Dem Einwand des Beschwerdeführers, das Gericht habe seine Verantwortung und die Angaben der Mitangeklagten Richard C und Karl D über ein weitgehendes Entgegenkommen des Mädchens gegenüber dem Beschwerdeführer mit Stillschweigen übergangen, ist zu entgegnen, daß sich der Beschwerdeführer selbst niemals damit verantwortet hat, Hannelore B habe in irgendeinem Stadium des Vorfalls vom 16. Jänner 1977 ihre Bereitschaft erkennen lassen, sich mit ihm auf einen Geschlechtsverkehr einzulassen (Bd. I, S. 54 und ON 12, insbesondere S. 191 a unten und 191 b sowie Bd. III, S. 290, 295 d. A). Die bezügliche Behauptung des Angeklagten Richard C vor dem Untersuchungsrichter (Bd. I, S. 26 d. A) - auf die der Angeklagte A nur im Vorverfahren Bezug nahm (Bd. I, S. 191 a d. A) - er hätte das benommene auf seiner Rodel sitzende Mädchen am Oberschenkel und an der Brust abgegriffen, bis es zum Ausdruck brachte, daß es dies nicht dulde, hat C in der Hauptverhandlung nicht wiederholt, weshalb sie auch nicht Gegenstand der Verhandlung und sohin im Urteil nicht zu erörtern war (§ 258 Abs. 1 StPO). Im übrigen aber könnte aus diesen Angaben des Richard C - D hat bezüglich dieses Vorfalles keine den Angeklagten entlastende Angaben gemacht (Bd. I S. 244, 271) - das vom Beschwerdeführer behauptete Entgegenkommen des Mädchens ihm gegenüber keinesfalls abgeleitet werden, sodaß zu einer näheren Erörterung derselben von vorneherein keine Veranlassung bestand.Dem Einwand des Beschwerdeführers, das Gericht habe seine Verantwortung und die Angaben der Mitangeklagten Richard C und Karl D über ein weitgehendes Entgegenkommen des Mädchens gegenüber dem Beschwerdeführer mit Stillschweigen übergangen, ist zu entgegnen, daß sich der Beschwerdeführer selbst niemals damit verantwortet hat, Hannelore B habe in irgendeinem Stadium des Vorfalls vom 16. Jänner 1977 ihre Bereitschaft erkennen lassen, sich mit ihm auf einen Geschlechtsverkehr einzulassen (Bd. römisch eins, S. 54 und ON 12, insbesondere S. 191 a unten und 191 b sowie Bd. römisch drei, S. 290, 295 d. A). Die bezügliche Behauptung des Angeklagten Richard C vor dem Untersuchungsrichter (Bd. römisch eins, S. 26 d. A) - auf die der Angeklagte A nur im Vorverfahren Bezug nahm (Bd. römisch eins, S. 191 a d. A) - er hätte das benommene auf seiner Rodel sitzende Mädchen am Oberschenkel und an der Brust abgegriffen, bis es zum Ausdruck brachte, daß es dies nicht dulde, hat C in der Hauptverhandlung nicht wiederholt, weshalb sie auch nicht Gegenstand der Verhandlung und sohin im Urteil nicht zu erörtern war (Paragraph 258, Absatz eins, StPO). Im übrigen aber könnte aus diesen Angaben des Richard C - D hat bezüglich dieses Vorfalles keine den Angeklagten entlastende Angaben gemacht (Bd. römisch eins S. 244, 271) - das vom Beschwerdeführer behauptete Entgegenkommen des Mädchens ihm gegenüber keinesfalls abgeleitet werden, sodaß zu einer näheren Erörterung derselben von vorneherein keine Veranlassung bestand.
Als unzutreffend erweist sich schließlich aber auch das weitere Beschwerdevorbringen des Angeklagten A zur Mängelrüge, im angefochtenen Urteil sei seine Verantwortung unberücksichtigt geblieben, daß seine Tätlichkeiten gegen das Mädchen nicht auf die Erzwingung eines außerehelichen Geschlechtsverkehrs ausgerichtet gewesen seien.
Denn auch diese Darstellung des Beschwerdeführers findet in den Urteilsgründen eine eingehende Erörterung (Bd. III, S. 317, 318 d. A). Es konnte aber auch das Erstgericht - den Beschwerdeausführungen zuwider - aus den im Urteil festgestellten, vom Angeklagten A im Zuge der Tätlichkeiten gegenüber der Zeugin B gemachten und im Verfahren (von ihm auch gar nicht in Abrede gestellten öußerungen (Bd. I, S. 54 und 191 b, sowie Bd. III, S. 295), in Verbindung mit seinem sonstigen Tatverhalten denkrichtig und schlüssig sein auf Erzwingung des außerehelichen Beischlafs gerichtetes inneres Vorhaben ableiten, sodaß den Urteilsfeststellungen zur subjektiven Tatseite kein Begründungsmangel anhaftet. Auch sprechen, wie der Beschwerdeführer selbst noch vor dem Untersuchungsrichter einräumte (Bd. I, S. 191 b), die sonstigen Tatumstände - es war bereits finster und außer den beiden Begleitern des Beschwerdeführers, Richard C und Karl D, keine anderen Personen in Tatortnähe - nicht gegen die geplante Ausführung dieses von ihm unmißverständlich geäußerten Vorhabens, sodaß auch insoweit der bezügliche Beschwerdeeinwand ins Leere geht.Denn auch diese Darstellung des Beschwerdeführers findet in den Urteilsgründen eine eingehende Erörterung (Bd. römisch drei, S. 317, 318 d. A). Es konnte aber auch das Erstgericht - den Beschwerdeausführungen zuwider - aus den im Urteil festgestellten, vom Angeklagten A im Zuge der Tätlichkeiten gegenüber der Zeugin B gemachten und im Verfahren (von ihm auch gar nicht in Abrede gestellten öußerungen (Bd. römisch eins, S. 54 und 191 b, sowie Bd. römisch drei, S. 295), in Verbindung mit seinem sonstigen Tatverhalten denkrichtig und schlüssig sein auf Erzwingung des außerehelichen Beischlafs gerichtetes inneres Vorhaben ableiten, sodaß den Urteilsfeststellungen zur subjektiven Tatseite kein Begründungsmangel anhaftet. Auch sprechen, wie der Beschwerdeführer selbst noch vor dem Untersuchungsrichter einräumte (Bd. römisch eins, S. 191 b), die sonstigen Tatumstände - es war bereits finster und außer den beiden Begleitern des Beschwerdeführers, Richard C und Karl D, keine anderen Personen in Tatortnähe - nicht gegen die geplante Ausführung dieses von ihm unmißverständlich geäußerten Vorhabens, sodaß auch insoweit der bezügliche Beschwerdeeinwand ins Leere geht.
Verfehlt ist auch das Beschwerdevorbringen zum Nichtigkeitsgrund der Z 9 lit. a (sachlich Z 10) des § 281 Abs. 1 StPO, mit dem der Beschwerdeführer das Vorliegen eines (strafbaren) Versuchs der Nötigung zum Beischlaf mit der Behauptung verneint, er habe kein ausführungsnahes Tatverhalten (Entkleiden des Opfers usw.) gesetzt. In diesem übersieht er nämlich, daß beim Tatbestand der Nötigung zum außerehelichen Beischlaf schon die auf Willensbeugung gerichtete Gewaltanwendung zur Annahme eines Versuches genügt und darüber hinausgehende Handlungen, die der Täter zwecks Ausübung des beabsichtigten Geschlechtsverkehrs unternimmt, hiefür nicht erforderlich sind (vgl. Leukauf-Steininger S 922). Dem Erstgericht ist sohin auch bei der rechtlichen Qualifikation des festgestellten Sachverhaltes als Verbrechen der versuchten Nötigung zum Beischlaf nach den § 15, 202 Abs. 1 StGB kein Rechtsirrtum unterlaufen.Verfehlt ist auch das Beschwerdevorbringen zum Nichtigkeitsgrund der Ziffer 9, Litera a, (sachlich Ziffer 10,) des Paragraph 281, Absatz eins, StPO, mit dem der Beschwerdeführer das Vorliegen eines (strafbaren) Versuchs der Nötigung zum Beischlaf mit der Behauptung verneint, er habe kein ausführungsnahes Tatverhalten (Entkleiden des Opfers usw.) gesetzt. In diesem übersieht er nämlich, daß beim Tatbestand der Nötigung zum außerehelichen Beischlaf schon die auf Willensbeugung gerichtete Gewaltanwendung zur Annahme eines Versuches genügt und darüber hinausgehende Handlungen, die der Täter zwecks Ausübung des beabsichtigten Geschlechtsverkehrs unternimmt, hiefür nicht erforderlich sind vergleiche Leukauf-Steininger S 922). Dem Erstgericht ist sohin auch bei der rechtlichen Qualifikation des festgestellten Sachverhaltes als Verbrechen der versuchten Nötigung zum Beischlaf nach den Paragraph 15, 202, Absatz eins, StGB kein Rechtsirrtum unterlaufen.
Die zur Gänze unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Rudolf A war daher zu verwerfen.
Das Erstgericht verurteilte den Angeklagten Rudolf A nach § 202 Abs. 1 StGB unter Bedachtnahme auf § 11 JGG zu einem Jahr Freiheitsstrafe. Es nahm bei der Strafbemessung als erschwerend das Gesellschaftsverhältnis, das Zusammentreffen mehrerer Straftaten, die Höhe des Schadens über S 5.000,-- beim Diebstahl und die (einschlägige) Vorstrafe an. Als mildernd hingegen wurden die ungünstigen Erziehungsverhältnisse, das Geständnis, die teilweise Zustandebringung der Beute und der Umstand gewertet, daß es teilweise beim Versuch geblieben war.Das Erstgericht verurteilte den Angeklagten Rudolf A nach Paragraph 202, Absatz eins, StGB unter Bedachtnahme auf Paragraph 11, JGG zu einem Jahr Freiheitsstrafe. Es nahm bei der Strafbemessung als erschwerend das Gesellschaftsverhältnis, das Zusammentreffen mehrerer Straftaten, die Höhe des Schadens über S 5.000,-- beim Diebstahl und die (einschlägige) Vorstrafe an. Als mildernd hingegen wurden die ungünstigen Erziehungsverhältnisse, das Geständnis, die teilweise Zustandebringung der Beute und der Umstand gewertet, daß es teilweise beim Versuch geblieben war.
Die Verhängung einer unbedingten Freiheitsstrafe schien dem Erstgericht geboten, weil der Angeklagte beim Großteil der in diesem Verfahren behandelten Straftaten der Rädelsführer war und gegenüber der Zeugin B eine besonders brutale Vorgangsweise an den Tag gelegt hatte.
Mit seiner Strafberufung strebt der Angeklagte die Herabsetzung der über ihn verhängten Strafe 'und/oder' deren 'vorläufigen Aufschub' an.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
Ausgehend von den im wesentlichen zutreffend festgestellten Strafzumessungsgründen, von denen die als Erschwerungsgründe angenommene Begehung der Diebstähle in Gesellschaft von Beteiligten und der S 5.000,-- übersteigende Wert der gestohlenen Sachen zu entfallen hat, wogegen die Wiederholung der Diebstähle und Sachbeschädigungen und die Verletzung der Zeugin B aus Anlaß der versuchten Nötigung zum Beischlaf zusätzlich als erschwerend tritt, zeigt sich, daß das Erstgericht über den Angeklagten eine den allgemeinen Grundsätzen für die Strafbemessung (§ 32 StGB) entsprechende, schuld- und tatangemessene Strafe verhängt hat. Eine Milderung derselben kam sohin nicht in Betracht. Es kommt aber auch dem Begehren des Angeklagten um Gewährung der bedingten Strafnachsicht keine Berechtigung zu. Gegen eine solche spricht nicht nur der Umstand, daß sich der Angeklagte der ihm im Vorverfahren gewährten Rechtswohltat des § 13 JGG unwürdig erwiesen und schon sehr bald nach Fällung des Schuldspruches wegen § 127 Abs. 1, 129 Z 2 StGB durch den Jugendgerichtshof Wien am 30.6.1976 zahlreiche Straftaten, darunter auch Einbruchsdiebstähle begangen hat, sondern auch der hohe Grad der Schuld, die er dabei auf sich nahm. Diese zeigt sich in der besonderen Rücksichtslosigkeit, mit der er die Sicherheit von Menschen mißachtend, z.B. gegen dem öffentlichen Verkehr dienende Einrichtungen vorging, und auch in der Tatsache, daß er vielfach als Rädelsführer an von mehreren begangenen strafbaren Handlungen beteiligt war. Auch läßt die besondere Brutalität, mit der er gegenüber der Zeugin B aufgetreten ist, die Anwendung der Bestimmung des § 43 StGB nicht gerechtfertigt erscheinen.Ausgehend von den im wesentlichen zutreffend festgestellten Strafzumessungsgründen, von denen die als Erschwerungsgründe angenommene Begehung der Diebstähle in Gesellschaft von Beteiligten und der S 5.000,-- übersteigende Wert der gestohlenen Sachen zu entfallen hat, wogegen die Wiederholung der Diebstähle und Sachbeschädigungen und die Verletzung der Zeugin B aus Anlaß der versuchten Nötigung zum Beischlaf zusätzlich als erschwerend tritt, zeigt sich, daß das Erstgericht über den Angeklagten eine den allgemeinen Grundsätzen für die Strafbemessung (Paragraph 32, StGB) entsprechende, schuld- und tatangemessene Strafe verhängt hat. Eine Milderung derselben kam sohin nicht in Betracht. Es kommt aber auch dem Begehren des Angeklagten um Gewährung der bedingten Strafnachsicht keine Berechtigung zu. Gegen eine solche spricht nicht nur der Umstand, daß sich der Angeklagte der ihm im Vorverfahren gewährten Rechtswohltat des Paragraph 13, JGG unwürdig erwiesen und schon sehr bald nach Fällung des Schuldspruches wegen Paragraph 127, Absatz eins, 129, Ziffer 2, StGB durch den Jugendgerichtshof Wien am 30.6.1976 zahlreiche Straftaten, darunter auch Einbruchsdiebstähle begangen hat, sondern auch der hohe Grad der Schuld, die er dabei auf sich nahm. Diese zeigt sich in der besonderen Rücksichtslosigkeit, mit der er die Sicherheit von Menschen mißachtend, z.B. gegen dem öffentlichen Verkehr dienende Einrichtungen vorging, und auch in der Tatsache, daß er vielfach als Rädelsführer an von mehreren begangenen strafbaren Handlungen beteiligt war. Auch läßt die besondere Brutalität, mit der er gegenüber der Zeugin B aufgetreten ist, die Anwendung der Bestimmung des Paragraph 43, StGB nicht gerechtfertigt erscheinen.
Auch in Berücksichtigung des beim Angeklagten in letzter Zeit feststellbaren Reifungsprozesses bedarf es ersichtlich des Vollzuges der über ihn verhängten Freiheitsstrafe, um ihm zu einer rechtschaffenen und den Erfordernissen des Gemeinschaftslebens angepaßten Lebenseinstellung zu verhelfen und ihn abzuhalten, schädlichen Neigungen nachzugehen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.