Die Nichtigkeitsbeschwerde des Josef B gegen das oben bezeichnete Urteil, mit dem er der Vergehen des teils vollendeten, teils versuchten schweren Betruges nach § 146, 147 Abs 2 und 15 StGB und der Veruntreuung nach § 133 Abs 1, Abs 2, erster Fall, StGB sowie Eugen C des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach § 127 Abs 1, Abs 2 Z 1, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1 StGB schuldig erkannt worden waren, hat der Oberste Gerichtshof bereits mit dem in nichtöffentlicher Sitzung gefaßten Beschluß vom 12. Juni 1984, GZ 9 0s 84/84-5, dem der maßgebende Sachverhalt zu entnehmen ist, zurückgewiesen.Die Nichtigkeitsbeschwerde des Josef B gegen das oben bezeichnete Urteil, mit dem er der Vergehen des teils vollendeten, teils versuchten schweren Betruges nach Paragraph 146, 147, Absatz 2 und 15 StGB und der Veruntreuung nach Paragraph 133, Absatz eins,, Absatz 2,, erster Fall, StGB sowie Eugen C des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach Paragraph 127, Absatz eins,, Absatz 2, Ziffer eins, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins, StGB schuldig erkannt worden waren, hat der Oberste Gerichtshof bereits mit dem in nichtöffentlicher Sitzung gefaßten Beschluß vom 12. Juni 1984, GZ 9 0s 84/84-5, dem der maßgebende Sachverhalt zu entnehmen ist, zurückgewiesen.
Da die Vorladung zur Berufungsverhandlung dem Angeklagten Eugen C infolge dessen unbekannten Aufenthaltes nicht zugestellt werden konnte, war der Gerichtstag auf die Berufung des Angeklagten B einzuschränken.
Das Schöffengericht wertete bei ihm als erschwerend die zahlreichen einschlägigen Vorstrafen, die Wiederholung der Betrugshandlungen, das Zusammentreffen zweier Vergehenstatbestände und den jeweils sehr raschen Rückfall nach den Enthaftungen im Juni 1982 und Ende 1983. Als mildernd zog es hingegen den Umstand, daß es in einem der Betrugsfälle beim Versuch geblieben war und die knappe überschreitung der Wertgrenze von 5.000 S bei der Veruntreuung in Betracht und verhängte über ihn gemäß § 28, 147 Abs 1 StGB eine Freiheitsstrafe in der Dauer eines Jahres. Die Berufung des Angeklagten B, mit der er Strafherabsetzung anstrebt, ist nicht begründet.Das Schöffengericht wertete bei ihm als erschwerend die zahlreichen einschlägigen Vorstrafen, die Wiederholung der Betrugshandlungen, das Zusammentreffen zweier Vergehenstatbestände und den jeweils sehr raschen Rückfall nach den Enthaftungen im Juni 1982 und Ende 1983. Als mildernd zog es hingegen den Umstand, daß es in einem der Betrugsfälle beim Versuch geblieben war und die knappe überschreitung der Wertgrenze von 5.000 S bei der Veruntreuung in Betracht und verhängte über ihn gemäß Paragraph 28, 147, Absatz eins, StGB eine Freiheitsstrafe in der Dauer eines Jahres. Die Berufung des Angeklagten B, mit der er Strafherabsetzung anstrebt, ist nicht begründet.
Dem Rechtsmittel ist zunächst zu entgegnen, daß § 31 StGB nur dann zur Anwendung kommen kann, wenn alle Straftaten, die Gegenstand des neuen Urteiles bilden, vor der Fällung des früheren Urteils, das gemäß § 31 StGB zu berücksichtigen ist, begangen worden sind, nicht aber, wenn der Angeklagte mehrerer Straftaten schuldig erkannt wird, die er teils vor, teils nach Fällung des früheren Urteils begangen hat (vgl. Leukauf-Steininger, Kommentar 2 , RN 12 zu § 31 StGB und die dort angeführte Judikatur).Dem Rechtsmittel ist zunächst zu entgegnen, daß Paragraph 31, StGB nur dann zur Anwendung kommen kann, wenn alle Straftaten, die Gegenstand des neuen Urteiles bilden, vor der Fällung des früheren Urteils, das gemäß Paragraph 31, StGB zu berücksichtigen ist, begangen worden sind, nicht aber, wenn der Angeklagte mehrerer Straftaten schuldig erkannt wird, die er teils vor, teils nach Fällung des früheren Urteils begangen hat vergleiche Leukauf-Steininger, Kommentar 2 , RN 12 zu Paragraph 31, StGB und die dort angeführte Judikatur).
Da Josef B auch im übrigen keine zusätzlichen Milderungsgründe ins Treffen zu führen oder vom Erstgericht angenommene Erschwerungsumstände zu entkräften vermochte, ist von dem auszugehen, was die Tatrichter der Strafbemessung zugrundelegten. Tut man dies, und mißt man namentlich dem schwer belasteten Vorleben des Berufungswerbers die gebührende Bedeutung bei, dann erweist sich die bei ihm gefundene Strafe als keineswegs überhöht, sondern durchaus tatschuldadäquat und mithin einer Reduktion unzugänglich. Es mußte daher auch der Berufung des Angeklagten B ein Erfolg versagt bleiben.
Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.