Die Beschwerdeführerin ist nur teilweise im Recht.
Soweit sich die Nichtigkeitsbeschwerde - gestützt auf § 281 Abs. 1 Z. 5 StPO, der Sache nach aber auch aus der Z. 9 lit. a der angeführten Gesetzesstelle - gegen die Negierung der subjektiven Tatseite wendet, kommt ihr keine Berechtigung zu. Denn das Schöffengericht hat in freier Beweiswürdigung - und ohne daß die beschwerdeführende Staatsanwaltschaft in diesem Belange einen formellen Begründungsmangel aufzuzeigen vermag - die Verantwortung des Angeklagten, er habe die inkriminierten Textstellen nicht gelesen, als unwiderlegt erachtet (S. 44 d.A.), somit der Darstellung des Angeklagten, zwar die Bilder der erwähnten Zeitschrift angesehen, nicht aber von jenen Textstellen, die als unzüchtig inkriminiert wurden, Kenntnis erlangt zu haben (vgl. S. 15 und 38 d.A.), Glauben geschenkt. Insbesondere im Zusammenhang bringen die Urteilsgründe mit hinreichender Deutlichkeit zum Ausdruck, daß das Schöffengericht in tatsachenmäßiger Beziehung davon ausgeht, der Angeklagte habe einen unzüchtigen Inhalt des Artikels nicht ernstlich für möglich gehalten, geschweige denn sich gar mit einem solchen abgefunden. Diese Urteilsannahmen reichen aber aus, um in rechtlicher Beziehung zu folgern, daß der Angeklagte - mangels Kenntnis der unter Anklage gestellten Textstellen - nicht mit (zumindest) bedingtem Vorsatz in bezug auf einen unzüchtigen Inhalt des in Rede stehenden Artikels gehandelt hat. Ein bloß fahrlässiges Verhalten reicht aber für die subjektive Zurechnung eines nach § 1 PornG. tatbildlichen Verhaltens nicht aus. So gesehen liegen mithin Begründungs- oder Feststellungsmängel in Ansehung der subjektiven Tatseite nicht vor.Soweit sich die Nichtigkeitsbeschwerde - gestützt auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO, der Sache nach aber auch aus der Ziffer 9, Litera a, der angeführten Gesetzesstelle - gegen die Negierung der subjektiven Tatseite wendet, kommt ihr keine Berechtigung zu. Denn das Schöffengericht hat in freier Beweiswürdigung - und ohne daß die beschwerdeführende Staatsanwaltschaft in diesem Belange einen formellen Begründungsmangel aufzuzeigen vermag - die Verantwortung des Angeklagten, er habe die inkriminierten Textstellen nicht gelesen, als unwiderlegt erachtet (S. 44 d.A.), somit der Darstellung des Angeklagten, zwar die Bilder der erwähnten Zeitschrift angesehen, nicht aber von jenen Textstellen, die als unzüchtig inkriminiert wurden, Kenntnis erlangt zu haben vergleiche S. 15 und 38 d.A.), Glauben geschenkt. Insbesondere im Zusammenhang bringen die Urteilsgründe mit hinreichender Deutlichkeit zum Ausdruck, daß das Schöffengericht in tatsachenmäßiger Beziehung davon ausgeht, der Angeklagte habe einen unzüchtigen Inhalt des Artikels nicht ernstlich für möglich gehalten, geschweige denn sich gar mit einem solchen abgefunden. Diese Urteilsannahmen reichen aber aus, um in rechtlicher Beziehung zu folgern, daß der Angeklagte - mangels Kenntnis der unter Anklage gestellten Textstellen - nicht mit (zumindest) bedingtem Vorsatz in bezug auf einen unzüchtigen Inhalt des in Rede stehenden Artikels gehandelt hat. Ein bloß fahrlässiges Verhalten reicht aber für die subjektive Zurechnung eines nach Paragraph eins, PornG. tatbildlichen Verhaltens nicht aus. So gesehen liegen mithin Begründungs- oder Feststellungsmängel in Ansehung der subjektiven Tatseite nicht vor.
Zutreffend macht die Beschwerdeführerin hingegen Feststellungsmängel in bezug auf die objektive Tatseite, nämlich die Unzüchtigkeit der inkriminierten Textstellen im Sinne des § 1 PornG., geltend. Unter Zugrundelegung des Inhalts des inkriminierten Artikels (in dem - wovon sich der Oberste Gerichtshof durch Einsicht in das im Akt erliegende Druckwerk zu überzeugen vermochte - eine geschlechtliche Betätigung / hier - was allerdings an sich überhaupt nicht bedeutsam ist - in Form eines sogenannten 'Triolenverkehrs' / relativ ausführlich zu detaillierter textlicher Darstellung gelangt) kann - wie die Beschwerdeführerin dem Sinne nach ins Treffen führt - die objektive Unzüchtigkeit nicht von vornherein - schlechthin - verneint werden. Ob eine derartige Darstellung, welche nicht zur sogenannten 'harten' Pornographie (vgl. ÖJZ-LSK. 1977/254 - EvBl. 1977/186) gehört, unzüchtig im Sinne des Gesetzes ist, kann stets nur im Zusammenhang mit dem im konkreten Fall anzusprechenden Personenkreis beurteilt werden. Sie ist jedenfalls dann nicht tatbildlich nach § 1 PornG., wenn sie einem bestimmt angesprochenen Interessentenkreis Erwachsener vorbehalten ist, von dem angenommen werden kann, daß er an solchen Beschreibungen sexueller Vorgänge nicht Anstoß nehmen wird, und durch die Art ihrer Präsentation auch die abstrakte Möglichkeit der Erregung öffentlichen örgernisses oder der Gefährdung Jugendlicher ausgeschlossen ist. In dieser Beziehung fehlt es jedoch an jenen Feststellungen, die eine - auf die angeführten entscheidenden Kriterien für den Begriff relativer Unzüchtigkeit bedachte - Beurteilung der objektiven Tatseite des § 1 PornG. gestatten würden. Vor allem läßt sich dem angefochtenen Urteil nicht entnehmen, ob die in Rede stehende Druckschrift tatsächlich jedermann frei zugänglich gewesen ist. Der Umstand allein, daß ihr Vertrieb über allgemein zugängliche Trafiken, Zeitungskioske und Buchhandlungen erfolgte (S. 43 d.A.), vermag zu dieser Frage noch nichts auszusagen. Es hätte daher (nicht nur) eindeutiger (sondern auch mängelfrei begründeter) Feststellungen darüber bedurft, ob nicht trotzdem nur der (nach Benennung und äußerer Aufmachung der Druckschrift davon angesprochene) Kreis von erwachsenen Personen, die es ohnedies darauf angelegt hatten, derartiges zu Gesicht zu bekommen, mit dem fraglichen Artikel hätte konfrontiert werden können, oder aber doch auch Erwachsene, die sich von solchen Schilderungen abgestoßen fühlen, bzw. Jugendliche. Nur unter dieser letzteren Voraussetzung könnte nämlich die relative Unzüchtigkeit bejaht werden, was wiederum (auch bei Negierung der subjektiven Verantwortlichkeit des Angeklagten) für die Frage des (von der Anklagebehörde beantragten) Verfalls der inkriminierten Druckschrift (der diesfalls nach § 42 PresseG. in Betracht käme) entscheidend ist.Zutreffend macht die Beschwerdeführerin hingegen Feststellungsmängel in bezug auf die objektive Tatseite, nämlich die Unzüchtigkeit der inkriminierten Textstellen im Sinne des Paragraph eins, PornG., geltend. Unter Zugrundelegung des Inhalts des inkriminierten Artikels (in dem - wovon sich der Oberste Gerichtshof durch Einsicht in das im Akt erliegende Druckwerk zu überzeugen vermochte - eine geschlechtliche Betätigung / hier - was allerdings an sich überhaupt nicht bedeutsam ist - in Form eines sogenannten 'Triolenverkehrs' / relativ ausführlich zu detaillierter textlicher Darstellung gelangt) kann - wie die Beschwerdeführerin dem Sinne nach ins Treffen führt - die objektive Unzüchtigkeit nicht von vornherein - schlechthin - verneint werden. Ob eine derartige Darstellung, welche nicht zur sogenannten 'harten' Pornographie vergleiche ÖJZ-LSK. 1977/254 - EvBl. 1977/186) gehört, unzüchtig im Sinne des Gesetzes ist, kann stets nur im Zusammenhang mit dem im konkreten Fall anzusprechenden Personenkreis beurteilt werden. Sie ist jedenfalls dann nicht tatbildlich nach Paragraph eins, PornG., wenn sie einem bestimmt angesprochenen Interessentenkreis Erwachsener vorbehalten ist, von dem angenommen werden kann, daß er an solchen Beschreibungen sexueller Vorgänge nicht Anstoß nehmen wird, und durch die Art ihrer Präsentation auch die abstrakte Möglichkeit der Erregung öffentlichen örgernisses oder der Gefährdung Jugendlicher ausgeschlossen ist. In dieser Beziehung fehlt es jedoch an jenen Feststellungen, die eine - auf die angeführten entscheidenden Kriterien für den Begriff relativer Unzüchtigkeit bedachte - Beurteilung der objektiven Tatseite des Paragraph eins, PornG. gestatten würden. Vor allem läßt sich dem angefochtenen Urteil nicht entnehmen, ob die in Rede stehende Druckschrift tatsächlich jedermann frei zugänglich gewesen ist. Der Umstand allein, daß ihr Vertrieb über allgemein zugängliche Trafiken, Zeitungskioske und Buchhandlungen erfolgte (S. 43 d.A.), vermag zu dieser Frage noch nichts auszusagen. Es hätte daher (nicht nur) eindeutiger (sondern auch mängelfrei begründeter) Feststellungen darüber bedurft, ob nicht trotzdem nur der (nach Benennung und äußerer Aufmachung der Druckschrift davon angesprochene) Kreis von erwachsenen Personen, die es ohnedies darauf angelegt hatten, derartiges zu Gesicht zu bekommen, mit dem fraglichen Artikel hätte konfrontiert werden können, oder aber doch auch Erwachsene, die sich von solchen Schilderungen abgestoßen fühlen, bzw. Jugendliche. Nur unter dieser letzteren Voraussetzung könnte nämlich die relative Unzüchtigkeit bejaht werden, was wiederum (auch bei Negierung der subjektiven Verantwortlichkeit des Angeklagten) für die Frage des (von der Anklagebehörde beantragten) Verfalls der inkriminierten Druckschrift (der diesfalls nach Paragraph 42, PresseG. in Betracht käme) entscheidend ist.
Wegen der dem angefochtenen Urteil in diesem Punkt anhaftenden Feststellungsmängel war in (teilweiser) Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft das Urteil (das ansonsten unberührt bleibt) in dem im Spruch bezeichneten Umfang aufzuheben und die Sache an das Erstgericht zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung über den Verfallsantrag des öffentlichen Anklägers, der nunmehr nach § 1 Abs. 3 PornG. in Verbindung mit § 42 PresseG. zu beurteilen sein wird, zurückzuverweisen; im übrigen war die Nichtigkeitsbeschwerde zu verwerfen.Wegen der dem angefochtenen Urteil in diesem Punkt anhaftenden Feststellungsmängel war in (teilweiser) Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft das Urteil (das ansonsten unberührt bleibt) in dem im Spruch bezeichneten Umfang aufzuheben und die Sache an das Erstgericht zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung über den Verfallsantrag des öffentlichen Anklägers, der nunmehr nach Paragraph eins, Absatz 3, PornG. in Verbindung mit Paragraph 42, PresseG. zu beurteilen sein wird, zurückzuverweisen; im übrigen war die Nichtigkeitsbeschwerde zu verwerfen.