Die Nichtigkeitsbeschwerde wurde vom Obersten Gerichtshof bereits mit dem in nichtöffentlicher Sitzung gefaßten Beschluß vom 27. März 1979, GZ 9 Os 9/79-4, zurückgewiesen, sodaß im Gerichtstag nur mehr über die beiden Berufungen zu entscheiden war.
Während der Angeklagte mit seiner Berufung die Verhängung einer Geldstrafe an Stelle der Freiheitsstrafe begehrt, strebt der öffentliche Ankläger die Erhöhung der Freiheitsstrafe unter Ausschaltung der §§ 31, 40 StGB an.Während der Angeklagte mit seiner Berufung die Verhängung einer Geldstrafe an Stelle der Freiheitsstrafe begehrt, strebt der öffentliche Ankläger die Erhöhung der Freiheitsstrafe unter Ausschaltung der Paragraphen 31, 40, StGB an.
Der Berufung der Staatsanwaltschaft kommt Berechtigung zu. Das Erstgericht hat die Strafzumessungsgründe im wesentlichen richtig und vollständig festgestellt; zu präzisieren ist lediglich, daß nur jene Vorstrafen erschwerend wirken, die Straftaten auf der gleichen schädlichen Neigung wie die nunmehr abgeurteilten betreffen (§ 33 Z 2 StGB).Der Berufung der Staatsanwaltschaft kommt Berechtigung zu. Das Erstgericht hat die Strafzumessungsgründe im wesentlichen richtig und vollständig festgestellt; zu präzisieren ist lediglich, daß nur jene Vorstrafen erschwerend wirken, die Straftaten auf der gleichen schädlichen Neigung wie die nunmehr abgeurteilten betreffen (Paragraph 33, Ziffer 2, StGB).
Zutreffend weist aber die Staatsanwaltschaft darauf hin, daß vorliegend die Voraussetzungen für die Bedachtnahme gemäß §§ 31 und 40 StGB in Ansehung des Urteils des Landesgerichtes Innsbruck vom 29. März 1977, rechtskräftig seit 6. Oktober 1977, AZ 27 Vr 127/77- Hv 83/77, nicht gegeben sind. Denn für die Anwendung des § 31 StGB kommt es nicht auf den Zeitpunkt der Rechtskraft des Vor-Urteils, sondern auf den Zeitpunkt der Fällung dieses Urteils in erster Instanz an. Damit auf das Vor-Urteil Bedacht genommen werden kann, muß die später abgeurteilte Tat vor Fällung des früheren Urteils in erster Instanz begangen worden sein; wurde sie nach Fällung des erstinstanzlichen Urteils, jedoch vor dessen Rechtskraft begangen, ist § 31 StGB nicht anzuwenden. Das gilt auch dann, wenn dem Verurteilten Straftaten zur Last liegen, die er teils vor, teils nach Fällung des erstinstanzlichen Vor-Urteils verübt hat. Nun wurde das Urteil zu AZ 27 Vr 127/77-Hv 83/77, auf das sich das Erstgericht bezieht, in erster Instanz am 29. März 1977 gefällt, während der Angeklagte B die vorliegend abgeurteilten Taten am 9. März 1977 und am 23. April 1977Zutreffend weist aber die Staatsanwaltschaft darauf hin, daß vorliegend die Voraussetzungen für die Bedachtnahme gemäß Paragraphen 31 und 40 StGB in Ansehung des Urteils des Landesgerichtes Innsbruck vom 29. März 1977, rechtskräftig seit 6. Oktober 1977, AZ 27 römisch fünf r 127/77- Hv 83/77, nicht gegeben sind. Denn für die Anwendung des Paragraph 31, StGB kommt es nicht auf den Zeitpunkt der Rechtskraft des Vor-Urteils, sondern auf den Zeitpunkt der Fällung dieses Urteils in erster Instanz an. Damit auf das Vor-Urteil Bedacht genommen werden kann, muß die später abgeurteilte Tat vor Fällung des früheren Urteils in erster Instanz begangen worden sein; wurde sie nach Fällung des erstinstanzlichen Urteils, jedoch vor dessen Rechtskraft begangen, ist Paragraph 31, StGB nicht anzuwenden. Das gilt auch dann, wenn dem Verurteilten Straftaten zur Last liegen, die er teils vor, teils nach Fällung des erstinstanzlichen Vor-Urteils verübt hat. Nun wurde das Urteil zu AZ 27 römisch fünf r 127/77-Hv 83/77, auf das sich das Erstgericht bezieht, in erster Instanz am 29. März 1977 gefällt, während der Angeklagte B die vorliegend abgeurteilten Taten am 9. März 1977 und am 23. April 1977
begangen hat. Damit scheidet eine Bedachtnahme auf das erwähnte Vor-Urteil aus.
Es war daher in Stattgebung der Berufung des öffentlichen Anklägers die Anwendung der §§ 31, 40 StGB auszuschalten und die über den Angeklagten B verhängte Strafe unter Berücksichtigung der eingangs angeführten Strafzumessungsgründe sowie unter Bedacht auf die allgemeinen Grundsätze für die Strafbemessung schuldangemessen zu erhöhen.Es war daher in Stattgebung der Berufung des öffentlichen Anklägers die Anwendung der Paragraphen 31, 40, StGB auszuschalten und die über den Angeklagten B verhängte Strafe unter Berücksichtigung der eingangs angeführten Strafzumessungsgründe sowie unter Bedacht auf die allgemeinen Grundsätze für die Strafbemessung schuldangemessen zu erhöhen.
Der Angeklagte war mit seiner Berufung auf diese Entscheidung zu verweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.