Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 7.Februar 1948 geborene beschäftigungslose Bäckergehilfe Peter A des - im Rückfall (§ 39 StGB) verübten - Verbrechens des Diebstahls nach §§ 127 Abs 1, 129 Z 1 StGB schuldig erkannt, weil er am 19.März 1975 in Wien in das Lebensmittelgeschäft des Leopold B einbrach und dort eine Bargeldsumme von S 189,35 und 5 Zylinderschlüssel mit dem Vorsatz wegnahm, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern. Dieses Urteil wird vom Angeklagten unter Anrufung des § 281 Abs 1 Z 5 StPO bekämpft.Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 7.Februar 1948 geborene beschäftigungslose Bäckergehilfe Peter A des - im Rückfall (Paragraph 39, StGB) verübten - Verbrechens des Diebstahls nach Paragraphen 127, Absatz eins, 129, Ziffer eins, StGB schuldig erkannt, weil er am 19.März 1975 in Wien in das Lebensmittelgeschäft des Leopold B einbrach und dort eine Bargeldsumme von S 189,35 und 5 Zylinderschlüssel mit dem Vorsatz wegnahm, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern. Dieses Urteil wird vom Angeklagten unter Anrufung des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO bekämpft.
Der seitens der Beschwerde - gestützt auf diesen Nichtigkeitsgrund (unter dem Gesichtspunkt einer unvollständigen sowie 'unrichtigen und somit aktenwidrigen' Begründung) - der Urteilsfeststellung, der Angeklagte sei wegen des Fehlens von Barmitteln und (darüber hinaus) einer Schlafstelle, also jedenfalls (auch - und sogar primär -) in diebischer Absicht in die Geschäftsräumlichkeiten eingedrungen, entgegengesetzte Einwand, der Zweck dieses gewaltsamen Eindringens sei einzig und allein die Suche nach einer Schlafstelle gewesen, findet in der dabei durch die Beschwerde bezogenen Verantwortung des Angeklagten keine Grundlage. Denn dieser hat nie, so wie die Beschwerdeausführungen dies wahrhaben wollen, die Schlafstelle als ausschließlichen Beweggrund für die den Gegenstand des Schuldspruchs bildende Handlungsweise angegeben und hiebei bloß die besondere Art, in der er sich auf diese Weise um die Schlafstelle bemüht hätte, mit dem Fehlen von Barmitteln motiviert, sondern den Einbruchsdiebstahl als solchen, den er ja unmittelbar nach dem Betreten der Geschäftsräumlichkeiten durch Ansichnahme von Bargeld (und Schlüsseln) auch wirklich ausgeführt und zu dem er sich sowohl im Vorverfahren (AS. 10, 25, 54) als auch bei der Hauptverhandlung (S. 82 ff.) in Übereinstimmung mit den sonstigen Verfahrensergebnissen (vgl. insbesondere AS. 10 betreffend die Wahrnehmungen über die Situation am Tatort) bekannt hat. Das Beschwerdevorbringen übergeht gerade all' diese Beweisergebnisse, in denen die angefochtene Urteilsannahme vor allem ihre mängelfreie Begründung findet, mit Stillschweigen und setzt sich dadurch selbst mit der Aktenlage in Widerspruch. Es enthält demnach keine sachlich als Mängelrüge zu wertenden Darlegungen, sondern läuft, abgesehen davon, daß zum Teil unzulässige Neuerungen geltend gemacht werden, auf einen unbeachtlichen Angriff auf die (unanfechtbare) erstgerichtliche Beweiswürdigung hinaus.Der seitens der Beschwerde - gestützt auf diesen Nichtigkeitsgrund (unter dem Gesichtspunkt einer unvollständigen sowie 'unrichtigen und somit aktenwidrigen' Begründung) - der Urteilsfeststellung, der Angeklagte sei wegen des Fehlens von Barmitteln und (darüber hinaus) einer Schlafstelle, also jedenfalls (auch - und sogar primär -) in diebischer Absicht in die Geschäftsräumlichkeiten eingedrungen, entgegengesetzte Einwand, der Zweck dieses gewaltsamen Eindringens sei einzig und allein die Suche nach einer Schlafstelle gewesen, findet in der dabei durch die Beschwerde bezogenen Verantwortung des Angeklagten keine Grundlage. Denn dieser hat nie, so wie die Beschwerdeausführungen dies wahrhaben wollen, die Schlafstelle als ausschließlichen Beweggrund für die den Gegenstand des Schuldspruchs bildende Handlungsweise angegeben und hiebei bloß die besondere Art, in der er sich auf diese Weise um die Schlafstelle bemüht hätte, mit dem Fehlen von Barmitteln motiviert, sondern den Einbruchsdiebstahl als solchen, den er ja unmittelbar nach dem Betreten der Geschäftsräumlichkeiten durch Ansichnahme von Bargeld (und Schlüsseln) auch wirklich ausgeführt und zu dem er sich sowohl im Vorverfahren (AS. 10, 25, 54) als auch bei der Hauptverhandlung (S. 82 ff.) in Übereinstimmung mit den sonstigen Verfahrensergebnissen vergleiche insbesondere AS. 10 betreffend die Wahrnehmungen über die Situation am Tatort) bekannt hat. Das Beschwerdevorbringen übergeht gerade all' diese Beweisergebnisse, in denen die angefochtene Urteilsannahme vor allem ihre mängelfreie Begründung findet, mit Stillschweigen und setzt sich dadurch selbst mit der Aktenlage in Widerspruch. Es enthält demnach keine sachlich als Mängelrüge zu wertenden Darlegungen, sondern läuft, abgesehen davon, daß zum Teil unzulässige Neuerungen geltend gemacht werden, auf einen unbeachtlichen Angriff auf die (unanfechtbare) erstgerichtliche Beweiswürdigung hinaus.