Gründe:
Mit dem angefochtenen - auch einen in Rechtskraft erwachsenen Freispruch enthaltenden - Urteil wurde Karolj S*** des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach § 207 Abs. 1 (erster Deliktsfall) StGB schuldig erkannt. Darnach hat er in Forchtenau (Gemeinde Aurolzmünster) die beiden nachstehend genannten unmündigen Personen auf andere Weise als durch Beischlaf zur Unzucht mißbraucht, und zwarMit dem angefochtenen - auch einen in Rechtskraft erwachsenen Freispruch enthaltenden - Urteil wurde Karolj S*** des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, (erster Deliktsfall) StGB schuldig erkannt. Darnach hat er in Forchtenau (Gemeinde Aurolzmünster) die beiden nachstehend genannten unmündigen Personen auf andere Weise als durch Beischlaf zur Unzucht mißbraucht, und zwar
1) im Jahre 1984 die am 13.Februar 1972 geborene Irmgard A*** (mehrmals) durch Betasten am Geschlechtsteil und an den Brüsten, außerdem (einmal) dadurch, daß er einen Finger in ihre Scheide einführte, und
2) im September 1984 die am 24.August 1972 geborene Doris L*** dadurch, daß er ihr unter den Rock griff und mit seiner Hand über der Unterhose bis zu den oberen Schamhaaren fuhr. Den Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Z 5 und 9 lit. a des § 281 Abs. 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der keine Berechtigung zukommt. Die Ausführungen der Mängelrüge (Z 5) zum Faktum 1 (Irmgard A***) erweisen sich im wesentlichen bloß als eine im Nichtigkeitsverfahren unzulässige Anfechtung der - auf Grund einer Würdigung sämtlicher Verfahrensergebnisse (schlüssig) erfolgten - freien Beweiswürdigung des Schöffengerichts (§ 258 Abs. 2 StPO), ohne daß damit formale Begründungsmängel in der Bedeutung des relevierten Nichtigkeitsgrundes aufgezeigt werden. Hinsichtlich der Urteilsannahme, daß der Angeklagte die unmündige Irmgard A*** im Jahre 1984 wiederholt an den Brüsten betastete und dabei "spürte", daß ihr Busen bereits entwickelt war, ist das Erstgericht mit dem Hinweis auf das bezügliche (Teil-)Geständnis des Angeklagten (vgl. S 135, 145 und 146) seiner gesetzlichen Begründungspflicht nachgekommen. Zu einer (gesonderten) Würdigung des angeblichen Nichterinnerns, was die Häufigkeit und die näheren Umstände des betreffenden Tatverhaltens betrifft, bestand abgesehen davon, daß der Angeklagte (auf Befragen immerhin) eingestanden hatte, es sei dies "öfter" und jeweils dann geschehen, wenn Irmgard A*** zu ihm in die Wohnung kam (vgl. abermals S 145), angesichts der - im Urteil befolgten - Anordnung des § 270 Abs. 2 Z 5 StPO, in den Entscheidungsgründen in "gedrängter Darstellung" die vom Gericht als erwiesen angenommenen Tatsachen zu bezeichnen und die Gründe anzuführen, die zu seiner Überzeugung von der Richtigkeit dieser Annahmen geführt haben, kein Anlaß. Die weitere als "absolut unrichtig" bekämpfte Urteilsfeststellung, daß der Angeklagte einmal auch einen Finger in die Scheide der Irmgard A*** einführte, konnte das Erstgericht - zufolge der (gemäß § 152 Abs. 1 Z 1 StPO berechtigten) Zeugnisverweigerung der Irmgard A*** (S 160/161) - aus den (in Gegenwart einer Diplomsozialarbeiterin gemachten) Angaben der Genannten bei der Gendarmerie (S 45) in Verbindung mit den Aussagen der Zeuginnen Doris L***, Astrid H*** und Katharina R*** (Mutter der Doris L***) ableiten, wonach ihnen Irmgard A*** von diesem Geschehnis berichtet hatte (S 38, 49/50; S 160, 165). Bei dem Einwand, die Zeugin Katharina R*** habe in der Hauptverhandlung angegeben, sie wisse nicht, was sich in der Wohnung des Angeklagten wirklich (mit Irmgard A***) abspielte, übergeht der Beschwerdeführer deren weitere Aussage, sie habe von Irmgard A*** (immerhin) gehört, daß der Angeklagte bei ihr "etwas gemacht" bzw. "es auch versucht (probiert)" habe (S 155/156), und übersieht überdies, daß das Schöffengericht die Abschwächung dieser Bekundung im Vergleich zu den von Katharina R*** bei der Gendarmerie gemachten Angaben ohnedies einer Würdigung unterzog, aber dennoch zum Ergebnis gelangte, daß dieser Umstand nicht geeignet sei, das Gericht in seiner Überzeugung von der Richtigkeit des im Urteil festgestellten Sachverhalts zu beirren (S 177). Aber auch mit dem Hinweis auf die vom Erstgericht bei der Würdigung der Aussagen der Zeugin Doris L*** zu diesem Thema angeblich vernachlässigten Divergenz zwischen deren Angaben bei der Gendarmerie (S 38) einerseits und in der Hauptverhandlung (S 160) andererseits über den Nebenumstand, ob sie vor oder nach dem an ihr selbst vom Angeklagten verübten geschlechtlichen Mißbrauch von Irmgard A*** den hier in Rede stehenden Sachverhalt erfahren hat, versucht die Beschwerde lediglich die Beweiskraft der in Rede stehenden Zeugenaussage in Zweifel zu ziehen, ohne einen formalen Begründungsmangel darzutun. Soweit der Beschwerdeführer gegen die Urteilskonstatierung, daß er Doris L*** erfaßte und mit einer Hand unter ihren Rock zwischen der Strumpfhose und der Unterhose bis zur oberen Schambehaarung "fuhr", wobei er letztere berührte, einwendet, nur "zwischen Strumpfhose und Bauch" hätte er mit der Schambehaarung des Mädchens in (unmittelbaren) Kontakt kommen können, übersieht er, daß im Urteil mit voller Deutlichkeit eine Berührung der genannten Körperpartie "über der Unterhose" angenommen wurde (S 170, 175). Entgegen dem Beschwerdevorbringen ist das Gericht auch darauf eingegangen (S 179), daß Doris L*** diesen Vorgang (erst) in der Hauptverhandlung derart genau beschrieb (S 159), wogegen sie bei der Gendarmerie (weniger präzise) von einer Berührung des Geschlechtsteils (über der Unterhose) gesprochen hatte (S 38). Welche Relevanz aber im gegebenen Zusammenhang dem als übergangen reklamierten Umstand zukommen soll, daß Doris L*** den Angeklagten "im Stiegenhaus um die Hüfte nahm" - womit sich die Beschwerde übrigens in Widerspruch zu der eigenen Verantwortung des Angeklagten setzt, er habe das Mädchen "um die Hüfte genommen" und geküßt (S 146) - und ihn um eine Zigarette bat, ist dem Beschwerdevorbringen nicht zu entnehmen.2) im September 1984 die am 24.August 1972 geborene Doris L*** dadurch, daß er ihr unter den Rock griff und mit seiner Hand über der Unterhose bis zu den oberen Schamhaaren fuhr. Den Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Ziffer 5 und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der keine Berechtigung zukommt. Die Ausführungen der Mängelrüge (Ziffer 5,) zum Faktum 1 (Irmgard A***) erweisen sich im wesentlichen bloß als eine im Nichtigkeitsverfahren unzulässige Anfechtung der - auf Grund einer Würdigung sämtlicher Verfahrensergebnisse (schlüssig) erfolgten - freien Beweiswürdigung des Schöffengerichts (Paragraph 258, Absatz 2, StPO), ohne daß damit formale Begründungsmängel in der Bedeutung des relevierten Nichtigkeitsgrundes aufgezeigt werden. Hinsichtlich der Urteilsannahme, daß der Angeklagte die unmündige Irmgard A*** im Jahre 1984 wiederholt an den Brüsten betastete und dabei "spürte", daß ihr Busen bereits entwickelt war, ist das Erstgericht mit dem Hinweis auf das bezügliche (Teil-)Geständnis des Angeklagten vergleiche S 135, 145 und 146) seiner gesetzlichen Begründungspflicht nachgekommen. Zu einer (gesonderten) Würdigung des angeblichen Nichterinnerns, was die Häufigkeit und die näheren Umstände des betreffenden Tatverhaltens betrifft, bestand abgesehen davon, daß der Angeklagte (auf Befragen immerhin) eingestanden hatte, es sei dies "öfter" und jeweils dann geschehen, wenn Irmgard A*** zu ihm in die Wohnung kam vergleiche abermals S 145), angesichts der - im Urteil befolgten - Anordnung des Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO, in den Entscheidungsgründen in "gedrängter Darstellung" die vom Gericht als erwiesen angenommenen Tatsachen zu bezeichnen und die Gründe anzuführen, die zu seiner Überzeugung von der Richtigkeit dieser Annahmen geführt haben, kein Anlaß. Die weitere als "absolut unrichtig" bekämpfte Urteilsfeststellung, daß der Angeklagte einmal auch einen Finger in die Scheide der Irmgard A*** einführte, konnte das Erstgericht - zufolge der (gemäß Paragraph 152, Absatz eins, Ziffer eins, StPO berechtigten) Zeugnisverweigerung der Irmgard A*** (S 160/161) - aus den (in Gegenwart einer Diplomsozialarbeiterin gemachten) Angaben der Genannten bei der Gendarmerie (S 45) in Verbindung mit den Aussagen der Zeuginnen Doris L***, Astrid H*** und Katharina R*** (Mutter der Doris L***) ableiten, wonach ihnen Irmgard A*** von diesem Geschehnis berichtet hatte (S 38, 49/50; S 160, 165). Bei dem Einwand, die Zeugin Katharina R*** habe in der Hauptverhandlung angegeben, sie wisse nicht, was sich in der Wohnung des Angeklagten wirklich (mit Irmgard A***) abspielte, übergeht der Beschwerdeführer deren weitere Aussage, sie habe von Irmgard A*** (immerhin) gehört, daß der Angeklagte bei ihr "etwas gemacht" bzw. "es auch versucht (probiert)" habe (S 155/156), und übersieht überdies, daß das Schöffengericht die Abschwächung dieser Bekundung im Vergleich zu den von Katharina R*** bei der Gendarmerie gemachten Angaben ohnedies einer Würdigung unterzog, aber dennoch zum Ergebnis gelangte, daß dieser Umstand nicht geeignet sei, das Gericht in seiner Überzeugung von der Richtigkeit des im Urteil festgestellten Sachverhalts zu beirren (S 177). Aber auch mit dem Hinweis auf die vom Erstgericht bei der Würdigung der Aussagen der Zeugin Doris L*** zu diesem Thema angeblich vernachlässigten Divergenz zwischen deren Angaben bei der Gendarmerie (S 38) einerseits und in der Hauptverhandlung (S 160) andererseits über den Nebenumstand, ob sie vor oder nach dem an ihr selbst vom Angeklagten verübten geschlechtlichen Mißbrauch von Irmgard A*** den hier in Rede stehenden Sachverhalt erfahren hat, versucht die Beschwerde lediglich die Beweiskraft der in Rede stehenden Zeugenaussage in Zweifel zu ziehen, ohne einen formalen Begründungsmangel darzutun. Soweit der Beschwerdeführer gegen die Urteilskonstatierung, daß er Doris L*** erfaßte und mit einer Hand unter ihren Rock zwischen der Strumpfhose und der Unterhose bis zur oberen Schambehaarung "fuhr", wobei er letztere berührte, einwendet, nur "zwischen Strumpfhose und Bauch" hätte er mit der Schambehaarung des Mädchens in (unmittelbaren) Kontakt kommen können, übersieht er, daß im Urteil mit voller Deutlichkeit eine Berührung der genannten Körperpartie "über der Unterhose" angenommen wurde (S 170, 175). Entgegen dem Beschwerdevorbringen ist das Gericht auch darauf eingegangen (S 179), daß Doris L*** diesen Vorgang (erst) in der Hauptverhandlung derart genau beschrieb (S 159), wogegen sie bei der Gendarmerie (weniger präzise) von einer Berührung des Geschlechtsteils (über der Unterhose) gesprochen hatte (S 38). Welche Relevanz aber im gegebenen Zusammenhang dem als übergangen reklamierten Umstand zukommen soll, daß Doris L*** den Angeklagten "im Stiegenhaus um die Hüfte nahm" - womit sich die Beschwerde übrigens in Widerspruch zu der eigenen Verantwortung des Angeklagten setzt, er habe das Mädchen "um die Hüfte genommen" und geküßt (S 146) - und ihn um eine Zigarette bat, ist dem Beschwerdevorbringen nicht zu entnehmen.
Mit dem Begehren des Beschwerdeführers nach der Feststellung, er habe gerade wegen der von ihm (zutreffend) angenommenen Unmündigkeit der Doris L*** (geflissentlich) es vermieden, dieses Mädchen unzüchtig zu berühren, wird nicht der angerufene formelle Nichtigkeitsgrund (Z 5) ausgeführt, sondern abermals nach Art einer Schuldberufung versucht, der vom Erstgericht als widerlegt erachteten Verantwortung des Angeklagten zum Durchbruch zu verhelfen. Was aus der in diesem Zusammenhang vermißten - dem Hinweis des Urteils auf den "eher kindlichen Eindruck" des Mädchens auf das Gericht indes ohnehin zu entnehmendenMit dem Begehren des Beschwerdeführers nach der Feststellung, er habe gerade wegen der von ihm (zutreffend) angenommenen Unmündigkeit der Doris L*** (geflissentlich) es vermieden, dieses Mädchen unzüchtig zu berühren, wird nicht der angerufene formelle Nichtigkeitsgrund (Ziffer 5,) ausgeführt, sondern abermals nach Art einer Schuldberufung versucht, der vom Erstgericht als widerlegt erachteten Verantwortung des Angeklagten zum Durchbruch zu verhelfen. Was aus der in diesem Zusammenhang vermißten - dem Hinweis des Urteils auf den "eher kindlichen Eindruck" des Mädchens auf das Gericht indes ohnehin zu entnehmenden
(S 175) - Konstatierung, daß sich Doris L*** "erst am Ende der kindlichen Phase" befunden habe, im gegebenen Fall für den Angeklagten zu gewinnen sein soll, läßt die Beschwerde offen; ist doch das Entwicklungsstadium des (zur Tatzeit zwölfjährigen) Mädchens nach der Art des dem Angeklagten in diesem Fall angelasteten geschlechtlichen Mißbrauchs völlig belanglos. Nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt ist die Rechtsrüge (Z 9 lit. a), soweit sie - den festgestellten Sachverhalt negierend - von der urteilsfremden Annahme ausgeht, der Angeklagte habe es wegen der Unmündigkeit der beiden Mädchen vermieden, sie "an sexuell nicht neutralen Zonen" zu berühren, Irmgard A*** "nur zufällig im Zuge einer lustigen Auseinandersetzung" an den Brüsten "an-", aber nicht "abgegriffen" und Doris L*** "überhaupt nicht angerührt".(S 175) - Konstatierung, daß sich Doris L*** "erst am Ende der kindlichen Phase" befunden habe, im gegebenen Fall für den Angeklagten zu gewinnen sein soll, läßt die Beschwerde offen; ist doch das Entwicklungsstadium des (zur Tatzeit zwölfjährigen) Mädchens nach der Art des dem Angeklagten in diesem Fall angelasteten geschlechtlichen Mißbrauchs völlig belanglos. Nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt ist die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,), soweit sie - den festgestellten Sachverhalt negierend - von der urteilsfremden Annahme ausgeht, der Angeklagte habe es wegen der Unmündigkeit der beiden Mädchen vermieden, sie "an sexuell nicht neutralen Zonen" zu berühren, Irmgard A*** "nur zufällig im Zuge einer lustigen Auseinandersetzung" an den Brüsten "an-", aber nicht "abgegriffen" und Doris L*** "überhaupt nicht angerührt".