Aus Analß dieser Nichtigkeitsbeschwerde hat sich der Oberste Gerichtshof davon überzeugt, daß das Urteil mit einer sich zum Nachteil des Angeklagten auswirkenden (materiellrechtlichen) Nichtigkeit nach der Z 10 des § 281 Abs. 1 StPO behaftet ist, die vom Angeklagten nicht geltend gemacht wurde und daher gemäß § 290 Abs. 1 StPO von Amts wegen wahrzunehmen war:Aus Analß dieser Nichtigkeitsbeschwerde hat sich der Oberste Gerichtshof davon überzeugt, daß das Urteil mit einer sich zum Nachteil des Angeklagten auswirkenden (materiellrechtlichen) Nichtigkeit nach der Ziffer 10, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO behaftet ist, die vom Angeklagten nicht geltend gemacht wurde und daher gemäß Paragraph 290, Absatz eins, StPO von Amts wegen wahrzunehmen war:
Den Tatbestand nach § 107 Abs. 1 StGB erfüllt, wer einen anderen gefährlich bedroht, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen. Unter Furcht und Unruhe, worauf die Absicht des Täters gerichtet sein muß, ist ein nachhaltiger, sohin zumindest einige Zeit dauernder, das ganze Gemüt ergreifender peinvoller Seelenzustand des Opfers zu verstehen (vgl. ÖJZ-LSK 1975/202Den Tatbestand nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB erfüllt, wer einen anderen gefährlich bedroht, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen. Unter Furcht und Unruhe, worauf die Absicht des Täters gerichtet sein muß, ist ein nachhaltiger, sohin zumindest einige Zeit dauernder, das ganze Gemüt ergreifender peinvoller Seelenzustand des Opfers zu verstehen vergleiche ÖJZ-LSK 1975/202
= EvBl. 1976/120; Leukauf-Steininger Kommentar 2 RN 3 sowie Kienapfel BT I 2 RN 9, jeweils zu § 107). Setzt der Täter jedoch (seinem Tatplan gemäß) die ausgesprochene drohende Ankündigung gleichsam uno actu in die Tat um, stellt sich demnach die Ankündigung nur als eine Vorbereitung auf das dar, was das Opfer sogleich zu erwarten hat und folgt der Vollzug des angedrohten übels mithin gleichzeitig oder unmittelbar im Anschluß daran, so liegt ein einheitlicher Vorsatz in Ansehung der Drohung und der Körperverletzung bzw. des tätlichen Angriffs vor, welcher eine gesonderte strafrechtliche Zurechnung von gefährlicher Drohung und Körperverletzung bzw. tätlichem Angriff auf einen Beamten nicht zuläßt (vgl. ÖJZ-LSK 1975/219 = RZ 1976/9; SSt. 38/54; Leukauf-Steininger aaO § 107 RN 11).= EvBl. 1976/120; Leukauf-Steininger Kommentar 2 RN 3 sowie Kienapfel BT römisch eins 2 RN 9, jeweils zu Paragraph 107,). Setzt der Täter jedoch (seinem Tatplan gemäß) die ausgesprochene drohende Ankündigung gleichsam uno actu in die Tat um, stellt sich demnach die Ankündigung nur als eine Vorbereitung auf das dar, was das Opfer sogleich zu erwarten hat und folgt der Vollzug des angedrohten übels mithin gleichzeitig oder unmittelbar im Anschluß daran, so liegt ein einheitlicher Vorsatz in Ansehung der Drohung und der Körperverletzung bzw. des tätlichen Angriffs vor, welcher eine gesonderte strafrechtliche Zurechnung von gefährlicher Drohung und Körperverletzung bzw. tätlichem Angriff auf einen Beamten nicht zuläßt vergleiche ÖJZ-LSK 1975/219 = RZ 1976/9; SSt. 38/54; Leukauf-Steininger aaO Paragraph 107, RN 11).
Vorliegend konstatierte das Schöffengericht, gestützt insbesondere auf die Aussage des Kriminalbeamten B - der in der Hauptverhandlung als Zeuge eindeutig zum Ausdruck brachte (S 73), daß der Angeklagte zum Zeitpunkt der Äußerung 'ich hau dir eine in die Goschn' mit den Händen vor sein Gesicht geschlagen habe und daß er 'sicherlich einen Schlag erhalten hätte', wenn er nicht zurückgetreten wäre -, daß der Beamte nur durch ein rasches Zurücktreten aus dem unmittelbaren Gefahrenbereich des sogleich eine Boxerstellung einnehmenden Angeklagten gelangen konnte. Daraus folgt, daß der Beamte (nur) dadurch die sofortige Verwirklichung des Vorhabens des Angeklagten, ihn zu schlagen, abzuwenden vermochte, während der Angeklagte das übel nicht (bloß) androhen, sondern sogleich auch tatsächlich zufügen wollte. Daß das Erstgericht in diesem Zusammenhang in Wahrheit von einem unmittelbaren tätlichen Vorgehen des Angeklagten gegen den Polizeibeamten ausging, ergibt sich auch daraus, daß es im Rahmen der Beweiswürdigung (vor allem zur subjektiven Tatseite) ausdrücklich darauf Bezug nahm, daß der Angeklagte am 14.März 1985 gegenüber einem Grazer Sicherheitswachebeamten erklärte, er mußte einem 'Kiberer' (gemeint: Bezirksinspektor B) eine 'anrauchen' (vgl. S 85 iVm S 67) und vor Mithäftlingen damit prahlte, daß er dem Kriminalbeamten eine 'aufgelegt' habe (vgl. S 85 iVm S 17).Vorliegend konstatierte das Schöffengericht, gestützt insbesondere auf die Aussage des Kriminalbeamten B - der in der Hauptverhandlung als Zeuge eindeutig zum Ausdruck brachte (S 73), daß der Angeklagte zum Zeitpunkt der Äußerung 'ich hau dir eine in die Goschn' mit den Händen vor sein Gesicht geschlagen habe und daß er 'sicherlich einen Schlag erhalten hätte', wenn er nicht zurückgetreten wäre -, daß der Beamte nur durch ein rasches Zurücktreten aus dem unmittelbaren Gefahrenbereich des sogleich eine Boxerstellung einnehmenden Angeklagten gelangen konnte. Daraus folgt, daß der Beamte (nur) dadurch die sofortige Verwirklichung des Vorhabens des Angeklagten, ihn zu schlagen, abzuwenden vermochte, während der Angeklagte das übel nicht (bloß) androhen, sondern sogleich auch tatsächlich zufügen wollte. Daß das Erstgericht in diesem Zusammenhang in Wahrheit von einem unmittelbaren tätlichen Vorgehen des Angeklagten gegen den Polizeibeamten ausging, ergibt sich auch daraus, daß es im Rahmen der Beweiswürdigung (vor allem zur subjektiven Tatseite) ausdrücklich darauf Bezug nahm, daß der Angeklagte am 14.März 1985 gegenüber einem Grazer Sicherheitswachebeamten erklärte, er mußte einem 'Kiberer' (gemeint: Bezirksinspektor B) eine 'anrauchen' vergleiche S 85 in Verbindung mit S 67) und vor Mithäftlingen damit prahlte, daß er dem Kriminalbeamten eine 'aufgelegt' habe vergleiche S 85 in Verbindung mit S 17).
Da der Angeklagte sohin den Kriminalbeamten B während einer (noch nicht beendeten) Amtshandlung (§ 269 Abs. 3 StGB) vorsätzlich zumindest tätlich angreifen wollte und ein darüber hinausgehender (Verletzungs-)Vorsatz vom Schöffengericht weder angenommen wurde noch in der Aktenlage eine Stütze findet, stellt sich der festgestellte Sachverhalt rechtsrichtig als tätlicher Angriff auf einen Beamten im Sinn des § 270 Abs. 1 StGB dar, wobei - ausgehend von den Feststellungen des Gerichtes - der Angriff allerdings nicht gelungen ist, sodaß der Angeklagte (bloß) das Vergehen nach §§ 15, 270 Abs. 1 StGB verantwortet.Da der Angeklagte sohin den Kriminalbeamten B während einer (noch nicht beendeten) Amtshandlung (Paragraph 269, Absatz 3, StGB) vorsätzlich zumindest tätlich angreifen wollte und ein darüber hinausgehender (Verletzungs-)Vorsatz vom Schöffengericht weder angenommen wurde noch in der Aktenlage eine Stütze findet, stellt sich der festgestellte Sachverhalt rechtsrichtig als tätlicher Angriff auf einen Beamten im Sinn des Paragraph 270, Absatz eins, StGB dar, wobei - ausgehend von den Feststellungen des Gerichtes - der Angriff allerdings nicht gelungen ist, sodaß der Angeklagte (bloß) das Vergehen nach Paragraphen 15, 270, Absatz eins, StGB verantwortet.
Die dem Ersturteil somit anhaftende, zum Nachteil des Angeklagten unterlaufene unrichtige Gesetzesanwendung war daher nach § 290 Abs. 1 StPO von Amts wegen wie im Spruch zu beheben, ohne daß auf das Vorbringen des Angeklagten in seiner Nichtigkeitsbeschwerde einzugehen war.Die dem Ersturteil somit anhaftende, zum Nachteil des Angeklagten unterlaufene unrichtige Gesetzesanwendung war daher nach Paragraph 290, Absatz eins, StPO von Amts wegen wie im Spruch zu beheben, ohne daß auf das Vorbringen des Angeklagten in seiner Nichtigkeitsbeschwerde einzugehen war.
Bei der erforderlich gewordenen Strafneubemessung wertete der Oberste Gerichtshof die einschlägigen Vorstrafen und den raschen Rückfall während der Strafhaft als erschwerend, als mildernd hingegen die ungünstigen Familien- und Erziehungsverhältnisse, aus welchen der Angeklagte stammt, sowie den Umstand, daß die Tat beim Versuch geblieben ist.
Ausgehend von diesen besonderen Strafzumessungsgründen und unter Berücksichtigung der allgemeinen Grundsätze für die Strafbemessung erachtete der Oberste Gerichtshof eine Freiheitsstrafe in dem aus dem Spruch ersichtlichen Ausmaß als tatschuld- und täterpersönlichkeitsgerecht.
Mit seiner Nichtigkeitsbeschwerde und mit seiner Berufung war der Angeklagte auf die getroffene Sachentscheidung zu verweisen. Die Kostenentscheidung fußt auf den bezogenen Gesetzesstellen.