Unter dem Nichtigkeitsgrund der Z. 8 des § 345 Abs. 1 StPO. rügt der Beschwerdeführer, daß auch in der den Geschwornen erteilten schriftlichen Rechtsbelehrung die Frage, ob die Tat versucht wurde oder sich noch im Stadium der Vorbereitungshandlung befunden habe, nicht erörtert werde;Unter dem Nichtigkeitsgrund der Ziffer 8, des Paragraph 345, Absatz eins, StPO. rügt der Beschwerdeführer, daß auch in der den Geschwornen erteilten schriftlichen Rechtsbelehrung die Frage, ob die Tat versucht wurde oder sich noch im Stadium der Vorbereitungshandlung befunden habe, nicht erörtert werde;
weiters, daß - bezogen auf die Zusatzfrage in Richtung der Voraussetzungen des § 16 Abs. 1 StGB. - in der Rechtsbelehrung ein Hinweis darauf fehle, daß von den Geschwornen auch zu prüfen sein werde, ob die Untätigkeit des Angeklagten bezüglich der weiteren Tatausführung auf dessen Willensänderung zurückzuführen sei, und ob der Raubversuch in Anbetracht der Ausrüstung des Angeklagten konkrete Erfolgsaussichten gehabt habe. Schließlich bemängelt der Beschwerdeführer die Rechtsbelehrung auch noch insoweit, als sie die Voraussetzungen für die Annahme des strafsatzändernden Umstandes einer Raubverübung 'unter Verwendung einer Waffe' im Fall der - nach Meinung des Beschwerdeführers hier nicht auszuschliessenden - Verwendung einer ungeladenen Schußwaffe nicht ausreichend darlege.weiters, daß - bezogen auf die Zusatzfrage in Richtung der Voraussetzungen des Paragraph 16, Absatz eins, StGB. - in der Rechtsbelehrung ein Hinweis darauf fehle, daß von den Geschwornen auch zu prüfen sein werde, ob die Untätigkeit des Angeklagten bezüglich der weiteren Tatausführung auf dessen Willensänderung zurückzuführen sei, und ob der Raubversuch in Anbetracht der Ausrüstung des Angeklagten konkrete Erfolgsaussichten gehabt habe. Schließlich bemängelt der Beschwerdeführer die Rechtsbelehrung auch noch insoweit, als sie die Voraussetzungen für die Annahme des strafsatzändernden Umstandes einer Raubverübung 'unter Verwendung einer Waffe' im Fall der - nach Meinung des Beschwerdeführers hier nicht auszuschliessenden - Verwendung einer ungeladenen Schußwaffe nicht ausreichend darlege.
Die Beschwerde ist in keiner Richtung begründet:
Wird bei der Verübung eines Raubes eine Waffe verwendet, so beinhaltet dies eine im § 143 StGB. (u.a.) namentlich angeführte, strafsatzerhöhende Deliktsqualifikation.Wird bei der Verübung eines Raubes eine Waffe verwendet, so beinhaltet dies eine im Paragraph 143, StGB. (u.a.) namentlich angeführte, strafsatzerhöhende Deliktsqualifikation.
Derartige strafsatzändernde Umstände können im geschwornengerichtlichen Fragenschema nach Ermessen des Schwurgerichtshofes (§ 317 Abs. 2 StPO.) entweder in die auf das zugehörige Grunddelikt gerichtete Schuldfrage aufgenommen oder aber zum Gegenstand einer (uneigentlichen) Zusatzfrage gemäß § 316 StPO. gemacht werden. Da der hier in Rede stehende Umstand der Raubverübung 'unter Verwendung einer Waffe' den Grundtatbestand des Raubes ein besonderes, erschwerendes Gepräge gibt, war es vorliegend nicht nur zulässig, sondern sogar zweckmäßig, diese qualifizierende Begehungsweise schon in der Hauptfrage (mit-) zuberücksichtigen (vgl. Gebert-Pallin-Pfeiffer III/2, Nr. 5 zu § 316 StPO.). Auf die diesfalls bedeutsame Berechtigung der Geschwornen, Fragen unter Beifügung der Beschränkung nur teilweise zu bejahen (§ 330 Abs. 2 StPO.), waren jene durch den bezüglichen Hinweis in dem ihnen vorgelegten (gedruckten) Fragenschema-Bogen (vgl. die Überschrift der Anwortspalte) aufmerksam gemacht worden (Beilage A/ zu ON. 22).Derartige strafsatzändernde Umstände können im geschwornengerichtlichen Fragenschema nach Ermessen des Schwurgerichtshofes (Paragraph 317, Absatz 2, StPO.) entweder in die auf das zugehörige Grunddelikt gerichtete Schuldfrage aufgenommen oder aber zum Gegenstand einer (uneigentlichen) Zusatzfrage gemäß Paragraph 316, StPO. gemacht werden. Da der hier in Rede stehende Umstand der Raubverübung 'unter Verwendung einer Waffe' den Grundtatbestand des Raubes ein besonderes, erschwerendes Gepräge gibt, war es vorliegend nicht nur zulässig, sondern sogar zweckmäßig, diese qualifizierende Begehungsweise schon in der Hauptfrage (mit-) zuberücksichtigen vergleiche Gebert-Pallin-Pfeiffer III/2, Nr. 5 zu Paragraph 316, StPO.). Auf die diesfalls bedeutsame Berechtigung der Geschwornen, Fragen unter Beifügung der Beschränkung nur teilweise zu bejahen (Paragraph 330, Absatz 2, StPO.), waren jene durch den bezüglichen Hinweis in dem ihnen vorgelegten (gedruckten) Fragenschema-Bogen vergleiche die Überschrift der Anwortspalte) aufmerksam gemacht worden (Beilage A/ zu ON. 22).
Des vom Beschwerdeführer vermißten Hinweises auf den Ladezustand der Gaspistole bedurfte es (abgesehen davon, daß die Waffe bereits geladen war: S. 20) - weder bei der Fragenformulierung noch in der Rechtsbelehrung - schon deshalb nicht, weil nach der Judikatur des Obersten Gerichtshofes (siehe die E. eines verstärkten Senates vom 11. September 1978, 12 0s 59/78 = RZ. 1978/101 = EvBl. 1978/175 = JBl. 1979, 380) auch die Drohung mit einer ungeladenen Schußwaffe (wozu auch Gaspistolen zählen) bei der Begehung eines Raubes als 'Verwendung einer Waffe' im Sinne des § 143, zweiter Deliktsfall, StGB. zu beurteilen ist.Des vom Beschwerdeführer vermißten Hinweises auf den Ladezustand der Gaspistole bedurfte es (abgesehen davon, daß die Waffe bereits geladen war: S. 20) - weder bei der Fragenformulierung noch in der Rechtsbelehrung - schon deshalb nicht, weil nach der Judikatur des Obersten Gerichtshofes (siehe die E. eines verstärkten Senates vom 11. September 1978, 12 0s 59/78 = RZ. 1978/101 = EvBl. 1978/175 = JBl. 1979, 380) auch die Drohung mit einer ungeladenen Schußwaffe (wozu auch Gaspistolen zählen) bei der Begehung eines Raubes als 'Verwendung einer Waffe' im Sinne des Paragraph 143,, zweiter Deliktsfall, StGB. zu beurteilen ist.
Über die Kriterien für die Abgrenzung strafbarer Versuchshandlungen (im Sinne des § 15 Abs. 2 StGB.) von (grundsätzlich straflosen) Vorbereitungshandlungen wurden die Geschwornen vorliegend - und zwar insbesondere auch in zeitmäßiger Hinsicht und über den Begriff der Ausführungsnähe überhaupt - in einer auch für Laien verständlichen Form zutreffend (siehe Leukauf-Steininger, a.a.0., RN 15 ff zu § 15 StGB. und die dort zitierte oberstgerichtliche Rechtsprechung) und ausreichend auf den Seiten 5 und 6 der schriftlichen Rechtsbelehrung informiert. Im Rahmen der Fragestellung war hiefür entgegen der Meinung des Beschwerdeführers kein Raum (vgl. §§ 313, 316 StPO.). Auch insoweit erweist sich mithin sowohl die Fragestellung als auch die Rechtsbelehrung als formell und inhaltlich mängelfrei. Dies gilt schließlich auch für die Darlegungen der Rechtsbelehrung zu den Voraussetzungen eines freiwilligen (strafaufhebenden) Rücktrittes vom (Raub-) Versuch. Zutreffend wird nämlich darauf abgestellt (siehe S. 7 der Rechtsbelehrung), daß der Täter frei von psychischem und physischem Zwang, aus eigenem Antrieb, von der Vollendung der (ihm an sich möglichen) Tat abstehen muß. Damit berücksichtigt die Rechtsbelehrung aber ohnedies auch ausreichend jene Kriterien, die der Angeklagte insoweit in seiner Nichtigkeitsbeschwerde mit Beziehung auf den Nichtigkeitsgrund der Z. 8 des § 345 Abs. 1Über die Kriterien für die Abgrenzung strafbarer Versuchshandlungen (im Sinne des Paragraph 15, Absatz 2, StGB.) von (grundsätzlich straflosen) Vorbereitungshandlungen wurden die Geschwornen vorliegend - und zwar insbesondere auch in zeitmäßiger Hinsicht und über den Begriff der Ausführungsnähe überhaupt - in einer auch für Laien verständlichen Form zutreffend (siehe Leukauf-Steininger, a.a.0., RN 15 ff zu Paragraph 15, StGB. und die dort zitierte oberstgerichtliche Rechtsprechung) und ausreichend auf den Seiten 5 und 6 der schriftlichen Rechtsbelehrung informiert. Im Rahmen der Fragestellung war hiefür entgegen der Meinung des Beschwerdeführers kein Raum vergleiche Paragraphen 313, 316, StPO.). Auch insoweit erweist sich mithin sowohl die Fragestellung als auch die Rechtsbelehrung als formell und inhaltlich mängelfrei. Dies gilt schließlich auch für die Darlegungen der Rechtsbelehrung zu den Voraussetzungen eines freiwilligen (strafaufhebenden) Rücktrittes vom (Raub-) Versuch. Zutreffend wird nämlich darauf abgestellt (siehe S. 7 der Rechtsbelehrung), daß der Täter frei von psychischem und physischem Zwang, aus eigenem Antrieb, von der Vollendung der (ihm an sich möglichen) Tat abstehen muß. Damit berücksichtigt die Rechtsbelehrung aber ohnedies auch ausreichend jene Kriterien, die der Angeklagte insoweit in seiner Nichtigkeitsbeschwerde mit Beziehung auf den Nichtigkeitsgrund der Ziffer 8, des Paragraph 345, Absatz eins
StPO. releviert.
Auf Besonderheiten des inkriminierten Tatgeschehens in tatsächlicher Hinsicht näher einzugehen, war nicht Aufgabe der schriftlichen Rechtsbelehrung, sondern der nach § 323 Abs. 2 StPO. vorzunehmenden Besprechung des Vorsitzenden mit den Geschwornen. Der Inhalt der Niederschrift der Erwägungen der Geschwornen (Beilage E/ zu ON. 22) läßt im übrigen keinen Zweifel darüber aufkommen, daß die Geschwornen die ihnen (schriftlich und mündlich) erteilten Belehrungen auch in bezug auf die Frage des freiwilligen Rücktritts vom Versuch richtig verstanden haben.Auf Besonderheiten des inkriminierten Tatgeschehens in tatsächlicher Hinsicht näher einzugehen, war nicht Aufgabe der schriftlichen Rechtsbelehrung, sondern der nach Paragraph 323, Absatz 2, StPO. vorzunehmenden Besprechung des Vorsitzenden mit den Geschwornen. Der Inhalt der Niederschrift der Erwägungen der Geschwornen (Beilage E/ zu ON. 22) läßt im übrigen keinen Zweifel darüber aufkommen, daß die Geschwornen die ihnen (schriftlich und mündlich) erteilten Belehrungen auch in bezug auf die Frage des freiwilligen Rücktritts vom Versuch richtig verstanden haben.
Da mithin keiner der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Nichtigkeitsgründe gegeben ist, war seiner Nichtigkeitsbeschwerde der Erfolg zu versagen.
Aber auch die Berufung des Angeklagten, mit der er eine Herabsetzung der vom Geschwornengericht gemäß §§ 41, 143 (erster Strafsatz) StGB. über ihn verhängten zweijährigen Freiheitsstrafe anstrebt, ist nicht begründet.Aber auch die Berufung des Angeklagten, mit der er eine Herabsetzung der vom Geschwornengericht gemäß Paragraphen 41, 143, (erster Strafsatz) StGB. über ihn verhängten zweijährigen Freiheitsstrafe anstrebt, ist nicht begründet.
Dadurch, daß der Angeklagte geraume Zeit einen PKW. lenkte, ohne einen Führerschein zu besitzen, wird zwar der vom Erstgericht angenommene Milderungsumstand des ordentlichen Lebenswandels (§ 34 Z. 2 StGB.) nicht nennenswert beeinträchtigt; auch daß er in der Hauptverhandlung - bei sonstiger Aufrechterhaltung seines Geständnisses -Dadurch, daß der Angeklagte geraume Zeit einen PKW. lenkte, ohne einen Führerschein zu besitzen, wird zwar der vom Erstgericht angenommene Milderungsumstand des ordentlichen Lebenswandels (Paragraph 34, Ziffer 2, StGB.) nicht nennenswert beeinträchtigt; auch daß er in der Hauptverhandlung - bei sonstiger Aufrechterhaltung seines Geständnisses -
den Strafaufhebungsgrund des Rücktrittes vom Versuch behauptete, mindert das Gewicht seines Geständnisses nur wenig. Angesichts des anzuwendenden Strafsatzes (von fünf bis fünfzehn Jahren) und der Höhe der angestrebten Beute (von ca. 20.000 bis 30.000 S) erscheint die vom Erstgericht verhängte Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren aber dennoch durchaus tat- und tätergerecht, weshalb eine Reduzierung des Strafausmaßes nicht in Betracht kam.
Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.