Hingegen kommt der von der Mutter und gesetzlichen Vertreterin des Angeklagten zu dessen Gunsten erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde gegen dieses Urteil aus dem erstbezeichneten Grund (Z 4) Berechtigung zu.Hingegen kommt der von der Mutter und gesetzlichen Vertreterin des Angeklagten zu dessen Gunsten erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde gegen dieses Urteil aus dem erstbezeichneten Grund (Ziffer 4,) Berechtigung zu.
Auf Grund der von der Beschwerdeführerin im Rahmen der Verfahrensrüge aufgestellten Behauptung, die von ihr in der Hauptverhandlung - noch bevor sich der Jugendschöffensenat zur Urteilsberatung zurückzog - mit dem Hinweis, daß ihr Sohn "aus Angst mit Rücksicht auf seine geistige Unreife des Geständnis abgelegt" habe, gestellten Anträge auf ihre eigene zeugenschaftliche Vernehmung hierüber wie auch auf Beiziehung eines "psychologischen" (ersichtlich gemeint: psychiatrischen) Sachverständigen zur Klärung der Frage, ob bei ihrem Sohn "verzögerte Reife im Sinne der Bestimmung des § 10 JGG vorliegt" seien nicht protokolliert worden, hat der Oberste Gerichtshof die Rückleitung des Aktes an das Erstgericht mit dem Auftrag verfügt, darüber zu berichten, ob Elvira S*** in der Hauptverhandlung tatsächlich (konkrete) Beweisanträge gestellt hat, ob ihr Gelegenheit dazu geboten wurde und über den in der Rechtsmittelschrift der Sache nach enthaltenen Antrag auf Berichtigung (Ergänzung) des Hauptverhandlungsprotokolles zu entscheiden.Auf Grund der von der Beschwerdeführerin im Rahmen der Verfahrensrüge aufgestellten Behauptung, die von ihr in der Hauptverhandlung - noch bevor sich der Jugendschöffensenat zur Urteilsberatung zurückzog - mit dem Hinweis, daß ihr Sohn "aus Angst mit Rücksicht auf seine geistige Unreife des Geständnis abgelegt" habe, gestellten Anträge auf ihre eigene zeugenschaftliche Vernehmung hierüber wie auch auf Beiziehung eines "psychologischen" (ersichtlich gemeint: psychiatrischen) Sachverständigen zur Klärung der Frage, ob bei ihrem Sohn "verzögerte Reife im Sinne der Bestimmung des Paragraph 10, JGG vorliegt" seien nicht protokolliert worden, hat der Oberste Gerichtshof die Rückleitung des Aktes an das Erstgericht mit dem Auftrag verfügt, darüber zu berichten, ob Elvira S*** in der Hauptverhandlung tatsächlich (konkrete) Beweisanträge gestellt hat, ob ihr Gelegenheit dazu geboten wurde und über den in der Rechtsmittelschrift der Sache nach enthaltenen Antrag auf Berichtigung (Ergänzung) des Hauptverhandlungsprotokolles zu entscheiden.
Das Hauptverhandlungsprotokoll wurde hierauf vom Vorsitzenden des Jugendschöffengerichts mit Beschluß vom 28.Februar 1986 - dessen Zustellung an die Parteien allerdings unterblieb - in Ansehung des früheren Wortlautes der Schlußanträge, wonach sich (auch) die Beschwerdeführerin dem Antrag des Verteidigers auf "ein mildes Urteil" angeschlossen habe, dahingehend berichtigt und ergänzt, daß es insoweit zu lauten hat: "Die Mutter und gesetzliche Vertreterin Elvira S*** schließt sich den Ausführungen des Verteidigers Dr.Heimo V*** nicht an und weist darauf hin, daß ihr Sohn Gerhard im Hinblick auf seine geistige Unreife nur aus Angst ein Geständnis abgelegt hat und daher ein Schuldspruch nicht gerechtfertigt wäre". Hiezu wurde vom Vorsitzenden noch ergänzend berichtet (ON 25), daß er den Ausführungen der Mutter des Angeklagten, deren Kern die Behauptung der mangelnden Reife ihres Sohnes gewesen sei, zugehört habe, sich an diese "in allen Einzelheiten" jedoch nicht mehr erinnern könne, sodaß er, da er nicht mehr sagen könne, "ob in diesem Zusammenhang auch konkrete Anträge gestellt" wurden, eine tatsächlich erfolgte derartige Antragstellung nicht ausschließen könne.
Nach dem Ergebnis der gemäß § 285 f StPO vom Erstgericht eingeholten tatsächlichen Aufklärungen muß sohin davon ausgegangen werden, daß Elvira S*** in Ausübung der ihr (als gesetzlichem Vertreter) gemäß § 39 JGG eingeräumten Rechte die in der Nichtigkeitsbeschwerde angeführten und eingangs wiedergegebenen Beweisanträge tatsächlich gestellt hat, über die das Erstgericht - obwohl an sich auch noch nach dem Schluß der Verhandlung bis zur Urteilsverkündung Beweisanträge gestellt werden können (vgl Mayerhofer/Rieder StPO 2 ENr 3 zu § 281 Z 4) - entgegen der Bestimmung des § 238 StPO in der Hauptverhandlung nicht entschieden hat.Nach dem Ergebnis der gemäß Paragraph 285, f StPO vom Erstgericht eingeholten tatsächlichen Aufklärungen muß sohin davon ausgegangen werden, daß Elvira S*** in Ausübung der ihr (als gesetzlichem Vertreter) gemäß Paragraph 39, JGG eingeräumten Rechte die in der Nichtigkeitsbeschwerde angeführten und eingangs wiedergegebenen Beweisanträge tatsächlich gestellt hat, über die das Erstgericht - obwohl an sich auch noch nach dem Schluß der Verhandlung bis zur Urteilsverkündung Beweisanträge gestellt werden können vergleiche Mayerhofer/Rieder StPO 2 ENr 3 zu Paragraph 281, Ziffer 4,) - entgegen der Bestimmung des Paragraph 238, StPO in der Hauptverhandlung nicht entschieden hat.
Demzufolge ist nicht unzweifelhaft erkennbar, daß diese Formverletzung - gegen die sich die nunmehrige Beschwerdeführerin infolge der sofortigen Verkündung des Urteils nach dem Wiedererscheinen des Senates nicht verwahren konnte - keinen dem Angeklagten S*** nachteiligen Einfluß auf die Entscheidung üben konnte (§ 281 Abs. 3 StPO).Demzufolge ist nicht unzweifelhaft erkennbar, daß diese Formverletzung - gegen die sich die nunmehrige Beschwerdeführerin infolge der sofortigen Verkündung des Urteils nach dem Wiedererscheinen des Senates nicht verwahren konnte - keinen dem Angeklagten S*** nachteiligen Einfluß auf die Entscheidung üben konnte (Paragraph 281, Absatz 3, StPO).
Da sohin eine Verfahrenserneuerung in erster Instanz hinsichtlich dieses Angeklagten nicht zu vermeiden ist, war nach Anhörung der Generalprokuratur in Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde der Elvira S*** gleichfalls schon bei einer nichtöffentlichen Beratung wie im Spruch zu erkennen, ohne daß es einer Erörterung des weiteren Beschwerdevorbringens bedurfte (§ 285 e StPO).Da sohin eine Verfahrenserneuerung in erster Instanz hinsichtlich dieses Angeklagten nicht zu vermeiden ist, war nach Anhörung der Generalprokuratur in Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde der Elvira S*** gleichfalls schon bei einer nichtöffentlichen Beratung wie im Spruch zu erkennen, ohne daß es einer Erörterung des weiteren Beschwerdevorbringens bedurfte (Paragraph 285, e StPO).