Gründe:
Mit dem bekämpften Urteil wurde der Gendarmeriebeamte Ernest A des Verbrechens des Mißbrauches der Amtsgewalt nach § 302 Abs. 1 StGB und des Vergehens des Betruges (unter Ausnützung einer Amtsstellung) nach § 146 (Par 313) StGB verurteilt. Ihm liegt zur Last, am 6. August 1983 in Spielfeld als dem Gendarmeriepostenkommando Spielfeld zur Verkehrsüberwachung zugeteilter Beamter der Stabsabteilung des Landesgendarmeriekommandos für Steiermark 1.) mit dem Vorsatz, den Staat an seinem Recht auf Ahndung von Verstößen gegen die Straßenverkehrsordnung zu schädigen, seine Befugnis, im Namen des Bundes als dessen Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, dadurch wissentlich mißbraucht zu haben, daß er den Lenker eines PKWs (Nicola D***), welcher die für LKW vorgesehene Fahrspur benützte (Verstoß gegen § 9 Abs. 5 StVO) nicht an die zuständige Bezirkshauptmannschaft zur Anzeige brachte, sondern vorschriftswidrig weiterfahren ließ und 2.) unter Ausnützung der ihm durch seine Amtstätigkeit gebotenen Gelegenheit mit dem Vorsatz, durch das Verhalten des Getäuschten sich unrechtmäßig zu bereichern, Nicola D*** als gegen die Bestimmung des § 9 Abs. 5 StVO verstoßenden Lenker eines PKWs durch die Vorgabe, zur Empfangnahme einer vorläufigen Sicherheit und zur Erlassung von Organstrafverfügungen ermächtigt zu sein, zur Bezahlung von 15Mit dem bekämpften Urteil wurde der Gendarmeriebeamte Ernest A des Verbrechens des Mißbrauches der Amtsgewalt nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB und des Vergehens des Betruges (unter Ausnützung einer Amtsstellung) nach Paragraph 146, (Par 313) StGB verurteilt. Ihm liegt zur Last, am 6. August 1983 in Spielfeld als dem Gendarmeriepostenkommando Spielfeld zur Verkehrsüberwachung zugeteilter Beamter der Stabsabteilung des Landesgendarmeriekommandos für Steiermark 1.) mit dem Vorsatz, den Staat an seinem Recht auf Ahndung von Verstößen gegen die Straßenverkehrsordnung zu schädigen, seine Befugnis, im Namen des Bundes als dessen Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, dadurch wissentlich mißbraucht zu haben, daß er den Lenker eines PKWs (Nicola D***), welcher die für LKW vorgesehene Fahrspur benützte (Verstoß gegen Paragraph 9, Absatz 5, StVO) nicht an die zuständige Bezirkshauptmannschaft zur Anzeige brachte, sondern vorschriftswidrig weiterfahren ließ und 2.) unter Ausnützung der ihm durch seine Amtstätigkeit gebotenen Gelegenheit mit dem Vorsatz, durch das Verhalten des Getäuschten sich unrechtmäßig zu bereichern, Nicola D*** als gegen die Bestimmung des Paragraph 9, Absatz 5, StVO verstoßenden Lenker eines PKWs durch die Vorgabe, zur Empfangnahme einer vorläufigen Sicherheit und zur Erlassung von Organstrafverfügungen ermächtigt zu sein, zur Bezahlung von 15
DM (100 S), sohin durch Täuschung über Tatsachen zu Handlungen verleitet zu haben, welche den Genannten an seinem Vermögen schädigten.
Von weiteren Anklagepunkten wurde der Angeklagte (inhaltlich der durch den Berichtigungsbeschluß vom 7. Mai 1984, GZ 9 Vr 4143/83-19, ergänzten Urteilsausfertigung) gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen (Gründe für diesen Freispruch sind dem Urteil allerdings nicht zu entnehmen, doch muß dies auf sich beruhen, weil der öffentliche Ankläger kein Rechtsmittel erhob). Das Erstgericht führte in den Entscheidungsgründen seines Urteils zwar einerseits aus, die dem Angeklagten im Schuldspruch zur Last gelegten Delikte seien in Realkonkurrenz verübt worden, meinte aber im unmittelbaren Zusammenhang damit, 'die Tätigkeit des Kassierens von Geldstrafen' ohne Ermächtigung zum Einheben dieser Strafen (womit augenscheinlich auf das dem Punkt 2 des Urteilssatzes unterstellte Tatverhalten Bezug genommen wurde) begründe 'den Tatbestand des Amtsmißbrauches' (S 149 d.A).Von weiteren Anklagepunkten wurde der Angeklagte (inhaltlich der durch den Berichtigungsbeschluß vom 7. Mai 1984, GZ 9 römisch fünf r 4143/83-19, ergänzten Urteilsausfertigung) gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO freigesprochen (Gründe für diesen Freispruch sind dem Urteil allerdings nicht zu entnehmen, doch muß dies auf sich beruhen, weil der öffentliche Ankläger kein Rechtsmittel erhob). Das Erstgericht führte in den Entscheidungsgründen seines Urteils zwar einerseits aus, die dem Angeklagten im Schuldspruch zur Last gelegten Delikte seien in Realkonkurrenz verübt worden, meinte aber im unmittelbaren Zusammenhang damit, 'die Tätigkeit des Kassierens von Geldstrafen' ohne Ermächtigung zum Einheben dieser Strafen (womit augenscheinlich auf das dem Punkt 2 des Urteilssatzes unterstellte Tatverhalten Bezug genommen wurde) begründe 'den Tatbestand des Amtsmißbrauches' (S 149 d.A).