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Entscheidung 9 Os 89/75×

Entscheidung 9 Os 89/75

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

9Os89/75

Entscheidungsdatum

05.11.1975

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 5.November 1975 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Harlfinger, in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Racek, Dr. Harbich, Dr. Dienst und Dr. Keller als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Schimetschek als Schriftführer in der Strafsache gegen Ernst A wegen des Vergehens der Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand voller Berauschung nach dem Paragraph 287, (297) StGB und einer anderen strafbaren Handlung über eine gemäß Paragraph 285, d Absatz 2, StPO anläßlich der Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerde vorbehaltene Maßnahme nach Paragraph 290, Absatz eins, StPO und über die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengerichts vom 29. April 1975, GZ 5 b römisch fünf r 7825/74-67, nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrates des Obersten Gerichtshofes Dr. Dienst, der Ausführungen des Verteidigers Dr. Schottenhammel und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwaltes Dr. Knob, zu Recht erkannt:

Aus Anlaß der von dem Angeklagten ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde wird das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, in der rechtlichen Beurteilung der dem Angeklagten zur Last liegenden Taten als das Vergehen der Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand voller Berauschung nach dem Paragraph 287, (297) StGB (Punkt 1.) des Urteilssatzes) und als das Vergehen (gemeint die Übertretung) der selbstverschuldeten vollen Berauschung nach dem Paragraph 523

(419) StG. (Punkt 2.) des Urteilssatzes) sowie im Strafausspruch aufgehoben und gemäß dem Paragraph 288, Absatz 2, Ziffer 3, StPO

im Umfange der Aufhebung in der Sache selbst erkannt:

Spruch

Ernst A hat durch die ihm laut des aufrecht gebliebenen Schuldspruches zur Last fallende Tat das Vergehen der Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand voller Berauschung nach dem Paragraph 287, Absatz eins, (297 Absatz eins, 83, Absatz 2,) StGB begangen und wird hiefür nach dem Paragraph 287, Absatz eins, StGB

zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 6 (sechs) Monaten verurteilt.

Mit seiner Berufung wird der Angeklagte auf diese Entscheidung verwiesen.

Gemäß Paragraph 390, a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Die gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 29. April 1975, GZ 5 b römisch fünf r 7825/74-67, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten wurde teilweise als offenbar unbegründet im Sinne des Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO, teilweise als nicht gesetzmäßig ausgeführt gemäß dem Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, (285 a) StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung am 17. September 1975 zurückgewiesen. Das bezeichnete Urteil ist jedoch zum Nachteil des Angeklagten mit einer von ihm nicht geltend gemachten Nichtigkeit im Sinne des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO behaftet, die aus Anlaß dieser Nichtigkeitsbeschwerde gemäß den Paragraphen 285, d Absatz 2, 290, Absatz eins, StPO von Amts wegen wahrzunehmen ist.

Das Erstgericht hat nämlich - von der Überlegung ausgehend, daß das neue (StGB) Recht zwar nicht im Faktum Verleumdung im Zustand voller Berauschung, wohl aber im Faktum Gattenmißhandlung im Zustand voller Berauschung im Sinne des Paragraph 61, StGB ungünstiger sei als das alte (StG.) Recht - den Angeklagten im ersten Faktum des Vergehens nach dem Paragraph 287

(297) StGB und, im zweiten Faktum daneben auch noch des Vergehens (gemeint der Übertretung) nach dem Paragraph 523, (419) StG. schuldig erkannt, obwohl Ernst A beide strafbaren Handlungen in ein und demselben (von ihm fahrlässig herbeigeführten) Rauschzustand begangen hatte.

Begeht aber jemand in einem einzigen Rausch mehrere Straftaten, dann ist dies zwar für die Strafbemessung bedeutsam, kann jedoch die gesonderte Zurechnung jeder einzelnen Tat als je ein für sich bestehendes Rauschdelikt nicht rechtfertigen. Vielmehr begründen alle in demselben Rauschzustand verübten strafbaren Handlungen (nach altem Recht) nur einmal den Tatbestand nach dem Paragraph 523, StG. vergleiche SSt.

24/72, 25/2, JBl. 1953, 607) oder (nach neuem Recht) einmal jenen nach dem Paragraph 287, StGB Denn Gegenstand des Schuldvorwurfes im Falle der Begehung strafbarer Handlungen in einem bestimmten Zustand voller Berauschung ist nur die (zumindest fahrlässige) Herbeiführung eben dieses - einen -

Rauschzustandes selbst, während die im Rausch verübten Straftaten lediglich die objektive Bedingung der Strafbarkeit der schuldhaften Rauschherbeiführung - bei mehreren 'Grunddelikten' eben 'verstärkt' - darstellen vergleiche Leukauf-Steininger, Kommentar zum StGB, 1141 und Dokumentation zum StGB 228).

Im vorliegenden Fall war daher beim Günstigkeitsvergleich nach dem Paragraph 61, StGB der Paragraph 287, StGB dem Paragraph 523, StG.

nur einmal gegenüberzustellen. Dabei ist zu beachten, daß die beim Faktum Gattenmißhandlung als Grunddelikt in Betracht gezogene Übertretung nach dem Paragraph 419, StG. nach altem Recht überhaupt nicht zum Tragen gekommen wäre, da sich die rechtliche Beurteilung des Paragraph 523, StG. als Vergehen oder Übertretung nach dem schwersten im Rausch begangenen Delikt bestimmte vergleiche die oben zitierte Judikatur); diese Übertretung (Paragraph 419, StG.) kann daher auch beim Günstigkeitsvergleich keine Rolle spielen. Vergleicht man aber das (zufolge des Grunddeliktes des Verbrechens der Verleumdung nach Paragraph 209, StG.

anzunehmende) Vergehen nach dem Paragraph 523, StG. mit jenem nach dem Paragraph 287, StGB, dann stellt sich die Bestimmung des Paragraph 287, StGB im Hinblick auf die (sich aus Paragraph 18, Absatz 2, StGB ergebende), geringere Untergrenze bei der Freiheitsstrafe und auf die wahlweise primär angedrohte Geldstrafe sogar als das eindeutig günstigere Gesetz dar, das daher (unter Bedachtnahme auf die Unzulässigkeit einer Mischung von altem und neuem Recht) allein zur Anwendung zu kommen hatte.

Durch den dem Erstgericht unterlaufenen Rechtsirrtum wurde der Angeklagte zu Unrecht zweier Delikte schuldig erkannt und nicht nur (rechtsrichtig) wegen eines Vergehens nach dem Paragraph 287, StGB; er wurde nämlich daneben auch noch (rechtsirrig) wegen der Übertretung nach dem Paragraph 523, StG.

verurteilt. Es liegt sohin ein Subsumtionsirrtum im Sinne des Nichtigkeitsgrundes der Ziffer 10, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO vor, der sich zu seinem Nachteil auswirkt vergleiche die Strafzumessungsgründe S. 397 d. A.). Dieser materiellrechtliche Nichtigkeitsgrund war daher von Amts wegen wahrzunehmen und spruchgemäß zu entscheiden. Dabei ist, da auch bezüglich des Ausspruches über das Vorliegen der Grunddelikte zu Paragraph 287, StGB eine Mischung von altem und neuem Recht schon auf Grund des Paragraph 61

StGB (arg. 'Gesamtauswirkung') nicht zulässig wäre, in Ansehung der im Rausch erfolgten Mißhandlung der Edith A von der Bestimmung des Paragraph 83, Absatz 2, StGB auszugehen.

Bei der durch die Teilaufhebung des Urteils erforderlich gewordenen Neubemessung der Strafe wertete der Oberste Gerichtshof als mildernd die, wenn auch nicht die Grenze des Paragraph 11, StGB erreichende psychische Abnormität des Angeklagten, als erschwerend hingegen die zahlreichen einschlägigen Vorstrafen. Die desolaten Familienverhältnisse konnten, entgegen der Annahme des Erstgerichts, nicht als mildernd gewertet werden, weil an ihnen auch der Angeklagte ein Verschulden trägt.

Die ausgesprochene Strafe erscheint dem Schuldgehalt der Tat und der Täterpersönlichkeit angemessen und berücksichtigt auch in ausreichendem Maße generalpräventive Erwägungen.

Mit seiner Berufung war der Angeklagte auf diese Entscheidung zu verweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.

Anmerkung

E02162

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1975:0090OS00089.75.1105.000

Dokumentnummer

JJT_19751105_OGH0002_0090OS00089_7500000_000

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