vom Vorgänger des Angeklagten Prim.Dr. F offenbar eher gering eingeschätzt wurden, sei durch die starke Zunahme der Kindersterblichkeit in der Abteilung in beträchtliche Schwierigkeiten geraten' (Band II S. 306 d.A.), die Situation bei der Betreuung der Neugeborenen 'bereitete der Landessanitätsdirektion Sorgen' und es hätten (im Krankenhaus Zwettl) 'in der Betreuung von Kleinkindern Mißstände' geherrscht (Band II S. 307 d.A.), aus welchen Feststellungen das Berufungsgericht den Schluß zieht, es sei hieraus für den Angeklagten in verständlicher Weise der Eindruck entstanden, den er in der inkriminierten Behauptung - Stadtrat B habe gegen ihn ein Kesseltreiben betrieben, um seinen in Schwierigkeiten geratenen Günstling (Prim.Dr. D) zu schützen - wiedergab (Band II S. 308 d. A.). Mit den Prinzipien der Mündlichkeit und Unmittelbarkeit des Verfahrens nicht vereinbar sind des weiteren die berufungsgerichtlichen Konstatierungen, der Angeklagte sei 'bei seinem Vorwurf, B habe behauptet, dem Angeklagten sei das Ermittlungsverfahren aufgezwungen worden, möglicherweise in einem Irrtum befangen gewesen' (Band II S. 311 d.A.), B habe 'seinen Rücktritt erklärt, als sich die Mehrheit der Kommissionsmitglieder für die Anhörung (des Angeklagten) aussprach' (Band II S. 314 d. A.), er habe 'heftigen Widerstand gegen die Anhörung des Angeklagten' geleistet (Band II S. 317 d.A.), der Angeklagte habe 'schließlich erfahren, daß B seine Kündigung im Gemeinderat durch eine leidenschaftliche Rede und unter Einbeziehung durchaus unsachlicher Argumente durchgesetzt und damit sogar den Rücktritt des Bürgermeisters herbeigeführt hatte' (Band II S. 318 d.A.) und dem Zeugen B seien 'möglicherweise auch die im Ermittlungsakt erliegenden, freilich erst nach dem Gemeinderatsbeschluß eingesandten Befürwortungsschreiben bekanntgewesen' (Band II S. 319 d. A.).(Band römisch zwei S. 305 d.A.). Das gleiche gilt von den berufungsgerichtlichen Feststellungen, er habe die gegenüber einer Patientin gebrauchten Worte 'dreh Dich um Du Walroß' 'in eher heiterem Ton gesagt' und die Patientin habe daraufhin 'nicht reagiert' (Band römisch zwei S. 304 d.A.), woraus das Berufungsgericht sogleich anschließend folgert, daß es sich bei den zitierten Worten um einen Scherz und nicht um eine Beleidigung gehandelt habe. Analoges ist zu der Annahme des Berufungsgerichts zu sagen, die an die Zeugin Maria Schuh im Anschluß an deren Klage, sie leide an Schmerzen im Bauch bis hinauf zur Brust, vom Angeklagten gerichtete Frage 'Haben Sie Busensausen', sei 'eher scherzhaft als beleidigend' gewesen und die Zeugin 'hebe hervor, 'daß der Angeklagte sonst immer nett und freundlich zu ihr war' (Band römisch zwei S. 303 d.A.). Ohne Wiederholung bzw. Ergänzung des Beweisverfahrens durfte das Berufungsgericht aber auch nicht feststellen, der Angeklagte sei 'auf der Suche nach der mutmaßlichen Motivation B für sein Verhalten zu der Vermutung gekommen, dieser wolle von den Vorwürfen gegen Prim. Dr. D ablenken', die Kinderstation im Krankenhaus Zwettl sei 'auf Veranlassung B ohne Gemeinderatsbeschluß mit einem erheblichen Kostenaufwand eingerichtet und ohne Genehmigung der Landessanitätsdirektion in Betrieb genommen worden', zu ihrem Leiter sei 'zunächst ohne öffentliche Ausschreibung ein Arzt bestellt worden, den B nach einem Gespräch mit dessen Mutter brieflich zur Bewerbung aufgefordert habe', dieser Arzt, 'dessen fachliche Fähigkeiten auch vom Leiter des Krankenhauses Prim.Dr. E und vom Vorgänger des Angeklagten Prim.Dr. F offenbar eher gering eingeschätzt wurden, sei durch die starke Zunahme der Kindersterblichkeit in der Abteilung in beträchtliche Schwierigkeiten geraten' (Band römisch zwei S. 306 d.A.), die Situation bei der Betreuung der Neugeborenen 'bereitete der Landessanitätsdirektion Sorgen' und es hätten (im Krankenhaus Zwettl) 'in der Betreuung von Kleinkindern Mißstände' geherrscht (Band römisch zwei S. 307 d.A.), aus welchen Feststellungen das Berufungsgericht den Schluß zieht, es sei hieraus für den Angeklagten in verständlicher Weise der Eindruck entstanden, den er in der inkriminierten Behauptung - Stadtrat B habe gegen ihn ein Kesseltreiben betrieben, um seinen in Schwierigkeiten geratenen Günstling (Prim.Dr. D) zu schützen - wiedergab (Band römisch zwei S. 308 d. A.). Mit den Prinzipien der Mündlichkeit und Unmittelbarkeit des Verfahrens nicht vereinbar sind des weiteren die berufungsgerichtlichen Konstatierungen, der Angeklagte sei 'bei seinem Vorwurf, B habe behauptet, dem Angeklagten sei das Ermittlungsverfahren aufgezwungen worden, möglicherweise in einem Irrtum befangen gewesen' (Band römisch zwei S. 311 d.A.), B habe 'seinen Rücktritt erklärt, als sich die Mehrheit der Kommissionsmitglieder für die Anhörung (des Angeklagten) aussprach' (Band römisch zwei S. 314 d. A.), er habe 'heftigen Widerstand gegen die Anhörung des Angeklagten' geleistet (Band römisch zwei S. 317 d.A.), der Angeklagte habe 'schließlich erfahren, daß B seine Kündigung im Gemeinderat durch eine leidenschaftliche Rede und unter Einbeziehung durchaus unsachlicher Argumente durchgesetzt und damit sogar den Rücktritt des Bürgermeisters herbeigeführt hatte' (Band römisch zwei S. 318 d.A.) und dem Zeugen B seien 'möglicherweise auch die im Ermittlungsakt erliegenden, freilich erst nach dem Gemeinderatsbeschluß eingesandten Befürwortungsschreiben bekanntgewesen' (Band römisch zwei S. 319 d. A.).
Zu diesen ohne Beweiswiederholung unzulässigen ergänzenden Feststellungen treten solche, die von ausdrücklichen Konstatierungen des Erstgerichts abweichen bzw. diesen widersprechen. So tat das Berufungsgericht die Feststellung des Erstgerichts, der Angeklagte habe über die Zeugin Maria G, die wegen einer Darmverschlingung im Krankenhaus Zwettl war, gesagt, sie habe sechs Wickler im Bauch und einen im Hirn (Band I S. 522 d.A.) damit 'als nicht gerichtsordnungsgemäß getroffen' ab, diese Äußerung sei der Maria G nur hinterbracht und die Ohrenzeugin dieser 'angeblichen' Äußerung nicht vernommen worden. Das gleiche gilt in bezug auf die erstgerichtliche Feststellung, wonach der Angeklagte zu Patientinnen äußerte, daß die Waldviertler Frauen stinken (Band I S. 528 d.A.), die das Berufungsgericht mit dem Hinweis, die Zeugin habe davon bloß reden gehört, als jeden Wertes entbehrend bezeichnet (Band II S. 304 d. A.) sowie hinsichtlich der berufungsgerichtlichen Annahme, der Angeklagte habe zu Christine C nicht - wie das Erstgericht konstatierte (Band I S. 523 d.A.) - gesagt, sie könne von ihrem 'Balg' drei Monate leben, sondern er habe lediglich von drei Wochen gesprochen, was einen 'wohl richtigen Sachverhalt' darstelle. Auch der Ausspruch des Berufungsgerichts, der Angeklagte habe 'gewußt, daß die Mehrzahl der gegen ihn erhobenen Vorwürfe unrichtig war' (Band II S. 318 d.A.) bzw. er habe 'gewußt daß ihm eine nur sehr kleine Anzahl begründeter Vorwürfe gemacht werden konnte' (Band II S. 319 d.A.) sowie B habe ihm 'nebulose Beschuldigungen' vorgehalten, könne mit den erstgerichtlichen Feststellungen, die (d.h. sämtliche) Vorwürfe gegen den Angeklagten hätten zu Recht bestanden (Band I S. 535 d.A.), die tatsächlichen Verfehlungen des Angeklagten seien im weit häufigeren Umfang gesetzt worden, als dies das Beweisverfahren ergeben habe (Band I S. 541 d.A.) und B habe ihm am 10. März 1976 die aktenkundigen Vorwürfe der Reihe nach vorgehalten (Band I S. 518 d.A.) bzw. bei einer Sitzung der ÖVP-Fraktion des Gemeinderates sei dem Angeklagten Gelegenheit gegeben worden, zu den von B bis zu diesem Tag ermittelten Vorwürfen und Beschwerden Stellung zu nehmen (Band I S. 519 d.A.) nicht in Einklang gebracht werden. Analoges gilt von der berufungsgerichtlichen Konstatierung (Band II S. 313 d.A.), 'die im inkriminierten Interview geäußerte Klage des Angeklagten, es seien ihm aus Geheimakten die absurdesten Anschuldigungen vorgehalten worden, sei vollauf berechtigt gewesen und habe der Wahrheit entsprochen', weil das Erstgericht eben - abweichend von der Meinung des Berufungsgerichts - zu dem Tatsachenschluß gelangt war, sämtliche gegen den Angeklagten erhobenen (und ihm vorgehaltenen) Anschuldigungen seien zutreffend also keineswegs 'absurd'. Angesichts dessen erweist sich auch die weitere Annahme des Berufungsgerichts (Band II S. 313 d.A.), die im Ermittlungsakt von Stadtrat B gesammelten Anschuldigungen seien 'auf die bereits erörterte geringe Anzahl von Entgleisungen und Taktlosigkeiten geschrumpft', als eklatante (und ohne Beweiswiederholung unzulässige) Umwürdigung der im erstinstanzlichen Verfahren aufgenommenen Beweise.Zu diesen ohne Beweiswiederholung unzulässigen ergänzenden Feststellungen treten solche, die von ausdrücklichen Konstatierungen des Erstgerichts abweichen bzw. diesen widersprechen. So tat das Berufungsgericht die Feststellung des Erstgerichts, der Angeklagte habe über die Zeugin Maria G, die wegen einer Darmverschlingung im Krankenhaus Zwettl war, gesagt, sie habe sechs Wickler im Bauch und einen im Hirn (Band römisch eins S. 522 d.A.) damit 'als nicht gerichtsordnungsgemäß getroffen' ab, diese Äußerung sei der Maria G nur hinterbracht und die Ohrenzeugin dieser 'angeblichen' Äußerung nicht vernommen worden. Das gleiche gilt in bezug auf die erstgerichtliche Feststellung, wonach der Angeklagte zu Patientinnen äußerte, daß die Waldviertler Frauen stinken (Band römisch eins S. 528 d.A.), die das Berufungsgericht mit dem Hinweis, die Zeugin habe davon bloß reden gehört, als jeden Wertes entbehrend bezeichnet (Band römisch zwei S. 304 d. A.) sowie hinsichtlich der berufungsgerichtlichen Annahme, der Angeklagte habe zu Christine C nicht - wie das Erstgericht konstatierte (Band römisch eins S. 523 d.A.) - gesagt, sie könne von ihrem 'Balg' drei Monate leben, sondern er habe lediglich von drei Wochen gesprochen, was einen 'wohl richtigen Sachverhalt' darstelle. Auch der Ausspruch des Berufungsgerichts, der Angeklagte habe 'gewußt, daß die Mehrzahl der gegen ihn erhobenen Vorwürfe unrichtig war' (Band römisch zwei S. 318 d.A.) bzw. er habe 'gewußt daß ihm eine nur sehr kleine Anzahl begründeter Vorwürfe gemacht werden konnte' (Band römisch zwei S. 319 d.A.) sowie B habe ihm 'nebulose Beschuldigungen' vorgehalten, könne mit den erstgerichtlichen Feststellungen, die (d.h. sämtliche) Vorwürfe gegen den Angeklagten hätten zu Recht bestanden (Band römisch eins S. 535 d.A.), die tatsächlichen Verfehlungen des Angeklagten seien im weit häufigeren Umfang gesetzt worden, als dies das Beweisverfahren ergeben habe (Band römisch eins S. 541 d.A.) und B habe ihm am 10. März 1976 die aktenkundigen Vorwürfe der Reihe nach vorgehalten (Band römisch eins S. 518 d.A.) bzw. bei einer Sitzung der ÖVP-Fraktion des Gemeinderates sei dem Angeklagten Gelegenheit gegeben worden, zu den von B bis zu diesem Tag ermittelten Vorwürfen und Beschwerden Stellung zu nehmen (Band römisch eins S. 519 d.A.) nicht in Einklang gebracht werden. Analoges gilt von der berufungsgerichtlichen Konstatierung (Band römisch zwei S. 313 d.A.), 'die im inkriminierten Interview geäußerte Klage des Angeklagten, es seien ihm aus Geheimakten die absurdesten Anschuldigungen vorgehalten worden, sei vollauf berechtigt gewesen und habe der Wahrheit entsprochen', weil das Erstgericht eben - abweichend von der Meinung des Berufungsgerichts - zu dem Tatsachenschluß gelangt war, sämtliche gegen den Angeklagten erhobenen (und ihm vorgehaltenen) Anschuldigungen seien zutreffend also keineswegs 'absurd'. Angesichts dessen erweist sich auch die weitere Annahme des Berufungsgerichts (Band römisch zwei S. 313 d.A.), die im Ermittlungsakt von Stadtrat B gesammelten Anschuldigungen seien 'auf die bereits erörterte geringe Anzahl von Entgleisungen und Taktlosigkeiten geschrumpft', als eklatante (und ohne Beweiswiederholung unzulässige) Umwürdigung der im erstinstanzlichen Verfahren aufgenommenen Beweise.
Soweit das Oberlandesgericht Wien demnach in den Urteilsfakten Punkt 2, 3, 4 und 6 ohne Wiederholung des Beweisverfahrens zu einem Freispruch gelangte, verletzt sein Urteil das Gesetz in den Bestimmungen der § 473 Abs. 2, 489 Abs. 1 StPO).Soweit das Oberlandesgericht Wien demnach in den Urteilsfakten Punkt 2, 3, 4 und 6 ohne Wiederholung des Beweisverfahrens zu einem Freispruch gelangte, verletzt sein Urteil das Gesetz in den Bestimmungen der Paragraph 473, Absatz 2, 489, Absatz eins, StPO).
Was die von der Generalprokuratur des weiteren behauptete Verletzung des § 114 Abs. 2 StGB betrifft - welche Vorschrift (entgegen der Meinung der Generalprokuratur S. 10 der Wahrungsbeschwerde) jedenfalls nicht als Strafaufhebungsgrund, sondern als Strafausschließungsgrund zu verstehen ist, wobei dahingestellt bleiben kann, ob es sich dabei nur um einen Entschuldigungsgrund oder (auch) um einen Rechtfertigungsgrund handelt (für eine Mischform Tschulik in: Zum neuen Strafrecht II 138; Leukauf-Steininger 570; EBRV 248; für einen Entschuldigungsgrund Foregger-Serini MKK2 212; für einen Rechtfertigungsgrund Kienapfel BT I RN 1065) -, so ist vorliegend entscheidend, ob Dr. Ulrich A genötigt war, die inkriminierten Behauptungen in der Form und auf die Weise vorzubringen, wie dies geschehen ist. Selbst wenn man mit dem Oberlandesgericht Wien davon ausginge, daß er im gegebenen Fall (auch objektiv gesehen) zur Wahrung eigener schutzwürdiger Interessen genötigt war, auf die Behauptungen des Stadtrats B im Zeitungsinterview vom 1. April 1976Was die von der Generalprokuratur des weiteren behauptete Verletzung des Paragraph 114, Absatz 2, StGB betrifft - welche Vorschrift (entgegen der Meinung der Generalprokuratur S. 10 der Wahrungsbeschwerde) jedenfalls nicht als Strafaufhebungsgrund, sondern als Strafausschließungsgrund zu verstehen ist, wobei dahingestellt bleiben kann, ob es sich dabei nur um einen Entschuldigungsgrund oder (auch) um einen Rechtfertigungsgrund handelt (für eine Mischform Tschulik in: Zum neuen Strafrecht römisch zwei 138; Leukauf-Steininger 570; EBRV 248; für einen Entschuldigungsgrund Foregger-Serini MKK2 212; für einen Rechtfertigungsgrund Kienapfel BT römisch eins RN 1065) -, so ist vorliegend entscheidend, ob Dr. Ulrich A genötigt war, die inkriminierten Behauptungen in der Form und auf die Weise vorzubringen, wie dies geschehen ist. Selbst wenn man mit dem Oberlandesgericht Wien davon ausginge, daß er im gegebenen Fall (auch objektiv gesehen) zur Wahrung eigener schutzwürdiger Interessen genötigt war, auf die Behauptungen des Stadtrats B im Zeitungsinterview vom 1. April 1976
seinerseits mit Behauptungen in einem Zeitungsinterview zu reagieren, die sich als ehrenrührig in bezug auf B darstellen und daß ihm keine objektive und subjektive Sorgfaltswidrigkeit (§ 6 StGB) in bezug auf die Wahrheit dessen, was er in seinem ('Gegen'-) Interview gesagt hat, vorzuwerfen ist, kommt es darüberhinaus aber auch darauf an, ob die Art und Weise seiner Interessenswahrnehmung dem Anlaß (Interview B vom 1. April 1976) angemessen, d.h. anlaßund ausführungsadäquat gewesen ist (vgl. hiezu Kienapfel BT I RN 1072;seinerseits mit Behauptungen in einem Zeitungsinterview zu reagieren, die sich als ehrenrührig in bezug auf B darstellen und daß ihm keine objektive und subjektive Sorgfaltswidrigkeit (Paragraph 6, StGB) in bezug auf die Wahrheit dessen, was er in seinem ('Gegen'-) Interview gesagt hat, vorzuwerfen ist, kommt es darüberhinaus aber auch darauf an, ob die Art und Weise seiner Interessenswahrnehmung dem Anlaß (Interview B vom 1. April 1976) angemessen, d.h. anlaßund ausführungsadäquat gewesen ist vergleiche hiezu Kienapfel BT römisch eins RN 1072;
Proske in ÖJZ 1977, 5). In dieser Beziehung ist - im Einklang mit
dem zit. Schrifttum - zu fordern, daß der Täter so schonend wie
möglich vorgeht und nur ausnahmsweise entschuldigt (oder
gerechtfertigt) ist, wenn er Ehrenrühriges über eine Person in die
breite Öffentlichkeit (Zeitung) bringt, wozu kommt, daß derjenige,
der durch sein eigenes Verhalten begründeten Anlaß zur Erhebung von
Vorwürfen gegeben hat, in weiterem Umfang ehrenrührige Äußerungen
hinnehmen muß als sonst jemand, der überhaupt keinen Anlaß hiezu
gegeben hat.So gesehen, war es (objektiv betrachtet) nicht
angemessen, daß Dr. A, der - auch nach den Feststellungen des
Oberlandesgerichtes (vgl. Band II S. 303 f.d.A.) - gegenüber
Patientinnen Wendungen wie '....halten Sie die Schnauze' (zu einer
Frau, die eine Totgeburt erlitten hatte), '.... hätten Sie nicht so
viel gefressen, dann wären Sie nicht so dick...', '...haben Sie
Busensausen...', '..... drehen Sie sich um, Sie Walroß...',
gebraucht hatte, auf den von Ehrenfried B in dessen Interview vom 1.
April 1976 gegen ihn erhobenen Kernvorwurf, das Ermittlungsverfahren habe eine Fülle von gröblich beileidigenden Äußerungen von äußerst niedrigem Niveau erbracht, mit dem (öffentlichen) Gegenvorwurf eines 'Kesseltreibens' (= planvolle Einkreisung bis zur Vernichtung) seitens des B gegen ihn, mangelnder Wahrheitsliebe und - vor allem - bewußter Verletzung der Pflicht als Beamter zu Unparteilichkeit und Objektivität bei Führung seiner Amtsgeschäfte zu reagieren. Diese Vorwürfe des Beschuldigten waren mithin nicht anlaßadäquat, sondern - bezogen auf den Inhalt des Interviews des B vom 1. April 1976 - unangemessen.
Dr. A war daher bei der gegebenen Sachlage (objektiv) nicht genötigt, auf diese Weise, nämlich mit den zu den Punkten 2.), 3.),
4.) und 6.) inkriminierten Vorwürfen gegen B, auf dessen Interview vom 1. April 1976 in der Öffentlichkeit zu erwidern, weshalb insoweit die Anwendung des § 114 Abs. 2 StGB rechtlich verfehlt war. Es war daher der von der Generalprokuratur gemäß § 33 Abs. 2 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes Folge zu geben und spruchgemäß zu erkennen, wobei sich der Oberste Gerichtshof auf die Feststellung der Gesetzesverletzungen zu beschränken hatte, da sich diese nicht zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt haben.4.) und 6.) inkriminierten Vorwürfen gegen B, auf dessen Interview vom 1. April 1976 in der Öffentlichkeit zu erwidern, weshalb insoweit die Anwendung des Paragraph 114, Absatz 2, StGB rechtlich verfehlt war. Es war daher der von der Generalprokuratur gemäß Paragraph 33, Absatz 2, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes Folge zu geben und spruchgemäß zu erkennen, wobei sich der Oberste Gerichtshof auf die Feststellung der Gesetzesverletzungen zu beschränken hatte, da sich diese nicht zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt haben.