Der vom Angeklagten gegen diesen Schuldspruch erhobenen, auf die Z 4, 5, 9 lit. a und 10 des § 281 Abs. 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde kommt - im Ergebnis - Berechtigung zu. Auszugehen ist davon, daß auch bei einem einheitlichen geschlechtlichen Angriff Realkonkurrenz zwischen den beiden oben angeführten Tatbeständen möglich ist; allerdings kommt eine solche nur dann in Betracht, wenn die der Notzucht (bzw. Nötigung zum Beischlaf) vorangehenden, sie begleitenden oder nachfolgenden Unzuchtshandlungen und die Notzucht (Nötigung zum Beischlaf) jeweils auf gesonderten Willensentschlüssen des Täters beruhende selbständige Tathandlungen darstellen, die auf geschlechtlichen Mißbrauch des Opfers einerseits durch Beischlaf und andererseits auf sonstige Art gerichtet sind (Leukauf-Steininger Kommentar 2 § 201 RN 25 und die dort angeführte Judikatur).Der vom Angeklagten gegen diesen Schuldspruch erhobenen, auf die Ziffer 4, 5, 9, Litera a und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde kommt - im Ergebnis - Berechtigung zu. Auszugehen ist davon, daß auch bei einem einheitlichen geschlechtlichen Angriff Realkonkurrenz zwischen den beiden oben angeführten Tatbeständen möglich ist; allerdings kommt eine solche nur dann in Betracht, wenn die der Notzucht (bzw. Nötigung zum Beischlaf) vorangehenden, sie begleitenden oder nachfolgenden Unzuchtshandlungen und die Notzucht (Nötigung zum Beischlaf) jeweils auf gesonderten Willensentschlüssen des Täters beruhende selbständige Tathandlungen darstellen, die auf geschlechtlichen Mißbrauch des Opfers einerseits durch Beischlaf und andererseits auf sonstige Art gerichtet sind (Leukauf-Steininger Kommentar 2 Paragraph 201, RN 25 und die dort angeführte Judikatur).
Die vom Schöffengericht vorliegend getroffene (allerdings vollkommen unbegründet gebliebene) Konstatierung (vgl. S 182):Die vom Schöffengericht vorliegend getroffene (allerdings vollkommen unbegründet gebliebene) Konstatierung vergleiche S 182):
"Anschließend (nämlich nach dem "abwechselnd" durchgeführten Geschlechts- und Oralverkehr, bei welch letzterem es schließlich zum Samenerguß kam) nahm der Angeklagte den in seinem PKW befindlichen Eisschaber und führte dessen Stiel mehrmals ... in die Scheide ... ein", findet zwar (hinsichtlich der zeitlichen Abfolge dieser Unzuchtshandlung) in den Angaben der Brigitte H*** im Zuge ihrer ambulanten Behandlung im Krankenhaus Ried im Innkreis am 24. Dezember 1985 (vgl. S 33) und in ihrer Aussage vor dem Untersuchungsrichter (S 94), aber auch in der Verantwortung des Angeklagten (in der Hauptverhandlung - vgl. S 139) eine gewisse Stütze. Das Schöffengericht ließ jedoch insoweit - wie die Beschwerde zutreffend aufzeigt - die davon abweichenden Angaben der genannten Zeugin vor der Polizei (S 21) und in der Hauptverhandlung (S 157) wie auch die (damit im Einklang stehende weitere) Verantwortung des Angeklagten (vgl. S 59, 72, 136, 139) vollkommen unerörtert, wonach es "zwischendurch" (vgl. hiezu auch die Anzeige S 15) nämlich während des abwechselnd durchgeführten Geschlechts- und Mundverkehrs, zum Einführen des Eisschabers gekommen sei."Anschließend (nämlich nach dem "abwechselnd" durchgeführten Geschlechts- und Oralverkehr, bei welch letzterem es schließlich zum Samenerguß kam) nahm der Angeklagte den in seinem PKW befindlichen Eisschaber und führte dessen Stiel mehrmals ... in die Scheide ... ein", findet zwar (hinsichtlich der zeitlichen Abfolge dieser Unzuchtshandlung) in den Angaben der Brigitte H*** im Zuge ihrer ambulanten Behandlung im Krankenhaus Ried im Innkreis am 24. Dezember 1985 vergleiche S 33) und in ihrer Aussage vor dem Untersuchungsrichter (S 94), aber auch in der Verantwortung des Angeklagten (in der Hauptverhandlung - vergleiche S 139) eine gewisse Stütze. Das Schöffengericht ließ jedoch insoweit - wie die Beschwerde zutreffend aufzeigt - die davon abweichenden Angaben der genannten Zeugin vor der Polizei (S 21) und in der Hauptverhandlung (S 157) wie auch die (damit im Einklang stehende weitere) Verantwortung des Angeklagten vergleiche S 59, 72, 136, 139) vollkommen unerörtert, wonach es "zwischendurch" vergleiche hiezu auch die Anzeige S 15) nämlich während des abwechselnd durchgeführten Geschlechts- und Mundverkehrs, zum Einführen des Eisschabers gekommen sei.
Solcherart lassen die Urteilsgründe jedenfalls nicht erkennen, ob das Erstgericht - welches den Angeklagten abweichend von der Anklage in Ansehung des ihm gleichfalls als Zwang zur Unzucht angelasteten Mundverkehrs zwar nicht schuldig erkannte, jedoch im Urteil in keiner Weise zum Ausdruck brachte, von welchen Erwägungen es sich dabei leiten ließ - von derart willensmäßig getrennten gesonderten (eigenständigen) Entschlüssen des Angeklagten ausging; die eingangs bezeichnete Feststellung gestattet es aus den dargelegten Gründen aber auch nicht dies auszuschließen. Da der von der Beschwerde der Sache nach zu Recht aufgezeigte Begründungs- und Feststellungsmangel vom Obersten Gerichtshof nicht saniert werden kann, die Durchführung einer neuen Hauptverhandlung mithin unumgänglich ist und die beiden Schuldsprüche angesichts des einheitlichen Vorganges sowie des Fehlens von tragfähigen Konstatierungen zur subjektiven Tatseite nicht trennbar erschienen - zumal dem Urteil auch nicht entnommen werden kann, daß es der Angeklagte allenfalls schon von vornherein auf einen durch Erzwingung von Beischlaf und von (als aliud nachfolgenden) Unzuchtshandlungen differenzierten Mißbrauch seines Opfers abgesehen hatte, den er dann, dem differenzierten Vorhaben entsprechend, durch die jeweils vom speziellen Vorsatz getragenen, den Tatbildern der Notzucht und des Zwanges zur Unzucht entsprechenden, getrennten Handlungen verwirklichte - war der gesamte Schuldspruch schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zu kassieren (§ 285 e StPO), ohne daß es erforderlich gewesen wäre, auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen.Solcherart lassen die Urteilsgründe jedenfalls nicht erkennen, ob das Erstgericht - welches den Angeklagten abweichend von der Anklage in Ansehung des ihm gleichfalls als Zwang zur Unzucht angelasteten Mundverkehrs zwar nicht schuldig erkannte, jedoch im Urteil in keiner Weise zum Ausdruck brachte, von welchen Erwägungen es sich dabei leiten ließ - von derart willensmäßig getrennten gesonderten (eigenständigen) Entschlüssen des Angeklagten ausging; die eingangs bezeichnete Feststellung gestattet es aus den dargelegten Gründen aber auch nicht dies auszuschließen. Da der von der Beschwerde der Sache nach zu Recht aufgezeigte Begründungs- und Feststellungsmangel vom Obersten Gerichtshof nicht saniert werden kann, die Durchführung einer neuen Hauptverhandlung mithin unumgänglich ist und die beiden Schuldsprüche angesichts des einheitlichen Vorganges sowie des Fehlens von tragfähigen Konstatierungen zur subjektiven Tatseite nicht trennbar erschienen - zumal dem Urteil auch nicht entnommen werden kann, daß es der Angeklagte allenfalls schon von vornherein auf einen durch Erzwingung von Beischlaf und von (als aliud nachfolgenden) Unzuchtshandlungen differenzierten Mißbrauch seines Opfers abgesehen hatte, den er dann, dem differenzierten Vorhaben entsprechend, durch die jeweils vom speziellen Vorsatz getragenen, den Tatbildern der Notzucht und des Zwanges zur Unzucht entsprechenden, getrennten Handlungen verwirklichte - war der gesamte Schuldspruch schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zu kassieren (Paragraph 285, e StPO), ohne daß es erforderlich gewesen wäre, auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen.
Mit ihren Berufungen waren der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft auf diese Entscheidung zu verweisen.