Keiner der Berufungen kommt Berechtigung zu.
Die Ausführungen in der Berufung des Angeklagten A über das Verbot einer Doppelverwertung strafschörfender Umstände gehen ins Leere, weil das Erstgericht § 39Die Ausführungen in der Berufung des Angeklagten A über das Verbot einer Doppelverwertung strafschörfender Umstände gehen ins Leere, weil das Erstgericht Paragraph 39
StGB ohnedies gar nicht anwendete; in diesem Fall sind jedoch die einschlägigen Vorstrafen ohne Ausnahme als erschwerend zu werten. Ein rascher Rückfall und die einschlägige Vorkriminalität sind entgegen der Meinung dieses Berufungswerbers auch bei gewerbsmäßiger Tatbegehung als Erschwerungsumstände anzusehen, denn die Gewerbsmäßigkeit könnte gegebenenfalls auch bei der Tat eines bisher nicht Vorbestraften angenommen werden (Leukauf-Steininger, Komm2, RN 6 zu § 70 StGB).StGB ohnedies gar nicht anwendete; in diesem Fall sind jedoch die einschlägigen Vorstrafen ohne Ausnahme als erschwerend zu werten. Ein rascher Rückfall und die einschlägige Vorkriminalität sind entgegen der Meinung dieses Berufungswerbers auch bei gewerbsmäßiger Tatbegehung als Erschwerungsumstände anzusehen, denn die Gewerbsmäßigkeit könnte gegebenenfalls auch bei der Tat eines bisher nicht Vorbestraften angenommen werden (Leukauf-Steininger, Komm2, RN 6 zu Paragraph 70, StGB).
Zu Recht wurde vom Erstgericht der allgemeinen Strafzumessungsregel des § 32 Abs 3 StGB folgend die Höhe des Schadens als erschwerend gewertet. Die Ausdrucksweise eines 'mehrfachen' oder 'vielfachen' Übersteigens der Grenze von 100.000 S ist angesichts der im Urteilstenor ohnedies im einzelnen konstatierten Schadensbeträge ersichtlich nur eine Flüchtigkeit bei Ausfertigung der Entscheidungsgründe.Zu Recht wurde vom Erstgericht der allgemeinen Strafzumessungsregel des Paragraph 32, Absatz 3, StGB folgend die Höhe des Schadens als erschwerend gewertet. Die Ausdrucksweise eines 'mehrfachen' oder 'vielfachen' Übersteigens der Grenze von 100.000 S ist angesichts der im Urteilstenor ohnedies im einzelnen konstatierten Schadensbeträge ersichtlich nur eine Flüchtigkeit bei Ausfertigung der Entscheidungsgründe.
Der Angeklagte B vermochte außer dem Hinweis, daß seine Vorstrafen 'nicht allzu schwer wiegen', keine Gründe darzutun, weshalb die über ihn verhängte Strafe überhöht sein sollte. Aber auch seine Ansicht, die Vorstrafen könnten ihrem Gewicht nach gering veranschlagt werden, trifft nicht zu; es finden sich darunter immerhin zwei Freiheitsstrafen im Ausmaß von je einem Jahr.
Zu einer Herabsetzung der Freiheitsstrafen oder gar zur Anwendung der außerordentlichen Strafmilderung, wie sie der Angeklagte A anstrebt, besteht angesichts der vom Erstgericht zutreffend festgestellten Strafzumessungsgründe kein Raum.
Aber auch der Berufung der Staatsanwaltschaft kommt keine Berechtigung zu. Immerhin war bei keinem der beiden Angeklagten bisher gewerbsmäßiges Handeln angenommen worden. Die nun verhängten Freiheitsstrafen heben sich deutlich von den früher verhängten Strafen ab. Sie scheinen dem Obersten Gerichtshof nach Lage des Falles den Strafzwecken entsprechend.
Eine Differenzierung des Strafausmaßes bei beiden Angeklagten im Hinblick auf die (zahlenmäßig) unterschiedliche Vorstrafenbelastung - wie sie auch vom Vertreter der Generalprokuratur in Erwägung gezogen wurde - erscheint dem Obersten Gerichtshof nicht angebracht. Wohl weist B erheblich mehr Vorstrafen auf als A, doch ist das Gesamtausmaß der über die beiden Angeklagten verhängten Vorstrafen nicht so unterschiedlich, daß angesichts der gemeinsamen Tatausführung bei den nunmehr abgeurteilten strafbaren Handlungen eine Differenzierung - vom Erfordernis der Verhängung einer Zusatzstrafe abgesehen -
vorzunehmen wäre. Auch das Geständnis des Angeklagten A wiegt in diesem Zusammenhang nicht allzu schwer, denn er schränkte es - was die Tatbeteiligung seines Komplizen anlangt - in der Hauptverhandlung wieder völlig ein und entwertete es damit weitgehend.
Den Berufungen war somit ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung fußt auf der im Spruch genannten Gesetzesstelle.