Der Berufung kommt keine Berechtigung zu.
Das Erstgericht hat die Strafzumessungsgründe im wesentlichen vollständig gewürdigt. Daß der Angeklagte die ihm zur Last gelegte Tat innerhalb einer Probezeit begangen hat, kann jedoch nicht als Erschwerungsgrund gewertet werden.
Die vom Angeklagten in der Berufung angeführten Milderungsgründe wurden im Ersturteil zum Teil ohnedies als gegeben erachtet. Sie liegen im übrigen nicht vor.
Daß der Angeklagte seinen Komplizen gegenüber die Absicht äußerte, das Suchtgift 'einfach wegzuwerfen', als sich der Mitangeklagte C vorübergehend dagegen sträubte, das Risiko des Transportes des Suchtgiftes von Marokko nach Spanien auf sich zu nehmen, kann bei der Strafzumessung nicht als mildernd berücksichtigt werden, da es unmittelbar darauf zu der (vom Angeklagten gewollten) Ausführung des Vorhabens kam. Im übrigen stellt diese Erklärung des Angeklagten eher einen (als erschwerend zu wertenden) Pressionsversuch gegenüber dem ängstlich gewordenen Erich C dar.
Mit seiner Behauptung, der Angeklagte habe die durch die Verbreitung einer so großen Menge Suchtgiftes verbundene Gefahr nicht gekannt, setzt sich die Berufung über die gegenteiligen Feststellungen des Erstgerichtes (über das Vorliegen eines entsprechenden Gefährdungsvorsatzes) hinweg.
Es entspricht aber die über den Angeklagten verhängte Freiheitsstrafe selbst bei Wegfall des oben bezeichneten Erschwerungsgrundes dem Unrechtsgehalt seiner Tat und seiner Schuld, die im Hinblick darauf besonders schwer wiegt, daß er nach dem Gesagten der Initiator der strafbaren Handlungen war und mehrfach wegen Delikten vorbestraft ist, die er - ebenso wie die vorliegende Tat -
aus Gewinnsucht begangen hat.
Auch die bedingte Strafnachsicht konnte nicht gewährt werden, da mit Rücksicht auf die wiederholten Abstrafungen keine Gewähr dafür geboten ist, daß der Angeklagte keine weiteren Straftaten begehen werde (§ 43 Abs. 2 StGB.).Auch die bedingte Strafnachsicht konnte nicht gewährt werden, da mit Rücksicht auf die wiederholten Abstrafungen keine Gewähr dafür geboten ist, daß der Angeklagte keine weiteren Straftaten begehen werde (Paragraph 43, Absatz 2, StGB.).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.