Den gegen dieses Urteil gerichteten, jeweils auf die Z. 5 und 9 lit. a des § 281 Abs. 1 StPO. gestützten Nichtigkeitsbeschwerden der beiden genannten Angeklagten kann Berechtigung nicht versagt werden. Zwar trifft das Beschwerdevorbringen des Angeklagten B nicht zu, die Feststellung des Erstgerichtes, wonach dieser Angeklagte den PKW. in Verwendung gehabt habe, sei deshalb aktenwidrig, weil B lediglich eine Verwahrung des Autos eingeräumt habe: Mit dieser Beschwerdebehauptung wird nur ein Teil der Aussagge dieses Beschwerdeführers herausgegriffen und übergangen, daß der Angeklagte B auch ein wiederholtes Fahren mit dem Fahrzeug - somit eine Verwendung - eingestanden hatte (S. 61, 127, 288 d.A.), mag er auch dabei mangels eines Führerscheins bloß 'Beifahrer' gewesen sein. Soweit beide Nichtigkeitsbeschwerden - jene des Angeklagten A gänzlich unsubstantiiert - gegen die Feststellung des Erstgerichtes, wonach die Beschwerdeführer vom versteckten Suchtgift Kenntnis hatten, remonstrieren, unternehmen sie einen im Nichtigkeitsverfahren gegen Schöffengerichtliche Urteile unzulässigen und daher unbeachtlichen Angriff gegen die Beweiswürdigung des Erstgerichtes, das ohne formalen Begründungsmangel darlegte, aus welchen Erwägungen es zu dieser Tatsachenannahme gelangte.Den gegen dieses Urteil gerichteten, jeweils auf die Ziffer 5 und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO. gestützten Nichtigkeitsbeschwerden der beiden genannten Angeklagten kann Berechtigung nicht versagt werden. Zwar trifft das Beschwerdevorbringen des Angeklagten B nicht zu, die Feststellung des Erstgerichtes, wonach dieser Angeklagte den PKW. in Verwendung gehabt habe, sei deshalb aktenwidrig, weil B lediglich eine Verwahrung des Autos eingeräumt habe: Mit dieser Beschwerdebehauptung wird nur ein Teil der Aussagge dieses Beschwerdeführers herausgegriffen und übergangen, daß der Angeklagte B auch ein wiederholtes Fahren mit dem Fahrzeug - somit eine Verwendung - eingestanden hatte (S. 61, 127, 288 d.A.), mag er auch dabei mangels eines Führerscheins bloß 'Beifahrer' gewesen sein. Soweit beide Nichtigkeitsbeschwerden - jene des Angeklagten A gänzlich unsubstantiiert - gegen die Feststellung des Erstgerichtes, wonach die Beschwerdeführer vom versteckten Suchtgift Kenntnis hatten, remonstrieren, unternehmen sie einen im Nichtigkeitsverfahren gegen Schöffengerichtliche Urteile unzulässigen und daher unbeachtlichen Angriff gegen die Beweiswürdigung des Erstgerichtes, das ohne formalen Begründungsmangel darlegte, aus welchen Erwägungen es zu dieser Tatsachenannahme gelangte.
Das Erstgericht beschränkte sich jedoch darauf, nach Schilderung der Verstecke des Suchtgiftes im PKW. zu konstatieren, daß die beiden Angeklagten um 'diese Tatmodalitäten' wußten (S. 313 d.A.), daß ihnen bewußt war, daß im PKW. portioniertes Heroin 'versteckt und zum Verkauf bereit gehalten wurde' (S. 314 d.A.) und sie 'um das im PKW. versteckte Suchtgift, dessen Menge und Portionierung jedenfalls Kenntnis hatten' (S. 316 d.A.), und vermeint, daß die Beschwerdeführer durch 'die gegebene Verfügungsmöglichkeit über das Suchtgift und die vorliegende subjektive Tatseite' das 'versuchte Verbrechen gegen die Volksgesundheit' verwirklicht hätten (S. 316 d. A.).
Den Nichtigkeitsbeschwerden ist einzuräumen, daß das Wissen um ein Suchtgiftversteck, verbunden mit einer Zugriffsmöglichkeit (allein diese Umstände konstatierte das Erstgericht und nicht mehr, obwohl weitergehende Tatsachenfeststellungen naheliegend gewesen wären) nicht zu einer Verurteilung wegen versuchten Inverkehrsetzens von Suchtgift ausreicht.
Die (bisherigen) Feststellungen könnten allenfalls die Annahme unberechtigten Suchtgiftbesitzes (§ 16 Abs. 1 Z. 2 SuchtgiftG.) tragen, nicht jedoch die Beurteilung der Tat als versuchtes Inverkehrsetzen des Suchtgiftes.Die (bisherigen) Feststellungen könnten allenfalls die Annahme unberechtigten Suchtgiftbesitzes (Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 2, SuchtgiftG.) tragen, nicht jedoch die Beurteilung der Tat als versuchtes Inverkehrsetzen des Suchtgiftes.
Denn hiefür ist eine Feststellung dahingehend erforderlich, daß das Suchtgift nach Art und Gepflogenheit bei Durchführung solcher Geschäfte in naher Zeit abgesetzt werden sollte - wofür das verkehrsgerechte Zurichten in Portionen ein Indiz abgeben kann - und daß auch der (zumindest bedingte) Vorsatz des Täters darauf gerichtet war (vgl. SSt. 46/22 = EvBl. 1975/283; ZfRV. 1976, 147; EvBl. 1979/73; EvBl. 1981/104 u.a.); eine bloße Bevorratung durch Verstecken (oder Versteckthalten) des Suchtgiftes mit dem Vorsatz, es zu einem noch ungewissen - entfernt liegenden - Zeitpunkt abzusetzen, wäre (in Bezug auf das Inverkehrsetzen) nur als Vorbereitungshandlung zu beurteilen (vgl. erneut EvBl. 1979/73 sowie 11 Os 103/77).Denn hiefür ist eine Feststellung dahingehend erforderlich, daß das Suchtgift nach Art und Gepflogenheit bei Durchführung solcher Geschäfte in naher Zeit abgesetzt werden sollte - wofür das verkehrsgerechte Zurichten in Portionen ein Indiz abgeben kann - und daß auch der (zumindest bedingte) Vorsatz des Täters darauf gerichtet war vergleiche SSt. 46/22 = EvBl. 1975/283; ZfRV. 1976, 147; EvBl. 1979/73; EvBl. 1981/104 u.a.); eine bloße Bevorratung durch Verstecken (oder Versteckthalten) des Suchtgiftes mit dem Vorsatz, es zu einem noch ungewissen - entfernt liegenden - Zeitpunkt abzusetzen, wäre (in Bezug auf das Inverkehrsetzen) nur als Vorbereitungshandlung zu beurteilen vergleiche erneut EvBl. 1979/73 sowie 11 Os 103/77).
Das Erstgericht unterließ - ersichtlich von der unzutreffenden Rechtsansicht ausgehend, zur Tatbestandsverwirklichung des versuchten Inverkehrsetzens genüge bereits eine Zugriffsmöglichkeit zu portioniertem Suchtgift - Konstatierungen über einen nach dem Vorsatz der beiden Beschwerdeführer vorzunehmenden Absatz des Suchtgiftes. Dieser Mangel zwingt den Obersten Gerichtshof, den angefochtenen Schuldspruch sogleich bei der nichtöffentlichen Beratung gemäß § 285 e StPO. zu kassieren und insoweit die Verfahrenserneuerung anzuordnen.Das Erstgericht unterließ - ersichtlich von der unzutreffenden Rechtsansicht ausgehend, zur Tatbestandsverwirklichung des versuchten Inverkehrsetzens genüge bereits eine Zugriffsmöglichkeit zu portioniertem Suchtgift - Konstatierungen über einen nach dem Vorsatz der beiden Beschwerdeführer vorzunehmenden Absatz des Suchtgiftes. Dieser Mangel zwingt den Obersten Gerichtshof, den angefochtenen Schuldspruch sogleich bei der nichtöffentlichen Beratung gemäß Paragraph 285, e StPO. zu kassieren und insoweit die Verfahrenserneuerung anzuordnen.
Mit ihren Berufungen waren beide Angeklagte auf die kassatorische Entscheidung zu verweisen.