Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 4. März 1956 geborene Vertreter Günther A des Vergehens des schweren Betruges nach den § 146, 147 Abs. 1 Z 1Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 4. März 1956 geborene Vertreter Günther A des Vergehens des schweren Betruges nach den Paragraph 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins
StGB schuldig erkannt, weil er in der Zeit von Dezember 1977 bis März 1978 in Wien und anderen Orten Österreichs mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Angestellte der Firma B durch die Vorgabe, er habe bei verschiedenen Personen ordnungsgemäß Zeitschriftenabonnements geworben, in Verbindung mit der Vorlage von teils gefälschten Bestellungsaufträgen, somit durch Täuschung über Tatsachen unter Verwendung gefälschter Urkunden, zur Ausfolgung einer Provision von mindestens 4.800 S verleitet habe, um welchen Betrag das genannte Unternehmen am Vermögen geschädigt worden sei.
Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit seiner auf die Nichtigkeitsgründe der Z 9 lit. a und 9 lit. b des § 281 Abs. 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit seiner auf die Nichtigkeitsgründe der Ziffer 9, Litera a und 9 Litera b, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.
Insoweit der Beschwerdeführer in dieser überdies vermeint, daß in den Gründen des angefochtenen Urteils wesentliche Widersprüche zwischen den Angaben des Zeugen Walter C vor dem Untersuchungsrichter (ON 11 d. A) und in der Hauptverhandlung (S. 84 ff d. A) übergangen worden seien, wird von ihm der Sache nach auch eine Unvollständigkeit des Ausspruches über entscheidende Tatsachen und somit ein Begründungsmangel im Sinne des § 281 Abs. 1 Z 5 StPO geltend gemacht.Insoweit der Beschwerdeführer in dieser überdies vermeint, daß in den Gründen des angefochtenen Urteils wesentliche Widersprüche zwischen den Angaben des Zeugen Walter C vor dem Untersuchungsrichter (ON 11 d. A) und in der Hauptverhandlung (S. 84 ff d. A) übergangen worden seien, wird von ihm der Sache nach auch eine Unvollständigkeit des Ausspruches über entscheidende Tatsachen und somit ein Begründungsmangel im Sinne des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO geltend gemacht.
Die vom Angeklagten gerügte Unvollständigkeit liegt jedoch nicht vor, weil der Zeuge Walter C darüber, aus wessen Vermögen der Kredit gewährt worden ist, gar keine widersprüchlichen Angaben gemacht, sondern in der Hauptverhandlung lediglich verdeutlicht hat, daß es sich bei den dem Angeklagten vom Gebietsvertreter Helmut D vorgestreckten 7.000 S um Firmengeld gehandelt hatte (Seiten 85/86 d. A), was schon der vom Zeugen Walter C in seiner Eigenschaft als informierter Vertreter der Firma B vor dem Untersuchungsrichter abgelegten Aussage (Seiten 55-56 d. A) zu entnehmen war und im übrigen auch mit den Angaben des Zeugen Helmut D übereinstimmt (Seiten 87-88 d. A).
Ebensowenig gegeben ist der vom Beschwerdeführer unter Anrufung des Nichtigkeitsgrundes nach § 281 Abs. 1 Z 9 lit. a StPO gerügte Feststellungsmangel bezüglich der Fälligkeit des Darlehens, da aus den Gründen des angefochtenen Urteils ohnehin hervorgeht, daß die Rückzahlung des dem Angeklagten bereits im Frühjahr 1977 gewährten Darlehens laufend aus dem Verdienst des Angeklagten erfolgen sollte, der deswegen von Helmut D auch bereits gemahnt worden war (Seiten 96 und 98 d. A).Ebensowenig gegeben ist der vom Beschwerdeführer unter Anrufung des Nichtigkeitsgrundes nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO gerügte Feststellungsmangel bezüglich der Fälligkeit des Darlehens, da aus den Gründen des angefochtenen Urteils ohnehin hervorgeht, daß die Rückzahlung des dem Angeklagten bereits im Frühjahr 1977 gewährten Darlehens laufend aus dem Verdienst des Angeklagten erfolgen sollte, der deswegen von Helmut D auch bereits gemahnt worden war (Seiten 96 und 98 d. A).
Gerade die vom Erstgericht zutreffend festgestellte Verwendungsbestimmung der Kaution (Seiten 96-97 d. A) läßt eine Anwendung der Verrechnungsregel des § 1416 ABGB auf den vom Beschwerdeführer betrügerisch verursachten Schaden nicht zu; denn es dürfte der beim Geschädigten als Kaution erliegende Betrag nach der mit dem Angeklagten getroffenen Vereinbarung, über deren Inhalt zwischen den Beteiligten kein Zweifel bestand, lediglich zur Deckung von Ansprüchen der Firma B verwendet werden, die aus der Stornierung ordnungsgemäß aufgenommener Aufträge entstanden.Gerade die vom Erstgericht zutreffend festgestellte Verwendungsbestimmung der Kaution (Seiten 96-97 d. A) läßt eine Anwendung der Verrechnungsregel des Paragraph 1416, ABGB auf den vom Beschwerdeführer betrügerisch verursachten Schaden nicht zu; denn es dürfte der beim Geschädigten als Kaution erliegende Betrag nach der mit dem Angeklagten getroffenen Vereinbarung, über deren Inhalt zwischen den Beteiligten kein Zweifel bestand, lediglich zur Deckung von Ansprüchen der Firma B verwendet werden, die aus der Stornierung ordnungsgemäß aufgenommener Aufträge entstanden.
Daß sein Kautionsguthaben in Höhe von 5.620 S vereinbarungsgemäß auch zur Deckung des der Firma B durch Einbringung gefälschter Bestellscheine verursachten Schadens verwendet werden sollte, hat der Angeklagte nicht behauptet. Desgleichen hat er einen Irrtum darüber niemals geltend gemacht. Sein Hinweis in der Beschwerde auf einen diesbezüglich zur Tatzeit bei ihm bestehenden Tat- (§ 8 StGB) oder Rechtsirrtum (§ 9 StGB) geht daher fehl.Daß sein Kautionsguthaben in Höhe von 5.620 S vereinbarungsgemäß auch zur Deckung des der Firma B durch Einbringung gefälschter Bestellscheine verursachten Schadens verwendet werden sollte, hat der Angeklagte nicht behauptet. Desgleichen hat er einen Irrtum darüber niemals geltend gemacht. Sein Hinweis in der Beschwerde auf einen diesbezüglich zur Tatzeit bei ihm bestehenden Tat- (Paragraph 8, StGB) oder Rechtsirrtum (Paragraph 9, StGB) geht daher fehl.