Die Rechtsrüge versagt schon deshalb, weil die für den Begriff der Geringwertigkeit jedenfalls anzunehmende Maximalgrenze von 500 S (vgl. hiezu ÖJZ-LSK 1976/28) allein durch den vom Beschwerdeführer nach den Urteilsfeststellungen bei dem Raub erbeuteten Bargeldbetrag von 2.000 S bei weitem überschritten wurde. Im übrigen kann aber angesichts der von ihm bei der Tatausführung gesetzten Tätlichkeit - er schlug, wie bereits nach oben gesagt, dem zur Tatzeit überaus stark alkoholisierten und dadurch in seiner Verteidigungsfähigkeit erheblich behinderten Opfer mehrmals mit der Faust ins Gesicht, stieß es zu Boden und versetzte ihm dann noch einige Fußtritte - auch von einem ohne Anwendung erheblicher Gewalt verübten Raub nicht mehr gesprochen werden.Die Rechtsrüge versagt schon deshalb, weil die für den Begriff der Geringwertigkeit jedenfalls anzunehmende Maximalgrenze von 500 S vergleiche hiezu ÖJZ-LSK 1976/28) allein durch den vom Beschwerdeführer nach den Urteilsfeststellungen bei dem Raub erbeuteten Bargeldbetrag von 2.000 S bei weitem überschritten wurde. Im übrigen kann aber angesichts der von ihm bei der Tatausführung gesetzten Tätlichkeit - er schlug, wie bereits nach oben gesagt, dem zur Tatzeit überaus stark alkoholisierten und dadurch in seiner Verteidigungsfähigkeit erheblich behinderten Opfer mehrmals mit der Faust ins Gesicht, stieß es zu Boden und versetzte ihm dann noch einige Fußtritte - auch von einem ohne Anwendung erheblicher Gewalt verübten Raub nicht mehr gesprochen werden.
Dem Erstgericht ist demnach bei der Beurteilung der Tat als Raub im Sinne der Bestimmung des § 142 Abs. 1 StGB. kein Rechtsirrtum unterlaufen.Dem Erstgericht ist demnach bei der Beurteilung der Tat als Raub im Sinne der Bestimmung des Paragraph 142, Absatz eins, StGB. kein Rechtsirrtum unterlaufen.
Die unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten war daher zu
verwerfen.
Das Erstgericht verurteilte den Angeklagten nach § 142 Abs. 1 StGB. zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 1 (einem) Jahr. Bei der Strafbemessung wertete es als erschwerend keinen Umstand, als mildernd hingegen den bisher ordentlichen Lebenswandel und die nahezu vollständige Schadensgutmachung.Das Erstgericht verurteilte den Angeklagten nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB. zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 1 (einem) Jahr. Bei der Strafbemessung wertete es als erschwerend keinen Umstand, als mildernd hingegen den bisher ordentlichen Lebenswandel und die nahezu vollständige Schadensgutmachung.
Mit seiner Berufung strebt der Angeklagte die Herabsetzung der verhängten Freiheitsstrafe unter Anwendung der außerordentlichen Strafmilderung nach § 41 StGB. an.Mit seiner Berufung strebt der Angeklagte die Herabsetzung der verhängten Freiheitsstrafe unter Anwendung der außerordentlichen Strafmilderung nach Paragraph 41, StGB. an.
Der Berufung kommt keine Berechtigung zu.
Die vom Erstgericht angenommenen Strafzumessungsgründe sind zuungunsten des Angeklagten dahin zu ergänzen, daß dieser den Raub an einem faktisch Wehrlosen begangen und sein Opfer dabei (wenn auch nur leicht) verletzt hat. Die zur Tatzeit gegebene Enthemmung des Angeklagten infolge einer nicht ganz unerheblichen Alkoholisierung ist nach Ansicht des Obersten Gerichtshofes gegebenfalls nicht als mildernd zu werten, da der Angeklagte nach der Aktenlage zu übermäßigem Alkoholkonsum neigt, was einen die Herabsetzung der Zurechnungsfähigkeit aufwiegenden Vorwurf gegen ihn begründet. Da somit auch in Berücksichtigung des Umstandes, daß der Angeklagte selbst zur Schadensgutmachung nichts beigetragen hat, von einem überwiegen der mildernden Umstände keine Rede sein kann, war die Anwendung des § 41 StGB. nicht gerechtfertigt und die über den Angeklagten verhängte Strafe jedenfalls angemessen. Es war daher der Berufung ein Erfolg zu versagen.Die vom Erstgericht angenommenen Strafzumessungsgründe sind zuungunsten des Angeklagten dahin zu ergänzen, daß dieser den Raub an einem faktisch Wehrlosen begangen und sein Opfer dabei (wenn auch nur leicht) verletzt hat. Die zur Tatzeit gegebene Enthemmung des Angeklagten infolge einer nicht ganz unerheblichen Alkoholisierung ist nach Ansicht des Obersten Gerichtshofes gegebenfalls nicht als mildernd zu werten, da der Angeklagte nach der Aktenlage zu übermäßigem Alkoholkonsum neigt, was einen die Herabsetzung der Zurechnungsfähigkeit aufwiegenden Vorwurf gegen ihn begründet. Da somit auch in Berücksichtigung des Umstandes, daß der Angeklagte selbst zur Schadensgutmachung nichts beigetragen hat, von einem überwiegen der mildernden Umstände keine Rede sein kann, war die Anwendung des Paragraph 41, StGB. nicht gerechtfertigt und die über den Angeklagten verhängte Strafe jedenfalls angemessen. Es war daher der Berufung ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.