Die Nichtigkeitsbeschwerdehwirde vom Obersten Gerichtshof bereits in nichtöffentlicher Beratung mit Beschluß vom 21.Mai 1982, GZ. 9 Os 80/82-5, zurückgewiesen, wobei diesem Beschluß auch der nähere Inhalt des Schuldspruches zu entnehmen ist. Im Gerichtstag war demnach nur mehr über die Berufungen zu erkennen, wobei der Angeklagte die weitestgehende Herabsetzung der Freiheitsstrafe, der öffentliche Ankläger hingegen deren schuldangemessene Erhöhung begehren.
Beiden Berufungen kommt keine Berechtigung zu.
Richtig ist, daß der Angeklagte - worauf er in seiner Berufung
verweist - im Vorverfahren geständig war;
dieses Geständnis fällt jedoch im Hinblick darauf, daß der Angeklagte sodann in der Hauptverhandlung jedes strafbare Verhalten geleugnet hat, als Milderungsgrund kaum ins Gewicht. Richtig ist weiters, daß von einem Schaden, der als erschwerend zu werten wäre, nicht gesprochen werden kann, weil der veruntreute Betrag insgesamt etwas mehr als 37.000 S betragen hat und der in Rede stehende Erschwerungsgrund nach ständiger Rechtsprechung nur dann gegeben ist, wenn der Betrag nahe der Wertgrenze des zweiten Strafsatzes des § 133 Abs 2 StGB (100.000 S) liegt.dieses Geständnis fällt jedoch im Hinblick darauf, daß der Angeklagte sodann in der Hauptverhandlung jedes strafbare Verhalten geleugnet hat, als Milderungsgrund kaum ins Gewicht. Richtig ist weiters, daß von einem Schaden, der als erschwerend zu werten wäre, nicht gesprochen werden kann, weil der veruntreute Betrag insgesamt etwas mehr als 37.000 S betragen hat und der in Rede stehende Erschwerungsgrund nach ständiger Rechtsprechung nur dann gegeben ist, wenn der Betrag nahe der Wertgrenze des zweiten Strafsatzes des Paragraph 133, Absatz 2, StGB (100.000 S) liegt.
Der Entfall dieses Erschwerungsgrundes wird aber dadurch aufgewogen, daß sich der Angeklagte an Spendengeldern für einen karitativen Zweck (Blindenverband) vergriffen und solcherart eine besonders verwerfliche Gesinnung an den Tag gelegt hat, die ihm als erschwerend anzulasten ist.
Auch unter Zugrundelegung der insoweit korrigierten Strafzumessungsgründe ist das vom Erstgericht gefundene Strafmaß, vor allem unter Berücksichtigung der kriminellen Vorbelastung des Angeklagten, nicht überhöht, wobei - entgegen dem Vorbringen des Angeklagten - von einem Mißverhältnis zu der über seine mitbeteiligte Ehefrau (die abgesondert abgestraft wurde) verhängten (einjährigen) Freiheitsstrafe keine Rede sein kann. Eine Reduzierung der Strafe kam sohin nicht in Betracht.
Der Oberste Gerichtshof sah sich aber auch nicht veranlaßt, die Strafe - so wie dies der öffentliche Ankläger begehrt - zu erhöhen. Denn die vom Erstgericht verhängte zweijährige Freiheitsstrafe entspricht dem Schuldgehalt der Tat und der Täterpersönlichkeit des Angeklagten, wobei durchaus berücksichtigt wurde, daß der Angeklagte mehrfach einschlägig vorbestraft ist und aus verwerflicher Gesinnung handelte.
Es war daher auch der Berufung des öffentlichen Anklägers ein Erfolg zu versagen und insgesamt spruchgemäß zu erkennen.
Die Kostenentscheidung fußt auf der bezogenen Gesetzesstelle.