Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Reinhard A des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 3 und 15 StGB. (Punkt I/ des Urteilssatzes) sowie der Vergehen der Kurpfuscherei nach § 184 StGB. (II/), der Täuschung nach § 108 Abs. 1 StGB. (III/) und der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB. (IV/) schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil wurde Reinhard A des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz 3 und 15 StGB. (Punkt I/ des Urteilssatzes) sowie der Vergehen der Kurpfuscherei nach Paragraph 184, StGB. (II/), der Täuschung nach Paragraph 108, Absatz eins, StGB. (III/) und der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB. (IV/) schuldig erkannt.
Darnach hat er in Wien
I/ mit dem Vorsatz, durch das Verhalten der Getäuschten sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, nachgenannte Personen durch Täuschung über Tatsachen zu Handlungen, Duldungen und Unterlassungen verleitet, die diese oder andere um einen 100.000 S übersteigenden Betrag an ihrem Vermögen schädigten, und zwar
1. im Dezember 1980 Bedienstete der Firma B
C. durch die Vortäuschung, an der Adresse Wien 11,
Gräßlplatz 1, ein Gastlokal gemietet zu haben und dort ein Gasthaus zu eröffnen, zur Herausgabe von 141.600 S;
2. im Jahr 1981 Angestellte der D E durch
die Vorspiegelung, Renate F als Angestellte der
A & G GesmbH zu beschäftigen, zur Gewährung von Leistungen aus der Sozialversicherung zu verleiten versucht;
II/ in der Zeit von 1981/82 bis zu seiner Verhaftung im Jahr 1984 ohne die zur Ausübung des ärztlichen Berufes erforderliche Ausbildung erhalten zu haben, eine Tätigkeit, die den örzten vorbehalten ist, nämlich zu untersuchen, zu diagnostizieren, Behandlungen durchzuführen, insbesondere intravenös zu injizieren, Medikamente, zum Teil rezeptpflichtige, zu verordnen, in bezug auf eine größere Anzahl von Personen gewerbsmäßig ausgeübt; III/ in der Zeit von 1981/82 bis zu seiner Verhaftung 1984 der Irene H, der Eva I, dem Andreas J, der GertrudeII/ in der Zeit von 1981/82 bis zu seiner Verhaftung im Jahr 1984 ohne die zur Ausübung des ärztlichen Berufes erforderliche Ausbildung erhalten zu haben, eine Tätigkeit, die den örzten vorbehalten ist, nämlich zu untersuchen, zu diagnostizieren, Behandlungen durchzuführen, insbesondere intravenös zu injizieren, Medikamente, zum Teil rezeptpflichtige, zu verordnen, in bezug auf eine größere Anzahl von Personen gewerbsmäßig ausgeübt; III/ in der Zeit von 1981/82 bis zu seiner Verhaftung 1984 der Irene H, der Eva römisch eins, dem Andreas J, der Gertrude
K, der Margit L und der Brigitte M in ihren Rechten absichtlich dadurch einen Schaden zugefügt, daß er die Genannten unter der Vorgabe, Arzt zu sein, sohin durch Täuschung über Tatsachen, zur Duldung von medizinischen Untersuchungen und Behandlungen verleitete;
IV/ am 15.September 1984 die Rosina F durch die öußerung:
'Eines Tages werde ich dich auch noch erwischen, dann ist es aus', mit einer Verletzung am Körper gefährlich bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen.
Dieses Urteil bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Gründe der Z. 5 und 9 lit. a (der Sache nach auch Z. 9 lit. b) des § 281 Abs. 1 StPO. gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.Dieses Urteil bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Gründe der Ziffer 5 und 9 Litera a, (der Sache nach auch Ziffer 9, Litera b,) des Paragraph 281, Absatz eins, StPO. gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.
Den Schuldspruch wegen Betruges an der BN
C. (I/1) rügt der Beschwerdeführer als unvollständig begründet (Z. 5), zugleich aber auch mit einem Feststellungsmangel (Z. 9 lit. a) behaftet, weil das Erstgericht sich nicht mit der relevanten Frage befaßt habe, ob er im Zeitpunkt des Abschlusses des Darlehensvertrags nicht der Meinung sein durfte, tatsächlich Mieter des Lokals auf dem Gräßlplatz zu werden; es sei bereits Vermittlungsprovision auf die Anmietung bezahlt worden, was die Zuversicht des Beschwerdeführers auf den künftigen Abschluß eines Mietvertrages gerechtfertigt habe, weshalb weder Täuschungs- noch Schädigungsvorsatz angenommen werden könne.C. (I/1) rügt der Beschwerdeführer als unvollständig begründet (Ziffer 5,), zugleich aber auch mit einem Feststellungsmangel (Ziffer 9, Litera a,) behaftet, weil das Erstgericht sich nicht mit der relevanten Frage befaßt habe, ob er im Zeitpunkt des Abschlusses des Darlehensvertrags nicht der Meinung sein durfte, tatsächlich Mieter des Lokals auf dem Gräßlplatz zu werden; es sei bereits Vermittlungsprovision auf die Anmietung bezahlt worden, was die Zuversicht des Beschwerdeführers auf den künftigen Abschluß eines Mietvertrages gerechtfertigt habe, weshalb weder Täuschungs- noch Schädigungsvorsatz angenommen werden könne.
Damit ist der Beschwerdeführer aber nicht im Recht. Das Schöffengericht hat ausdrücklich und durch die Verfahrensergebnisse gedeckt (S. 139, 140; 200 ff., 206) festgestellt, daß nicht nur kein (rechtswirksamer) Mietvertrag vorlag, sondern daß es auch nicht einmal zu einer mündlichen Vertragsabsprache (ohne Bindungswirkung) gekommen ist. Der gegenteiligen Darstellung des Angeklagten (S. 190), er sei 'im Bewußtsein dieser Vereinbarung' (gemeint: im Vertrauen auf diese) an die B C. herangetreten, hat es, gestützt auf
die Aussagen der Zeugen N und Dkfm. O, den Glauben versagt (US. 11). Somit kann aber weder die Rede davon sein, daß das Erstgericht die Verantwortung des Angeklagten in diesem entscheidenden Punkt unerörtert gelassen hätte, noch daß durch das Beweisverfahren indizierte relevante Feststellungen zur subjektiven Tatseite nicht getroffen worden wären.
In seiner auf die Z. 9 lit. a des § 281 Abs. 1 StPO. gestützten Rechtsrüge gegen den Schuldspruch wegen versuchten Betruges an der E (I/2) wendet der Beschwerdeführer ein, es habe sich bei der Behauptung, Renate F sei bei der A & G GesmbH beschäftigt, um bloßesIn seiner auf die Ziffer 9, Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO. gestützten Rechtsrüge gegen den Schuldspruch wegen versuchten Betruges an der E (I/2) wendet der Beschwerdeführer ein, es habe sich bei der Behauptung, Renate F sei bei der A & G GesmbH beschäftigt, um bloßes
unrichtiges Parteivorbringen gegenüber einer zur Nachprüfung verpflichteten Behörde (vgl. Klecatsky-Morscher, Bundesverfassungsrecht, E 3 zu Art. 109 B.P.) gehandelt, weshalb mangels zusätzlicher Täuschungsmittel von einem strafbaren Betrugsversuch (noch) nicht gesprochen werden könne. Hiebei übersieht der Beschwerdeführer, daß nach den Bestimmungen des Ersten Teiles, Abschnitt IV, des ASVG. über 'Meldungen und Auskunftspflicht' die Sozialversicherungsträger keineswegs zur amtswegigen überprüfung von Meldeangaben verpflichtet sind, sondern gemäß § 41 Abs. 1 ASVG. Anmeldungen zur Pflichtversicherung dann als ordnungsgemäß erstattet gelten, wenn sie alle wesentlichen Angaben enthalten, die für die Durchführung der Versicherung notwendig sind und den bezüglichen Richtlinien entsprechen. Ein Ermittlungsverfahren wird - wie sich aus den Bestimmungen über die Auskünfte zwischen Versicherungsträgern und Dienstgebern (§ 42 ASVG.) ergibt - erst bei unvollständigen oder zweifelhaften Angaben des Dienstgebers durchgeführt. Im Regelfall findet somit ein solches Verfahren, in das allenfalls die Bezirksverwaltungsbehörde eingeschaltet werden kann (§ 42 Abs. 2 ASVG.), zur überprüfung der Meldeangaben nicht statt, es werden vielmehr grundsätzlich die Auskünfte der insoweit unter Wahrheitspflicht (vgl. §§ 42 Abs. 1 und 111 ASVG.) stehenden Dienstgeber den weiteren Entscheidungen oder Verfügungen der Sozialversicherungsträger zugrundegelegt. Auch im vorliegenden Fall wurde nach den auf die Aussage des Zeugen Josef Q (S. 142) gestützten Feststellungen die Anmeldung der Renate F zur Sozialversicherung ab Anfang Jänner 1981unrichtiges Parteivorbringen gegenüber einer zur Nachprüfung verpflichteten Behörde vergleiche Klecatsky-Morscher, Bundesverfassungsrecht, E 3 zu Artikel 109, B.P.) gehandelt, weshalb mangels zusätzlicher Täuschungsmittel von einem strafbaren Betrugsversuch (noch) nicht gesprochen werden könne. Hiebei übersieht der Beschwerdeführer, daß nach den Bestimmungen des Ersten Teiles, Abschnitt römisch vier, des ASVG. über 'Meldungen und Auskunftspflicht' die Sozialversicherungsträger keineswegs zur amtswegigen überprüfung von Meldeangaben verpflichtet sind, sondern gemäß Paragraph 41, Absatz eins, ASVG. Anmeldungen zur Pflichtversicherung dann als ordnungsgemäß erstattet gelten, wenn sie alle wesentlichen Angaben enthalten, die für die Durchführung der Versicherung notwendig sind und den bezüglichen Richtlinien entsprechen. Ein Ermittlungsverfahren wird - wie sich aus den Bestimmungen über die Auskünfte zwischen Versicherungsträgern und Dienstgebern (Paragraph 42, ASVG.) ergibt - erst bei unvollständigen oder zweifelhaften Angaben des Dienstgebers durchgeführt. Im Regelfall findet somit ein solches Verfahren, in das allenfalls die Bezirksverwaltungsbehörde eingeschaltet werden kann (Paragraph 42, Absatz 2, ASVG.), zur überprüfung der Meldeangaben nicht statt, es werden vielmehr grundsätzlich die Auskünfte der insoweit unter Wahrheitspflicht vergleiche Paragraphen 42, Absatz eins und 111 ASVG.) stehenden Dienstgeber den weiteren Entscheidungen oder Verfügungen der Sozialversicherungsträger zugrundegelegt. Auch im vorliegenden Fall wurde nach den auf die Aussage des Zeugen Josef Q (S. 142) gestützten Feststellungen die Anmeldung der Renate F zur Sozialversicherung ab Anfang Jänner 1981
(2.Jänner 1981) zunächst ohne weiteres zur Kenntnis genommen (US. 8); die Unrichtigkeit der Angaben wurde erst im Zuge des Vollstreckungs-(im Urteil irrtümlich: Verwaltungs-)verfahrens und zwar Monate später festgestellt, nachdem der Angeklagte keine Sozialversicherungsbeiträge geleistet hatte (vgl. S. 143), also nicht etwa im Zuge einer überprüfung bereits auf Grund der Anmeldung als solcher.(2.Jänner 1981) zunächst ohne weiteres zur Kenntnis genommen (US. 8); die Unrichtigkeit der Angaben wurde erst im Zuge des Vollstreckungs-(im Urteil irrtümlich: Verwaltungs-)verfahrens und zwar Monate später festgestellt, nachdem der Angeklagte keine Sozialversicherungsbeiträge geleistet hatte vergleiche S. 143), also nicht etwa im Zuge einer überprüfung bereits auf Grund der Anmeldung als solcher.