Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurden der am 23.
- richtig 30. (vgl. z.B. S. 35 d.A.) - Jänner 1930- richtig 30. vergleiche z.B. S. 35 d.A.) - Jänner 1930
geborene Franz A (sen.) und seine am 16.April 1932
geborene Ehefrau Rosa, die gemeinsam mit ihrem abgesondert verfolgten Sohn Franz A jun. Teilhaber eines in der Form einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung geführten Transportunternehmens sind, des Finanzvergehens des gewerbsmäßig begangenen (teilweise nur versuchten) Schmuggels nach § 35 Abs. 1, 38 Abs. 1 lit. a, 13 FinStrG.geborene Ehefrau Rosa, die gemeinsam mit ihrem abgesondert verfolgten Sohn Franz A jun. Teilhaber eines in der Form einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung geführten Transportunternehmens sind, des Finanzvergehens des gewerbsmäßig begangenen (teilweise nur versuchten) Schmuggels nach Paragraph 35, Absatz eins, 38, Absatz eins, Litera a,, 13 FinStrG.
(als Bestimmungstäter gemäß § 11 FinStrG.) schuldig erkannt. Sie haben nach den wesentlichen Urteilsfeststellungen zwischen Oktober 1975 und 6.November 1976 in Ebensee (im bewußt gemeinsamen Zusammenwirken) die zugleich mit ihnen verurteilten Kraftfahrer Karl Heinz B, Peter C und den Leopold D, bei dem es nur beim Versuch geblieben ist, weiters den wegen der von ihm erstatteten Selbstanzeige straffreien Anton E (jun.), sowie die abgesondert Verfolgten Günther F, Franz Josef G, Franz A jun. und Rudolf H dazu bestimmt, insgesamt 53.150 l Gasöl ( = Dieseltreibstoff) unter Verletzung der zollrechtlichen Stellungs- und Erklärungspflicht dem Zollverfahren zu entziehen. Hiedurch wurden, wie das Erstgericht unbekämpft zwar nicht ausdrücklich ausspricht, wohl aber in den Urteilsgründen (S. 172 d. A.) durch Bezugnahme auf die von ihm für unbedenklich erachteten (und solcherart zur Urteilsfeststellung erhobenen) Ergebnisse der zollbehördlichen Erhebungen zum Ausdruck bringt, 172.472,-- S an Eingangsabgaben hinterzogen (Beilage zu S. 167 im Strafakt des Zollamtes Graz, StrLNr. 59, 60, 61, 62, 63, 64, 65, 74 und 75/77; S. 29(als Bestimmungstäter gemäß Paragraph 11, FinStrG.) schuldig erkannt. Sie haben nach den wesentlichen Urteilsfeststellungen zwischen Oktober 1975 und 6.November 1976 in Ebensee (im bewußt gemeinsamen Zusammenwirken) die zugleich mit ihnen verurteilten Kraftfahrer Karl Heinz B, Peter C und den Leopold D, bei dem es nur beim Versuch geblieben ist, weiters den wegen der von ihm erstatteten Selbstanzeige straffreien Anton E (jun.), sowie die abgesondert Verfolgten Günther F, Franz Josef G, Franz A jun. und Rudolf H dazu bestimmt, insgesamt 53.150 l Gasöl ( = Dieseltreibstoff) unter Verletzung der zollrechtlichen Stellungs- und Erklärungspflicht dem Zollverfahren zu entziehen. Hiedurch wurden, wie das Erstgericht unbekämpft zwar nicht ausdrücklich ausspricht, wohl aber in den Urteilsgründen (S. 172 d. A.) durch Bezugnahme auf die von ihm für unbedenklich erachteten (und solcherart zur Urteilsfeststellung erhobenen) Ergebnisse der zollbehördlichen Erhebungen zum Ausdruck bringt, 172.472,-- S an Eingangsabgaben hinterzogen (Beilage zu S. 167 im Strafakt des Zollamtes Graz, StrLNr. 59, 60, 61, 62, 63, 64, 65, 74 und 75/77; S. 29
des Gerichtsaktes). Dabei ging nach dem vom Schöffengericht als erwiesen erachteten Sachverhalt der Schmuggel so vor sich, daß an den in den Balkanländern sowie im nahen und mittleren Osten eingesetzten LKWs. der Firma A mit dem Motor nicht in Verbindung stehende Zusatztanks angebracht, von den jeweiligen Fahrern im Auftrag des Ehepaares A dann in den Ländern mit niedrigen Treibstoffpreisen betankt wurden, sowie der darin befindliche Dieseltreibstoff unverzollt über die Grenze nach Österreich eingeführt und in Ebensee in firmeneigenen Treibstoffvorratsbehältern gespeichert wurde. Hier fand der geschmuggelte Treibstoff zur Versorgung der firmeneigenen LKWs. (für Inlandfahrten) Verwendung.
Während B, C und D den gegen sie ergangenen Schuldspruch rechtskräftig werden ließen, bekämpfen die Angeklagten Franz und Rosa A das Urteil mit einer gemeinsam ausgeführten Nichtigkeitsbeschwerde, die auf § 281 Abs. 1 Z. 5, 9 lit. a und b, sowie 10 StPO gestützt wird.Während B, C und D den gegen sie ergangenen Schuldspruch rechtskräftig werden ließen, bekämpfen die Angeklagten Franz und Rosa A das Urteil mit einer gemeinsam ausgeführten Nichtigkeitsbeschwerde, die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 9, Litera a und b, sowie 10 StPO gestützt wird.
Zum erstgenannten Nichtigkeitsgrund rügen die beiden Beschwerdeführer das Urteil als unvollständig begründet, weil das Erstgericht 'keine Feststellungen' über die - nach dem Inhalt der Anzeige (ON. 2) und den Angaben der mitangeklagten Kraftfahrer Heinz B und Günther F als Verdächtige vor dem Zollamt Graz als Finanzstrafbehörde erster Instanz (S. 194, 210 und 211 der Zollstrafakten StrLNr. 59 ff./77) - bei der Einfuhr von Dieseltreibstoff in Zusatztanks von den Zollämtern eingehaltene Vorgangsweise getroffen habe. Bis zum 20.Oktober 1976 (dem Tag des Beginnes der Erhebungen gegen die Firma A wegen unverzollter Treibstoffeinfuhr - vgl. S. 1 des Zollstrafaktes) - so wird hiezu im Einzelnen geltend gemacht -Zum erstgenannten Nichtigkeitsgrund rügen die beiden Beschwerdeführer das Urteil als unvollständig begründet, weil das Erstgericht 'keine Feststellungen' über die - nach dem Inhalt der Anzeige (ON. 2) und den Angaben der mitangeklagten Kraftfahrer Heinz B und Günther F als Verdächtige vor dem Zollamt Graz als Finanzstrafbehörde erster Instanz (S. 194, 210 und 211 der Zollstrafakten StrLNr. 59 ff./77) - bei der Einfuhr von Dieseltreibstoff in Zusatztanks von den Zollämtern eingehaltene Vorgangsweise getroffen habe. Bis zum 20.Oktober 1976 (dem Tag des Beginnes der Erhebungen gegen die Firma A wegen unverzollter Treibstoffeinfuhr - vergleiche S. 1 des Zollstrafaktes) - so wird hiezu im Einzelnen geltend gemacht -
hätten die Zollämter, wenn sie die mit Dieselkraftstoff gefüllten Zusatzbehälter entdeckten, lediglich eine Nachverzollung des Treibstoffes durchgeführt, ohne ein Zollstrafverfahren einzuleiten, die Fahrer zu verwarnen oder ihnen eine Anzeige anzudrohen. überdies seien (was das Urteil ebenso nicht feststelle) die Treibstoffzusatztanks an den Fahrzeugen offen und frei zugänglich montiert gewesen; sie hätten (daher) selbst bei bloß oberflächlicher Nachschau nicht übersehen werden können. Das Vorgehen der Zollämter habe unter diesen Umständen für die beiden Beschwerdeführer geradezu nicht nur eine verlockende Gelegenheit zur unverzollten Einfuhr von Diesel-Treibstoff geschaffen, sondern auch zum Verhalten der beiden Beschwerdeführer 'durch längere Zeit bewußt Vorschub geleistet'. Hiedurch seien sie - das wird sinngemäß vor allem zu den materiellen Nichtigkeitsgründen (primär Z. 9 lit. b, allenfalls auch Z. 10 des § 281 Abs. 1 StPO) ins Treffen geführt - in der rechtsirrigen Meinung betreffend eine selbst bei den Zollämtern bestehende Unklarheit über eine Eingangsabgabenpflicht oder -freiheit mit Bezug auf die fraglichen Treibstoffmengen bestärkt worden. Sie hätten sich zwar mit einer allfälligen Nachverzollung im Falle einer Beanstandung abgefunden, daß ihre Handlungsweise unter Strafsanktion stehe, hingegen bis zuletzt nicht erkannt. Die Beschwerdeführer behaupten Feststellungsmängel über einen ihnen in dieser Richtung unterlaufenen Rechtsirrtum im Sinne des § 9 FinStrG. sowie hinsichtlich der Frage, ob ein solcher Irrtum entschuldbar war oder nicht.hätten die Zollämter, wenn sie die mit Dieselkraftstoff gefüllten Zusatzbehälter entdeckten, lediglich eine Nachverzollung des Treibstoffes durchgeführt, ohne ein Zollstrafverfahren einzuleiten, die Fahrer zu verwarnen oder ihnen eine Anzeige anzudrohen. überdies seien (was das Urteil ebenso nicht feststelle) die Treibstoffzusatztanks an den Fahrzeugen offen und frei zugänglich montiert gewesen; sie hätten (daher) selbst bei bloß oberflächlicher Nachschau nicht übersehen werden können. Das Vorgehen der Zollämter habe unter diesen Umständen für die beiden Beschwerdeführer geradezu nicht nur eine verlockende Gelegenheit zur unverzollten Einfuhr von Diesel-Treibstoff geschaffen, sondern auch zum Verhalten der beiden Beschwerdeführer 'durch längere Zeit bewußt Vorschub geleistet'. Hiedurch seien sie - das wird sinngemäß vor allem zu den materiellen Nichtigkeitsgründen (primär Ziffer 9, Litera b,, allenfalls auch Ziffer 10, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO) ins Treffen geführt - in der rechtsirrigen Meinung betreffend eine selbst bei den Zollämtern bestehende Unklarheit über eine Eingangsabgabenpflicht oder -freiheit mit Bezug auf die fraglichen Treibstoffmengen bestärkt worden. Sie hätten sich zwar mit einer allfälligen Nachverzollung im Falle einer Beanstandung abgefunden, daß ihre Handlungsweise unter Strafsanktion stehe, hingegen bis zuletzt nicht erkannt. Die Beschwerdeführer behaupten Feststellungsmängel über einen ihnen in dieser Richtung unterlaufenen Rechtsirrtum im Sinne des Paragraph 9, FinStrG. sowie hinsichtlich der Frage, ob ein solcher Irrtum entschuldbar war oder nicht.
Schließlich erblicken sie in diesem Zusammenhang in der Annahme eines auf gewerbsmäßigen Schmuggel gerichteten Vorsatzes einerseits und in der andererseits im Urteil festgestellten Tatsache, daß sie 'die Tragweite ihres Fehlverhaltens offenbar bis zuletzt überhaupt nicht erkannt hätten', auch einen inneren Widerspruch nach § 281 Abs. 1 Z. 5 StPO, auf den somit zurückgegriffen wird.Schließlich erblicken sie in diesem Zusammenhang in der Annahme eines auf gewerbsmäßigen Schmuggel gerichteten Vorsatzes einerseits und in der andererseits im Urteil festgestellten Tatsache, daß sie 'die Tragweite ihres Fehlverhaltens offenbar bis zuletzt überhaupt nicht erkannt hätten', auch einen inneren Widerspruch nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO, auf den somit zurückgegriffen wird.
Mit all' diesen Ausführungen zeigen die Beschwerdeführer jedoch weder einen Begründungsmangel im Sinn des angerufenen formalen Nichtigkeitsgrundes, noch einen dem Erstgericht etwa unterlaufenen Rechtsirrtum auf.
Das Erstgericht hat, gestützt auf die - im Einklang mit den sonstigen Verfahrensergebnissen erachteten - vor den Zollbehörden abgelegten Geständnisse der beiden Beschwerdeführer (s. insbes. S. 90 - 93, 175 des Zollstrafaktes), welche diese auch noch in der Hauptverhandlung vom 27.September 1977 aufrecht erhalten hatten (S. 115, 116 d.A.), unter ausdrücklicher (und eingehend begründeter - S. 169 bis 173 d.A.) Ablehnung ihrer abweichenden Angaben bei der (letzten) Hauptverhandlung am 8.November 1977 festgestellt, den beiden Beschwerdeführern sei (sehr wohl) bekannt gewesen, daß in Zusatztanks ohne Verbindung zum Motor eingeführter Kraftstoff der zollamtlichen Behandlung unterlag (S. 167 d.A.). Den die Feststellungsgrundlage für diesen Sachverhalt in erster Linie abgebenden Geständnissen steht der Umstand, daß die Zollämter nicht in jedem Einzelfall eines wahrgenommenen objektiven Verstoßes gegen die zollrechtliche Stellungs- und Erklärungspflicht - aus welchen Gründen immer (etwa weil nach der für sie erkennbaren Sachlage kein hinreichender Verdacht für eine subjektive Schuld i.S. der § 35, 36 FinStrG.Das Erstgericht hat, gestützt auf die - im Einklang mit den sonstigen Verfahrensergebnissen erachteten - vor den Zollbehörden abgelegten Geständnisse der beiden Beschwerdeführer (s. insbes. S. 90 - 93, 175 des Zollstrafaktes), welche diese auch noch in der Hauptverhandlung vom 27.September 1977 aufrecht erhalten hatten (S. 115, 116 d.A.), unter ausdrücklicher (und eingehend begründeter - S. 169 bis 173 d.A.) Ablehnung ihrer abweichenden Angaben bei der (letzten) Hauptverhandlung am 8.November 1977 festgestellt, den beiden Beschwerdeführern sei (sehr wohl) bekannt gewesen, daß in Zusatztanks ohne Verbindung zum Motor eingeführter Kraftstoff der zollamtlichen Behandlung unterlag (S. 167 d.A.). Den die Feststellungsgrundlage für diesen Sachverhalt in erster Linie abgebenden Geständnissen steht der Umstand, daß die Zollämter nicht in jedem Einzelfall eines wahrgenommenen objektiven Verstoßes gegen die zollrechtliche Stellungs- und Erklärungspflicht - aus welchen Gründen immer (etwa weil nach der für sie erkennbaren Sachlage kein hinreichender Verdacht für eine subjektive Schuld i.S. der Paragraph 35, 36, FinStrG.
vorlag) - sofort Anzeige erstatteten, diese androhten oder 'Verwarnungen aussprachen', umso weniger entgegen, als den Beschwerdeführern die obbezeichneten Pflichten bereits durch die jeweils verlangte Nachverzollung sogar noch zusätzlich und nachdrücklich in Erinnerung gebracht wurden und die von der Beschwerde angestellten Spekulationen von vorneherein ungeeignet sind, einen Rechtsirrtum der durch sie ins Auge gefaßten Art auch nur zu indizieren.
Mit dem aus S. 8 d.A. - auf die seitens der Beschwerde außerdem zitierten Seiten der Zollstrafakten konnte bereits mangels Verlesung in der Hauptverhandlung bei der Urteilsfällung keine Rücksicht genommen werden (§ 258 Abs. 1 StPO) - andeutungsweise hervorgehenden erwähnten Verhalten der Zollämter bei der Grenzabfertigung brauchte sich das Gericht im Urteil daher nicht zu befassen.Mit dem aus S. 8 d.A. - auf die seitens der Beschwerde außerdem zitierten Seiten der Zollstrafakten konnte bereits mangels Verlesung in der Hauptverhandlung bei der Urteilsfällung keine Rücksicht genommen werden (Paragraph 258, Absatz eins, StPO) - andeutungsweise hervorgehenden erwähnten Verhalten der Zollämter bei der Grenzabfertigung brauchte sich das Gericht im Urteil daher nicht zu befassen.