Dem Begehren um Wiedereinsetzung kann bei der gegebenen Sachlage kein Erfolg beschieden sein.
Unabdingbare Voraussetzung für die Erteilung der Wiedereinsetzung ist (unter anderem), daß der Wiedereinsetzungswerber nachzuweisen vermag, daß es ihm durch unabwendbare Umstände ohne sein oder seines Vertreters Verschulden unmöglich gemacht wurde, die Frist einzuhalten (§ 364 Abs. 1 Z 1 StPO). Zwar kann dem Angeklagten selbst ein Verschulden an der Fristversäumung nicht angelastet werden; die unterlaufene Fristversäumung beruhte aber auf einem Verschulden seines Vertreters, das der Angeklagte gegen sich gelten lassen muß:Unabdingbare Voraussetzung für die Erteilung der Wiedereinsetzung ist (unter anderem), daß der Wiedereinsetzungswerber nachzuweisen vermag, daß es ihm durch unabwendbare Umstände ohne sein oder seines Vertreters Verschulden unmöglich gemacht wurde, die Frist einzuhalten (Paragraph 364, Absatz eins, Ziffer eins, StPO). Zwar kann dem Angeklagten selbst ein Verschulden an der Fristversäumung nicht angelastet werden; die unterlaufene Fristversäumung beruhte aber auf einem Verschulden seines Vertreters, das der Angeklagte gegen sich gelten lassen muß:
Was zunächst die Zustellung der Urteilsausfertigung anlangt, so erfolgte diese an die dem Gericht bekannte Kanzleianschrift des Verteidigers Dr. B***. Daß die für den Genannten
bestimmten Postsendungen auch nach seinem Auszug aus der Kanzlei in der Riemergasse 14 weiterhin an die bisherige Kanzleianschrift gelangen sollten, entsprach durchaus den Intentionen Dris. B***, weil er weder das Gericht noch die Post von der Änderung der Kanzleianschrift in Kenntnis setzte, sodaß jedenfalls die bisherige Kanzleianschrift auch weiterhin als Abgabestelle (im Sinn des § 13 ZustellG) galt, an welche die für Dr. B*** bestimmten Postsendungen gemäß § 13 Abs. 4 ZustellG zugestellt werden konnten, wofür letztlich auch seine von Patricia DE V*** bekundete Vereinbarung mit Rechtsanwalt Dr. S*** spricht. Dr. B*** hat auch nicht dargetan, daß er etwa bei der Post verlangt hatte, daß an der bisherigen Kanzleianschrift an bestimmte Angestellte nicht oder nur an bestimmte Angestellte zugestellt werden darf (§ 13 Abs. 4 erster Satz aE ZustellG) und solcherart Patricia DE V*** von der Empfangnahme der Postsendung ausgeschlossen gewesen wäre. Abgesehen von all dem wurde die Annahme der gegenständlichen Postsendung an der bisherigen Kanzleianschrift Dris. B*** nichtbestimmten Postsendungen auch nach seinem Auszug aus der Kanzlei in der Riemergasse 14 weiterhin an die bisherige Kanzleianschrift gelangen sollten, entsprach durchaus den Intentionen Dris. B***, weil er weder das Gericht noch die Post von der Änderung der Kanzleianschrift in Kenntnis setzte, sodaß jedenfalls die bisherige Kanzleianschrift auch weiterhin als Abgabestelle (im Sinn des Paragraph 13, ZustellG) galt, an welche die für Dr. B*** bestimmten Postsendungen gemäß Paragraph 13, Absatz 4, ZustellG zugestellt werden konnten, wofür letztlich auch seine von Patricia DE V*** bekundete Vereinbarung mit Rechtsanwalt Dr. S*** spricht. Dr. B*** hat auch nicht dargetan, daß er etwa bei der Post verlangt hatte, daß an der bisherigen Kanzleianschrift an bestimmte Angestellte nicht oder nur an bestimmte Angestellte zugestellt werden darf (Paragraph 13, Absatz 4, erster Satz aE ZustellG) und solcherart Patricia DE V*** von der Empfangnahme der Postsendung ausgeschlossen gewesen wäre. Abgesehen von all dem wurde die Annahme der gegenständlichen Postsendung an der bisherigen Kanzleianschrift Dris. B*** nicht
verweigert, die Sendung vielmehr tatsächlich entgegengenommen, sodaß deren Zustellung jedenfalls gemäß § 13 Abs. 5 ZustellG rechtswirksam erfolgte. Angesichts der im vorliegenden Fall gegebenen, vom Regelfall abweichenden Sachlage wäre es nun aber Aufgabe des Rechtsanwaltes Dr. B*** gewesen, durch entsprechende organisatorische Maßnahmen von vornherein sicherzustellen, daß die Zustellung von für ihn bestimmter Postsendungen an seine bisherige Kanzleianschrift, durch welche der Lauf von Rechtsmittelfristen in Gang gesetzt wird, im Hinblick auf die schwerwiegenden Folgen einer Fristversäumung (vgl. hiezu auch Mayerhofer-Rieder StPO 2 ENr. 37 zu § 364) in einer jeden Zweifel über den Tag der Zustellung ausschließenden, für Dr. B*** auch jederzeit effektiv kontrollierbaren Weise festgehalten wird, um Unklarheiten oder Mißverständnisse und damit eine Versäumung der Rechtsmittelfrist hintanzuhalten. Die vorliegend von Rechtsanwalt Dr. B*** gewählte, im Wiedereinsetzungsantrag und in der beigeschlossenen Erklärung beschriebene Vorgangsweise bot unter den gegebenen Umständen, die ein erhöhtes Maß an Umsicht und Sorgfalt von dem Genannten erfordert hätten, keine Sicherheit dafür, daß der Tag der Zustellung von RSa-Sendungen an ihn verläßlich festgehalten wird, wodurch es geschehen konnte, daß die Rechtsmittelausführung verspätet erfolgte. So gesehen beruhte aber die unterlaufene Fristversäumung (schon) auf einem Mangel entsprechender organisatorischer Maßnahmen Dris. B***, der ihm jedenfalls als ein (Mit-)Verschulden an der Fristversäumung anzulasten ist (vgl. auch 9 Os 175/84). Hat aber der Vertreter des Angeklagten zur Fristversäumung selbst schuldhaft beigetragen, dann fehlt es an einer essentiellen Voraussetzung für die Erteilung der Wiedereinsetzung, sodaß - übereinstimmend mit der Stellungnahme der Generalprokuratur - spruchgemäß erkannt werden mußte.verweigert, die Sendung vielmehr tatsächlich entgegengenommen, sodaß deren Zustellung jedenfalls gemäß Paragraph 13, Absatz 5, ZustellG rechtswirksam erfolgte. Angesichts der im vorliegenden Fall gegebenen, vom Regelfall abweichenden Sachlage wäre es nun aber Aufgabe des Rechtsanwaltes Dr. B*** gewesen, durch entsprechende organisatorische Maßnahmen von vornherein sicherzustellen, daß die Zustellung von für ihn bestimmter Postsendungen an seine bisherige Kanzleianschrift, durch welche der Lauf von Rechtsmittelfristen in Gang gesetzt wird, im Hinblick auf die schwerwiegenden Folgen einer Fristversäumung vergleiche hiezu auch Mayerhofer-Rieder StPO 2 ENr. 37 zu Paragraph 364,) in einer jeden Zweifel über den Tag der Zustellung ausschließenden, für Dr. B*** auch jederzeit effektiv kontrollierbaren Weise festgehalten wird, um Unklarheiten oder Mißverständnisse und damit eine Versäumung der Rechtsmittelfrist hintanzuhalten. Die vorliegend von Rechtsanwalt Dr. B*** gewählte, im Wiedereinsetzungsantrag und in der beigeschlossenen Erklärung beschriebene Vorgangsweise bot unter den gegebenen Umständen, die ein erhöhtes Maß an Umsicht und Sorgfalt von dem Genannten erfordert hätten, keine Sicherheit dafür, daß der Tag der Zustellung von RSa-Sendungen an ihn verläßlich festgehalten wird, wodurch es geschehen konnte, daß die Rechtsmittelausführung verspätet erfolgte. So gesehen beruhte aber die unterlaufene Fristversäumung (schon) auf einem Mangel entsprechender organisatorischer Maßnahmen Dris. B***, der ihm jedenfalls als ein (Mit-)Verschulden an der Fristversäumung anzulasten ist vergleiche auch 9 Os 175/84). Hat aber der Vertreter des Angeklagten zur Fristversäumung selbst schuldhaft beigetragen, dann fehlt es an einer essentiellen Voraussetzung für die Erteilung der Wiedereinsetzung, sodaß - übereinstimmend mit der Stellungnahme der Generalprokuratur - spruchgemäß erkannt werden mußte.