Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurden der 22-jährige Herbert A und der 25-jährige Walter B (zu I/1) des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs. 1, 143 StGB sowie Herbert A (zu I/2, II und III) des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs. 1 StGB, des Vergehens der Nötigung nach § 105 Abs. 1 StGB und des Vergehens der dauernden Sachentziehung nach § 135 Abs. 1 StGB schuldig erkannt. Diese Schuldsprüche ergingen auf Grund des Wahrspruches der Geschwornen, welche die den Angeklagten Walter B betreffende, anklagekonform gestellte Hauptfrage VI stimmeneinhellig unter Beifügung der Beschränkung bejaht hatten, daß eine Aufforderung des B an A nicht als erwiesen angesehen und Tatbeteiligung lediglich 'durch Begleitung und psychische Unterstützung bis zum Tatort' angenommen werde. Ein entsprechender Zusatz wurde auch der Antwort auf die der Täterschaft des Mitangeklagten A betreffende Hauptfrage I beigefügt.Mit dem angefochtenen Urteil wurden der 22-jährige Herbert A und der 25-jährige Walter B (zu I/1) des Verbrechens des schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins, 143, StGB sowie Herbert A (zu I/2, römisch zwei und römisch drei) des Verbrechens des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB, des Vergehens der Nötigung nach Paragraph 105, Absatz eins, StGB und des Vergehens der dauernden Sachentziehung nach Paragraph 135, Absatz eins, StGB schuldig erkannt. Diese Schuldsprüche ergingen auf Grund des Wahrspruches der Geschwornen, welche die den Angeklagten Walter B betreffende, anklagekonform gestellte Hauptfrage römisch sechs stimmeneinhellig unter Beifügung der Beschränkung bejaht hatten, daß eine Aufforderung des B an A nicht als erwiesen angesehen und Tatbeteiligung lediglich 'durch Begleitung und psychische Unterstützung bis zum Tatort' angenommen werde. Ein entsprechender Zusatz wurde auch der Antwort auf die der Täterschaft des Mitangeklagten A betreffende Hauptfrage römisch eins beigefügt.
Während Herbert A die ihn betreffenden Schuldsprüche unbekämpft ließ, ficht der Angeklagte B seine Verurteilung mit einer (ohne nähere Differenzierung) auf die Z 9, 11 lit a und 12 des § 345 Abs. 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde an.Während Herbert A die ihn betreffenden Schuldsprüche unbekämpft ließ, ficht der Angeklagte B seine Verurteilung mit einer (ohne nähere Differenzierung) auf die Ziffer 9, 11, Litera a und 12 des Paragraph 345, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde an.
Dies zu Unrecht.
Soweit er vorbringt, das Beweisverfahren habe keinerlei Anhaltspunkte dafür erbracht, daß zwischen den beiden Angeklagten vor dem Raub an Heilwig C über eine gemeinsame Tatausführung gesprochen worden sei, vielmehr habe er - erheblich alkoholisiert - den Mitangeklagten A lediglich begleitet und sei, so bald Letzterer plötzlich (und für den Beschwerdeführer unerwartet) der Genannten unter Ansetzen einer Gaspistole die Handtasche entrissen hatte, blindlings davongerannt, gelangt die (damit ersichtlich ins Auge gefaßte) Rechtsrüge nicht zur gesetzmäßigen Ausführung, weil im geschwornengerichtlichen Verfahren die Richtigkeit der im Urteil vorgenommenen rechtlichen Subsumtion allein auf Grund der im Wahrspruch der Geschwornen getroffenen Konstatierungen zu prüfen und ein Zurückgreifen auf den Akteninhalt und auf Verfahrensergebnisse, die im Verdikt der Laien keinen Niederschlag gefunden haben, ausgeschlossen ist.
Im übrigen ist dem Beschwerdeeinwand, die Verhaltensweise des Angeklagten B sei zu 'unbestimmt und indifferent gewesen', um darin auch nur einen Tatbeitrag in Form psychischer Unterstützung ersehen zu können, zu erwidern, daß für die Verübung eines Raubes in Gesellschaft eines oder mehrerer Beteiligter (§ 143 erster Fall StGB) nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (vgl LSK 1976/235 ua), lediglich das Einverständnis der Raubgenossen über die Begehung eines Raubes, das Zusammenwirken hiebei und eine gewisse Ortsanwesenheit erforderlich ist. Für die Annahme dieser Qualifikation genügt es daher, daß ein Täter, der sich an einem Raub beteiligt, ohne selbst Ausführungshandlungen zu setzen, mit der Tatausführung durch den anderen einverstanden ist und unter der Voraussetzung gleichzeitiger Anwesenheit im Tatortbereich die Deliktsverübung in irgend einer Weise (mittels sonstigen Tatbeitrages im Sinne des dritten Falles des § 12 StGB) aktiv fördert, wozu auch eine Bestärkung des unmittelbaren Täters in seinem Tatentschluß durch Begleiten zum Tatort oder durch eine in der unmittelbar beim Tatgeschehen zum Ausdruck kommende Entschlossenheit zu einem helfenden Eingreifen im Bedarfsfalle hinreicht. Eine vorherige Verabredung der Raubgenossen ist nicht erforderlich, ebensowenig die gleichzeitige Ortsanwesenheit aller Raubbeteiligten während der gesamten Tatausführung. Ein solches einverständliches Zusammenwirken der Tatbeteiligten bei der Verübung des Raubes an Heilwig C haben die Geschwornen, die über die Voraussetzungen für die Annahme einer Raubgenossenschaft in der schriftlichen Rechtsbelehrung hinreichend informiert worden sind, im vorliegenden Fall aber in ihrem Wahrspruch bejaht und in ihrer Antwort auf die Hauptfrage VI unter Beifügung der obenerwähnten Beschränkung als erwiesen angenommen, daß Walter B in Gesellschaft als Beteiligter (wenn auch nicht durch Aufforderung zur Tatbegehung, so doch) durch Begleiten zum Tatort und durch psychische Unterstützung zur Tatausführung durch Herbert A fördernd beitrug und damit einen kausalen, d h zur Tat in ihrer individuellen Erscheinung in Beziehung stehenden Tatbeitrag leistete. Eine Interpretation dieses Wahrspruchs dahingehend, daß der Beschwerdeführer den Mitangeklagten A zwar allenfalls in Kenntnis dessen deliktischen Vorhabens, aber ohne auch selbst von einem auf ein gemeinsames Ziel - der Heilwig C mit Gewalt und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben Bargeld wegzunehmen - gerichteten Vorsatz geleitet gewesen zu sein, zum Tatort begleitete, ist - der Beschwerde zuwider - mit dem Wortlaut und dem Sinnzusammenhang des Wahrspruchs nicht vereinbar.Im übrigen ist dem Beschwerdeeinwand, die Verhaltensweise des Angeklagten B sei zu 'unbestimmt und indifferent gewesen', um darin auch nur einen Tatbeitrag in Form psychischer Unterstützung ersehen zu können, zu erwidern, daß für die Verübung eines Raubes in Gesellschaft eines oder mehrerer Beteiligter (Paragraph 143, erster Fall StGB) nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes vergleiche LSK 1976/235 ua), lediglich das Einverständnis der Raubgenossen über die Begehung eines Raubes, das Zusammenwirken hiebei und eine gewisse Ortsanwesenheit erforderlich ist. Für die Annahme dieser Qualifikation genügt es daher, daß ein Täter, der sich an einem Raub beteiligt, ohne selbst Ausführungshandlungen zu setzen, mit der Tatausführung durch den anderen einverstanden ist und unter der Voraussetzung gleichzeitiger Anwesenheit im Tatortbereich die Deliktsverübung in irgend einer Weise (mittels sonstigen Tatbeitrages im Sinne des dritten Falles des Paragraph 12, StGB) aktiv fördert, wozu auch eine Bestärkung des unmittelbaren Täters in seinem Tatentschluß durch Begleiten zum Tatort oder durch eine in der unmittelbar beim Tatgeschehen zum Ausdruck kommende Entschlossenheit zu einem helfenden Eingreifen im Bedarfsfalle hinreicht. Eine vorherige Verabredung der Raubgenossen ist nicht erforderlich, ebensowenig die gleichzeitige Ortsanwesenheit aller Raubbeteiligten während der gesamten Tatausführung. Ein solches einverständliches Zusammenwirken der Tatbeteiligten bei der Verübung des Raubes an Heilwig C haben die Geschwornen, die über die Voraussetzungen für die Annahme einer Raubgenossenschaft in der schriftlichen Rechtsbelehrung hinreichend informiert worden sind, im vorliegenden Fall aber in ihrem Wahrspruch bejaht und in ihrer Antwort auf die Hauptfrage römisch sechs unter Beifügung der obenerwähnten Beschränkung als erwiesen angenommen, daß Walter B in Gesellschaft als Beteiligter (wenn auch nicht durch Aufforderung zur Tatbegehung, so doch) durch Begleiten zum Tatort und durch psychische Unterstützung zur Tatausführung durch Herbert A fördernd beitrug und damit einen kausalen, d h zur Tat in ihrer individuellen Erscheinung in Beziehung stehenden Tatbeitrag leistete. Eine Interpretation dieses Wahrspruchs dahingehend, daß der Beschwerdeführer den Mitangeklagten A zwar allenfalls in Kenntnis dessen deliktischen Vorhabens, aber ohne auch selbst von einem auf ein gemeinsames Ziel - der Heilwig C mit Gewalt und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben Bargeld wegzunehmen - gerichteten Vorsatz geleitet gewesen zu sein, zum Tatort begleitete, ist - der Beschwerde zuwider - mit dem Wortlaut und dem Sinnzusammenhang des Wahrspruchs nicht vereinbar.
Die Hauptfrage VI und ihre Beantwortung durch die Geschwornen entsprach aber auch durchaus den im § 312 Abs. 1Die Hauptfrage römisch sechs und ihre Beantwortung durch die Geschwornen entsprach aber auch durchaus den im Paragraph 312, Absatz eins
StPO normierten Erfordernissen einer hinreichenden Tatindividualisierung und -konkretisierung (vgl EvBl 1975/120). Eine erschöpfende Beschreibung der Tat (im Sinne einer Spezialisierung) durch Anführung sämtlicher ein einverständliches Zusammenwirken begründender Tatumstände war nicht geboten (vgl Mayerhofer-Rieder III/2, Nr 30 ff zu § 312 StPO).StPO normierten Erfordernissen einer hinreichenden Tatindividualisierung und -konkretisierung vergleiche EvBl 1975/120). Eine erschöpfende Beschreibung der Tat (im Sinne einer Spezialisierung) durch Anführung sämtlicher ein einverständliches Zusammenwirken begründender Tatumstände war nicht geboten vergleiche Mayerhofer-Rieder III/2, Nr 30 ff zu Paragraph 312, StPO).
Demnach bedurfte es keiner ausdrücklichen Feststellungen im Wahrspruch, ob und was zwischen den Tätern über die Ausführung des deliktischen Vorhabens gesprochen wurde und worin im Detail, über das Begleiten zum Tatort hinaus, die psychische Unterstützung des Angeklagten B bestand.
Zu Unrecht behauptet der Beschwerdeführer ferner einen Feststellungsmangel im Wahrspruch mit Bezug darauf, ob die Verwendung einer Waffe bei der Begehung des Raubes an Heilwig C von seinem Vorsatz umfaßt gewesen sei. Das Verdikt ist in dieser Richtung vielmehr weder undeutlich oder unvollständig geblieben (§ 345 Abs. 1 Z 9 StPO), noch wurde auf dessen Grundlage die Unterstellung der Tat des Angeklagten B durch den Schwurgerichtshof (ersichtlich) auch unter die Qualifikation des zweiten Falles des § 143Zu Unrecht behauptet der Beschwerdeführer ferner einen Feststellungsmangel im Wahrspruch mit Bezug darauf, ob die Verwendung einer Waffe bei der Begehung des Raubes an Heilwig C von seinem Vorsatz umfaßt gewesen sei. Das Verdikt ist in dieser Richtung vielmehr weder undeutlich oder unvollständig geblieben (Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 9, StPO), noch wurde auf dessen Grundlage die Unterstellung der Tat des Angeklagten B durch den Schwurgerichtshof (ersichtlich) auch unter die Qualifikation des zweiten Falles des Paragraph 143
StGB rechtsirrig vorgenommen (§ 345 Abs. 1 Z 12 StPO). Denn durch die Bejahung der Hauptfrage VI, in der dieses Qualifikationsmerkmal ('unter Verwendung einer Waffe') ausdrücklich enthalten und konkretisiert ('den Lauf eines Gasrevolvers gegen den Hals gedrückt') war, haben die Geschwornen in klarer und unmißverständlicher Form zum Ausdruck gebracht, daß sie auch die subjektiven Voraussetzungen für die Zurechnung jenes strafsatzerhöhenden Umstandes beim Angeklagten B als erwiesen angenommen haben. Daß dieser als Beitragstäter schweren Raub unter Verwendung einer Waffe nur verantwortet, wenn er bei der Tat sowohl Kenntnis von der Existenz der Waffe (was vom Beschwerdeführer gar nicht in Abrede gestellt worden ist /vgl S 35, 72 d.A/), als auch von deren (allfälliger Verwendung gehabt hat, mußte weder in der Fragestellung, noch im Verdikt der Geschwornen ausdrücklich hervorgehoben werden, weil die Annahme, wonach sich der (vom Gesetz subintellegierte) Tätervorsatz auch auf den in Rede stehenden Qualifikationsumstand bezog, schon in der uneingeschränkten Bejahung der Hauptfrage VI ihren Niederschlag fand.StGB rechtsirrig vorgenommen (Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 12, StPO). Denn durch die Bejahung der Hauptfrage römisch sechs, in der dieses Qualifikationsmerkmal ('unter Verwendung einer Waffe') ausdrücklich enthalten und konkretisiert ('den Lauf eines Gasrevolvers gegen den Hals gedrückt') war, haben die Geschwornen in klarer und unmißverständlicher Form zum Ausdruck gebracht, daß sie auch die subjektiven Voraussetzungen für die Zurechnung jenes strafsatzerhöhenden Umstandes beim Angeklagten B als erwiesen angenommen haben. Daß dieser als Beitragstäter schweren Raub unter Verwendung einer Waffe nur verantwortet, wenn er bei der Tat sowohl Kenntnis von der Existenz der Waffe (was vom Beschwerdeführer gar nicht in Abrede gestellt worden ist /vgl S 35, 72 d.A/), als auch von deren (allfälliger Verwendung gehabt hat, mußte weder in der Fragestellung, noch im Verdikt der Geschwornen ausdrücklich hervorgehoben werden, weil die Annahme, wonach sich der (vom Gesetz subintellegierte) Tätervorsatz auch auf den in Rede stehenden Qualifikationsumstand bezog, schon in der uneingeschränkten Bejahung der Hauptfrage römisch sechs ihren Niederschlag fand.