Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde die 42-jährige Gerlinde A des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen (richtig: gewerbsmäßigen schweren) Diebstahls nach §§ 127 Abs. 1, Abs. 2 Z 3, 128 Abs. 2 und 130 zweiter Satz StGB schuldig erkannt. Darnach hat sie in Graz fremde bewegliche Sachen in einem 100.000 S übersteigenden Gesamtwert mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, und zwar 1. am 10. Oktober 1983 dem FranzMit dem angefochtenen Urteil wurde die 42-jährige Gerlinde A des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen (richtig: gewerbsmäßigen schweren) Diebstahls nach Paragraphen 127, Absatz eins,, Absatz 2, Ziffer 3, 128, Absatz 2 und 130 zweiter Satz StGB schuldig erkannt. Darnach hat sie in Graz fremde bewegliche Sachen in einem 100.000 S übersteigenden Gesamtwert mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, und zwar 1. am 10. Oktober 1983 dem Franz
B 62 Goldringe im Wert von ca. 30.000 S;
2. in der Zeit vom 15. Mai 1983 bis zum 16. Juni 1983 (nach dem Inhalt der Urteilsbegründung: bis 6. Juni 1983; vgl. S 335, 336) in mehrfachen Angriffen unter Ausnützung einer Gelegenheit, die durch eine ihr aufgetragene Arbeit als 'Aufräumerin' (Bedienerin) geschaffen worden war, der Dr. Faralda S*** (aus deren Wohnung) Wertgegenstände im Gesamtwert von ca. 125.000 S, nämlich drei goldene Halsketten, je eine goldene Herrentaschenuhr und Damenarmbanduhr, einen Ring mit Brillanten, eine Damengoldnadel, drei Paar Manschettenknöpfe, einen dreiteiligen Armreifen mit Münzanhänger, einen etwa 100 Jahre alten Damenring aus Gold, drei Eheringe, eine rotgoldene Brosche, eine Brosche mit Nadel, zwei Goldkettchen mit Zuchtperlen, einen goldenen Armreifen, eine goldene Schließe, ein Paar Ohrnadeln mit Zuchtperlen, einen Blaufuchspfotenmantel und zwei weitere Pelzmäntel, wobei sie die teils schweren Diebstähle in der Absicht beging, sich durch die wiederkehrende Begehung der Tat eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen.2. in der Zeit vom 15. Mai 1983 bis zum 16. Juni 1983 (nach dem Inhalt der Urteilsbegründung: bis 6. Juni 1983; vergleiche S 335, 336) in mehrfachen Angriffen unter Ausnützung einer Gelegenheit, die durch eine ihr aufgetragene Arbeit als 'Aufräumerin' (Bedienerin) geschaffen worden war, der Dr. Faralda S*** (aus deren Wohnung) Wertgegenstände im Gesamtwert von ca. 125.000 S, nämlich drei goldene Halsketten, je eine goldene Herrentaschenuhr und Damenarmbanduhr, einen Ring mit Brillanten, eine Damengoldnadel, drei Paar Manschettenknöpfe, einen dreiteiligen Armreifen mit Münzanhänger, einen etwa 100 Jahre alten Damenring aus Gold, drei Eheringe, eine rotgoldene Brosche, eine Brosche mit Nadel, zwei Goldkettchen mit Zuchtperlen, einen goldenen Armreifen, eine goldene Schließe, ein Paar Ohrnadeln mit Zuchtperlen, einen Blaufuchspfotenmantel und zwei weitere Pelzmäntel, wobei sie die teils schweren Diebstähle in der Absicht beging, sich durch die wiederkehrende Begehung der Tat eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen.
Vom Vorwurf, der Dr. Faralda C weitere Gegenstände (aus deren Geschäftsräumlichkeiten) gestohlen zu haben, wurde Gerlinde A gemäß Par 259 Z 3 StPO unangefochten freigesprochen.Vom Vorwurf, der Dr. Faralda C weitere Gegenstände (aus deren Geschäftsräumlichkeiten) gestohlen zu haben, wurde Gerlinde A gemäß Par 259 Ziffer 3, StPO unangefochten freigesprochen.
Mit ihrer auf die Gründe der Z 5 und 10 des § 281 Abs. 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde bekämpft die Angeklagte lediglich den Schuldspruch zu Punkt 2 des Urteilssatzes, und zwar nur insoweit, als ihr (auch) der Diebstahl von drei Paar Manschettenknöpfen, einer goldenen Halskette, einem Damenring aus Gold, drei Eheringen, einer rotgoldenen Brosche, zweier Goldkettchen mit Zuchtperlen, einem goldenen Armreifen, einer goldenen Schließe, einem Paar Ohrnadeln mit Zuchtperlen und einem Blaufuchspfotenmantel angelastet und ihre Tat als gewerbsmäßig begangen im Sinne des zweiten Satzes des § 130 StGB beurteilt wurde.Mit ihrer auf die Gründe der Ziffer 5 und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde bekämpft die Angeklagte lediglich den Schuldspruch zu Punkt 2 des Urteilssatzes, und zwar nur insoweit, als ihr (auch) der Diebstahl von drei Paar Manschettenknöpfen, einer goldenen Halskette, einem Damenring aus Gold, drei Eheringen, einer rotgoldenen Brosche, zweier Goldkettchen mit Zuchtperlen, einem goldenen Armreifen, einer goldenen Schließe, einem Paar Ohrnadeln mit Zuchtperlen und einem Blaufuchspfotenmantel angelastet und ihre Tat als gewerbsmäßig begangen im Sinne des zweiten Satzes des Paragraph 130, StGB beurteilt wurde.
In Ausführung der Mängelrüge (Z 5) bezeichnet die Beschwerdeführerin den Ausspruch des Gerichtes über entscheidende Tatsachen als undeutlich, unvollständig, teilweise mit sich selbst im Widerspruch und nicht bzw. nur offenbar unzureichend begründet. Der Sache nach wendet sie sich aber lediglich dagegen, daß das Schöffengericht der Belastungszeugin Dr. Faralda C uneingeschränkt Glauben geschenkt und auf Grund deren Bekundungen auch den Diebstahl jener Gegenstände als erwiesen angenommen hat, deren Wegnahme die - bloß teilweise geständige - Angeklagte geleugnet hat. Inwieweit dem Ersturteil in diesem Zusammenhang eine Undeutlichkeit oder Widersprüchlichkeit anhaften soll, ist den Beschwerdeausführungen nicht zu entnehmen. Der Vorwurf einer unzureichenden und unvollständigen Begründung hinwieder übersieht, daß das Schöffengericht durchaus einleuchtend und mängelfrei begründet hat, aus welchen Erwägungen es der Zeugin Dr. C geglaubt hat (vgl. S 339 aE ff).In Ausführung der Mängelrüge (Ziffer 5,) bezeichnet die Beschwerdeführerin den Ausspruch des Gerichtes über entscheidende Tatsachen als undeutlich, unvollständig, teilweise mit sich selbst im Widerspruch und nicht bzw. nur offenbar unzureichend begründet. Der Sache nach wendet sie sich aber lediglich dagegen, daß das Schöffengericht der Belastungszeugin Dr. Faralda C uneingeschränkt Glauben geschenkt und auf Grund deren Bekundungen auch den Diebstahl jener Gegenstände als erwiesen angenommen hat, deren Wegnahme die - bloß teilweise geständige - Angeklagte geleugnet hat. Inwieweit dem Ersturteil in diesem Zusammenhang eine Undeutlichkeit oder Widersprüchlichkeit anhaften soll, ist den Beschwerdeausführungen nicht zu entnehmen. Der Vorwurf einer unzureichenden und unvollständigen Begründung hinwieder übersieht, daß das Schöffengericht durchaus einleuchtend und mängelfrei begründet hat, aus welchen Erwägungen es der Zeugin Dr. C geglaubt hat vergleiche S 339 aE ff).
Ob die Schmucklade versperrt war oder nicht, betrifft im vorliegenden Fall keine entscheidungswesentliche Tatsache, zumal unbestritten ist, daß der zur Lade passende Schlüssel an dem der Angeklagten zugänglichen Schlüsselbund verblieb und ihr solcherart jedenfalls zur Verfügung stand, sodaß es nicht darauf ankommt, ob die Lade versperrt oder unversperrt gewesen ist. Daß Dr. C nicht sofort den Diebstahl sämtlicher Gegenstände entdeckt und Anzeige gegen die Angeklagte erstattet hat, hat das Erstgericht ohnedies in den Kreis seiner überlegungen einbezogen (S 336/337, 340/ 341), wobei es schlüssig begründet hat, warum dies der Glaubwürdigkeit der Genannten keinen Abbruch tut. Soweit sich die Beschwerde nunmehr gegen diese Würdigung wendet, bekämpft sie lediglich in unzulässiger und damit unbeachtlicher Weise die tatrichterliche Beweiswürdigung.
Auch der Umstand, daß die Angeklagte sich nicht in einem ausschließlichen Gelegenheitsverhältnis in Ansehung der Diebstähle zum Nachteil der Dr. C befand, wurde vom Schöffengericht - ungeachtet seiner Ausführungen in der Begründung des Freispruchs, die bei isolierter Betrachtung mißverstanden werden könnten (S 343 oben) - keineswegs übergangen, hat es sich doch mit der Anwesenheit weiterer Personen in der Wohnung Dris. C während des Tatzeitraumes ausführlich auseinandergesetzt, die Täterschaft der Angeklagten aber auf Grund mehrerer nur gegen sie sprechender gewichtiger Verdachtsmomente, nämlich des Eingeständnisses eines Teiles der an Dr. C verübten Diebstähle, des Auftauchens der aus der Wohnung der Genannten verschwundenen Manschettenknöpfe, deren Wegnahme die Angeklagte leugnet, bei einem mit der Angeklagten in Geschäftsverbindung stehenden Händler und des Eingeständnisses der Angeklagten, sich durch Versetzen oder Verkaufen von Schmuck zusätzliche Einnahmen zu verschaffen, als erwiesen angenommen (S 338, 340, 341, 342). Da das Erstgericht hiebei insbesondere nicht verkannt hat, daß Richard D, der Sohn der Geschädigten, während deren Urlaubs die Wohnung aufgesucht und daher an sich die Gelegenheit zum Diebstahl gehabt hätte (S 338, 340, 342), bleibt die nach Ansicht der Beschwerdeführerin im Ersturteil nicht hinreichend erörterte Frage, ob sich der Genannte mit einem eigenen Schlüssel oder auf andere Art den Zutritt verschaffte, für die Schuldfrage ohne Belang.