Die Mängelrüge muß daher versagen.
Soweit der Angeklagte hingegen in seiner Rechtsrüge (Z 9 lit. a) meint, er habe durch sein Verhalten die Durchführung der Amtshandlung bloß verzögert oder erschwert, diese somit nicht gehindert, sondern lediglich behindert, weshalb auch von einem Versuch in Richtung des Tatbestands des § 269 Abs. 1 StGB nicht gesprochen werden könne und er freigesprochen werden hätte müssen, so unterliegt er einem grundlegenden Rechtsirrtum, weil er nämlich die Voraussetzungen für die Deliktsvollendung mit jenen für den Deliktsversuch verwechselt. Vollendet ist das Delikt nach § 269 Abs. 1 StGB (erst), wenn der Täter durch seinen Widerstand wenigstens eine (zeitlich nicht ganz unbedeutende) Unterbrechung der Amtshandlung erreicht hat; hat er dagegen den an sich ununterbrochenen Ablauf der Amtshandlung bloß verzögert oder deren Durchführung lediglich erschwert, ohne daß es ihm (entsprechend seinem Tatplan) gelungen ist, einen (wenn auch nur vorübergehenden) Abbruch derselben zu erzwingen, dann kam es zwar nicht zum Eintritt des verpönten Erfolgs, es liegt jedoch Deliktsversuch vor (vgl. SSt 47/21; Leukauf- Steininger Kommentar 2 § 269 RN 14 und 27), weil der Täter seinen Entschluß, einen Beamten mit Gewalt oder durch gefährliche Drohung an einer Amtshandlung zu hindern, jedenfalls durch eine der Ausführung unmittelbar vorangehende Handlung betätigt hat (§ 15 Abs. 2 StGB). Eben dies hat das Schöffengericht festgestellt und daher zutreffend die Tat als versuchten Widerstand gegen die Staatsgewalt beurteilt. Die zur Gänze unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war demnach zu verwerfen.Soweit der Angeklagte hingegen in seiner Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) meint, er habe durch sein Verhalten die Durchführung der Amtshandlung bloß verzögert oder erschwert, diese somit nicht gehindert, sondern lediglich behindert, weshalb auch von einem Versuch in Richtung des Tatbestands des Paragraph 269, Absatz eins, StGB nicht gesprochen werden könne und er freigesprochen werden hätte müssen, so unterliegt er einem grundlegenden Rechtsirrtum, weil er nämlich die Voraussetzungen für die Deliktsvollendung mit jenen für den Deliktsversuch verwechselt. Vollendet ist das Delikt nach Paragraph 269, Absatz eins, StGB (erst), wenn der Täter durch seinen Widerstand wenigstens eine (zeitlich nicht ganz unbedeutende) Unterbrechung der Amtshandlung erreicht hat; hat er dagegen den an sich ununterbrochenen Ablauf der Amtshandlung bloß verzögert oder deren Durchführung lediglich erschwert, ohne daß es ihm (entsprechend seinem Tatplan) gelungen ist, einen (wenn auch nur vorübergehenden) Abbruch derselben zu erzwingen, dann kam es zwar nicht zum Eintritt des verpönten Erfolgs, es liegt jedoch Deliktsversuch vor vergleiche SSt 47/21; Leukauf- Steininger Kommentar 2 Paragraph 269, RN 14 und 27), weil der Täter seinen Entschluß, einen Beamten mit Gewalt oder durch gefährliche Drohung an einer Amtshandlung zu hindern, jedenfalls durch eine der Ausführung unmittelbar vorangehende Handlung betätigt hat (Paragraph 15, Absatz 2, StGB). Eben dies hat das Schöffengericht festgestellt und daher zutreffend die Tat als versuchten Widerstand gegen die Staatsgewalt beurteilt. Die zur Gänze unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war demnach zu verwerfen.
Das Erstgericht verurteilte den Angeklagten nach § 28, 269 Abs. 1 erster Strafsatz StGB zu einer Freiheitsstrafe von 9 (neun) Monaten. Dabei wertete es als erschwerend die einschlägigen Vorstrafen und das Zusammentreffen zweier strafbarer Handlungen, als mildernd hingegen das reumütige Geständnis zum Vorwurf nach § 198 Abs. 1 und 2 StGB, den Umstand, daß der Widerstand gegen die Staatsgewalt beim Versuch geblieben ist, und daß der Angeklagte zu diesem Faktum einen gewissen Beitrag zur Wahrheitsfindung geleistet hat. Die Berufung des Angeklagten, mit welcher er die Herabsetzung der Freiheitsstrafe und die Gewährung bedingter Strafnachsicht begehrt, ist nicht begründet.Das Erstgericht verurteilte den Angeklagten nach Paragraph 28, 269, Absatz eins, erster Strafsatz StGB zu einer Freiheitsstrafe von 9 (neun) Monaten. Dabei wertete es als erschwerend die einschlägigen Vorstrafen und das Zusammentreffen zweier strafbarer Handlungen, als mildernd hingegen das reumütige Geständnis zum Vorwurf nach Paragraph 198, Absatz eins und 2 StGB, den Umstand, daß der Widerstand gegen die Staatsgewalt beim Versuch geblieben ist, und daß der Angeklagte zu diesem Faktum einen gewissen Beitrag zur Wahrheitsfindung geleistet hat. Die Berufung des Angeklagten, mit welcher er die Herabsetzung der Freiheitsstrafe und die Gewährung bedingter Strafnachsicht begehrt, ist nicht begründet.
Auch wenn die beiden Vorstrafen wegen § 81 StG schon mehrere Jahre zurückliegen, so darf doch nicht übersehen werden, daß der Berufungswerber auch darnach wiederholt wegen Körperverletzungsdelikten abgestraft wurde, also Angriffe gegen die körperliche Integrität anderer Menschen und somit strafbare Handlungen begangen hat, die auf derselben schädlichen Neigung beruhen wie der ihm vorliegend angelastete Widerstand gegen die Staatsgewalt. Das Schöffengericht hat daher zu Recht auch diese Vorstrafen als erschwerend gewertet, sodaß die erstgerichtlichen Strafzumessungsgründe keiner Korrektur bedürfen. Davon ausgehend erweist sich aber die verhängte Strafe als tatschuldangemessen und täterpersönlichkeitsgerecht, sodaß kein Anlaß zu ihrer Reduktion bestand. Dem Begehren um bedingte Strafnachsicht hinwieder stehen die mehrfachen Vorstrafen des Berufungswerbers entgegen, angesichts welcher keineswegs angenommen werden kann, daß die bloße Androhung der Strafe genügen werde, den Berufungswerber von weiteren Straftaten abzuhalten.Auch wenn die beiden Vorstrafen wegen Paragraph 81, StG schon mehrere Jahre zurückliegen, so darf doch nicht übersehen werden, daß der Berufungswerber auch darnach wiederholt wegen Körperverletzungsdelikten abgestraft wurde, also Angriffe gegen die körperliche Integrität anderer Menschen und somit strafbare Handlungen begangen hat, die auf derselben schädlichen Neigung beruhen wie der ihm vorliegend angelastete Widerstand gegen die Staatsgewalt. Das Schöffengericht hat daher zu Recht auch diese Vorstrafen als erschwerend gewertet, sodaß die erstgerichtlichen Strafzumessungsgründe keiner Korrektur bedürfen. Davon ausgehend erweist sich aber die verhängte Strafe als tatschuldangemessen und täterpersönlichkeitsgerecht, sodaß kein Anlaß zu ihrer Reduktion bestand. Dem Begehren um bedingte Strafnachsicht hinwieder stehen die mehrfachen Vorstrafen des Berufungswerbers entgegen, angesichts welcher keineswegs angenommen werden kann, daß die bloße Androhung der Strafe genügen werde, den Berufungswerber von weiteren Straftaten abzuhalten.
Auch der Berufung mußte somit zur Gänze ein Erfolg versagt bleiben. Die Kostenentscheidung fußt auf der bezogenen Gesetzesstelle.