Der Beschwerde kommt nur teilweise Berechtigung zu. Tatbestandsmäßig im Sinn des hier in Rede stehenden Deliktsfalles des § 297 Abs 1 StGB handelt, wer einen anderen dadurch vorsätzlich der Gefahr behördlicher Verfolgung aussetzt, daß er ihn eines mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedrohten Offizialdeliktes falsch verdächtigt und weiß (§ 5 Abs 3 StGB), daß die Verdächtigung falsch ist.Der Beschwerde kommt nur teilweise Berechtigung zu. Tatbestandsmäßig im Sinn des hier in Rede stehenden Deliktsfalles des Paragraph 297, Absatz eins, StGB handelt, wer einen anderen dadurch vorsätzlich der Gefahr behördlicher Verfolgung aussetzt, daß er ihn eines mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedrohten Offizialdeliktes falsch verdächtigt und weiß (Paragraph 5, Absatz 3, StGB), daß die Verdächtigung falsch ist.
Für ein solches 'Verdächtigen' genügt es jedoch, daß ein allenfalls gegen den Betroffenen bereits bestehender (unzutreffender) Verdacht vom Täter durch bewußt falsche Tatsachenmitteilungen verstärkt wird, sofern die Handlungsweise des Täters nach Lage des Falles den Verleumdeten, wenn auch nur kurzfristig, der (konkreten) Gefahr einer behördlichen Verfolgung - und sei es auch bloß in Form von der Aufklärung des Verdachtes dienenden Vorerhebungen - aussetzt oder eine derartige Gefahr erhöht, wobei hinsichtlich dieses Umstandes auf der inneren Tatseite dolus eventualis (§ 5 Abs 1 StGB) genügt; daß es zu einer behördlichen Verfolgung des Verdächtigen wirklich kommt, wird vom Gesetz nicht verlangt (vgl. Dokumentation zum StGB, S. 232;Für ein solches 'Verdächtigen' genügt es jedoch, daß ein allenfalls gegen den Betroffenen bereits bestehender (unzutreffender) Verdacht vom Täter durch bewußt falsche Tatsachenmitteilungen verstärkt wird, sofern die Handlungsweise des Täters nach Lage des Falles den Verleumdeten, wenn auch nur kurzfristig, der (konkreten) Gefahr einer behördlichen Verfolgung - und sei es auch bloß in Form von der Aufklärung des Verdachtes dienenden Vorerhebungen - aussetzt oder eine derartige Gefahr erhöht, wobei hinsichtlich dieses Umstandes auf der inneren Tatseite dolus eventualis (Paragraph 5, Absatz eins, StGB) genügt; daß es zu einer behördlichen Verfolgung des Verdächtigen wirklich kommt, wird vom Gesetz nicht verlangt vergleiche Dokumentation zum StGB, S. 232;
Leukauf-Steininger, Kommentar zum StGB, S. 1168 ff., insbes. Punkte B/ und C/; Mayerhofer-Rieder, S. 676, Anm. 1;Leukauf-Steininger, Kommentar zum StGB, S. 1168 ff., insbes. Punkte B/ und C/; Mayerhofer-Rieder, S. 676, Anmerkung 1;
Foregger-Serini, S. 391).
Damit ist die vom Beschwerdeführer relevierte - der Zeugenaussage des Gendarmeriebeamten Vinzenz C in der Hauptverhandlung zu entnehmende - Tatsache, daß die Einvernahmen des Willibald B und des Angeklagten am 1.12.1974 beim Gendarmerieposten Landeck gleichzeitig in getrennten Räumen stattfanden, von keiner entscheidungswesentlichen Bedeutung. Selbst wenn Willibald B, der nach den Urteilsfeststellungen mit dem Angeklagten ausgemacht hatte, dieser solle ihn, B, als den Fahrer des Fahrzeuges angeben, bei seiner Vernehmung durch die Gendarmerie tatsächlich in Entsprechung dieser Vereinbarung zunächst sich selbst in diesem Sinne bezichtigt haben sollte, würde dies an der Tatsache einer (erhöhten) Gefahr für B durch die in die gleiche Richtung zielende Bekundung des Angeklagten nichts ändern; darauf aber, inwieweit im übrigen die Einwilligung BS in diese Verdächtigung rechtlich relevant ist, wird noch im folgenden zurückzukommen sein.
Daß den Dienststellen der Gendarmerie und deren Organen 'Behörden'- Charakter in verwaltungsrechtlichem Sinn mangelt (vgl. SSt 35/67), spielt schon deshalb keine Rolle, weil § 297 Abs 1 StGB eine besondere Form der Verdächtigung, so etwa eine (formelle) Anzeige oder auch nur eine sonstige Angabe bei einer Behörde in keiner Weise fordert.Daß den Dienststellen der Gendarmerie und deren Organen 'Behörden'- Charakter in verwaltungsrechtlichem Sinn mangelt vergleiche SSt 35/67), spielt schon deshalb keine Rolle, weil Paragraph 297, Absatz eins, StGB eine besondere Form der Verdächtigung, so etwa eine (formelle) Anzeige oder auch nur eine sonstige Angabe bei einer Behörde in keiner Weise fordert.
Die Verdächtigung kann insoferne auf jede Weise, namentlich im Zuge einer Befragung durch ein Gendarmerieorgan erfolgen (Leukauf-Steininger, S. 1169; Foregger-Serini, a.a.O.). Voraussetzung für die Subsumtion unter das Tatbild ist in diesem Zusammenhang nur, daß durch die wahrheitswidrige Mitteilung - wie hier, wo Willibald B bei der Gendarmerie bereits als Verdächtiger vernommen wurde (S. 23 d. A.) - für den Verleumdeten die Gefahr behördlicher Verfolgung herbeigeführt oder diese Gefahr vergrößert wird; dies unbeschadet dessen, daß die Bestimmung des § 151 Abs 3, zweiter Satz, StGB über den erweiterten Behördenbegriff nicht bei § 297 StGB angeführt ist. Diese berichtigende Interpretation des Gesetzes bietet sich bei einem Vergleich dieser Bestimmung mit der verwandten Bestimmung des § 298 StGB und mit den Bestimmungen der §§ 167, 247, 271, 272, 273, 277, 278 und 279 StGB über tätige Reue an, in denen § 151 Abs 3 StGB ausdrücklich angeführt ist.Die Verdächtigung kann insoferne auf jede Weise, namentlich im Zuge einer Befragung durch ein Gendarmerieorgan erfolgen (Leukauf-Steininger, S. 1169; Foregger-Serini, a.a.O.). Voraussetzung für die Subsumtion unter das Tatbild ist in diesem Zusammenhang nur, daß durch die wahrheitswidrige Mitteilung - wie hier, wo Willibald B bei der Gendarmerie bereits als Verdächtiger vernommen wurde (S. 23 d. A.) - für den Verleumdeten die Gefahr behördlicher Verfolgung herbeigeführt oder diese Gefahr vergrößert wird; dies unbeschadet dessen, daß die Bestimmung des Paragraph 151, Absatz 3,, zweiter Satz, StGB über den erweiterten Behördenbegriff nicht bei Paragraph 297, StGB angeführt ist. Diese berichtigende Interpretation des Gesetzes bietet sich bei einem Vergleich dieser Bestimmung mit der verwandten Bestimmung des Paragraph 298, StGB und mit den Bestimmungen der Paragraphen 167, 247, 271, 272, 273, 277, 278 und 279 StGB über tätige Reue an, in denen Paragraph 151, Absatz 3, StGB ausdrücklich angeführt ist.
Damit erledigt sich auch der Einwand des Beschwerdeführers, daß ihm tätige Reue im Sinn des § 297 Abs 2 StGB zugute komme. Denn wenn auch die Freiwilligkeit der Beseitigung der Gefahr durch Widerruf der Beschuldigung dem Angeklagten nicht deshalb abzusprechen ist, weil er wegen Verdachtes der Tatbegehung vorläufig in Verwahrung genommen war (eine Haft hat ja nicht die Funktion eines Geständniszwanges), so fehlt es doch vorliegend an einer weiteren Voraussetzung dieses Strafaufhebungsgrundes, nämlich der Rechtzeitigkeit der Beseitigung der Gefahr, da bereits zum Zeitpunkt des Widerrufes der Beschuldigung die einer Verfolgungsbehörde gleichzuhaltenden Gendarmeriebeamten den Willibald B als Verdächtigen vernommen hatten.Damit erledigt sich auch der Einwand des Beschwerdeführers, daß ihm tätige Reue im Sinn des Paragraph 297, Absatz 2, StGB zugute komme. Denn wenn auch die Freiwilligkeit der Beseitigung der Gefahr durch Widerruf der Beschuldigung dem Angeklagten nicht deshalb abzusprechen ist, weil er wegen Verdachtes der Tatbegehung vorläufig in Verwahrung genommen war (eine Haft hat ja nicht die Funktion eines Geständniszwanges), so fehlt es doch vorliegend an einer weiteren Voraussetzung dieses Strafaufhebungsgrundes, nämlich der Rechtzeitigkeit der Beseitigung der Gefahr, da bereits zum Zeitpunkt des Widerrufes der Beschuldigung die einer Verfolgungsbehörde gleichzuhaltenden Gendarmeriebeamten den Willibald B als Verdächtigen vernommen hatten.
Dieser Vorgang stellt einen Verfolgungsschritt dar, der nach dem Gesetz, demzufolge schon das 'Unternehmen einer Verfolgung' genügt, die Rechtzeitigkeit der tätigen Reue gemäß der genannten Gesetzesstelle ausschließt.
Aber auch die Rechtsrüge des Angeklagten in der Richtung des § 281 Abs 1 Z 9 a StPO ist nicht begründet. Gewiß wird der Gefährdungsvorsatz (im Gegensatz zum 1. Deliktsfall des seinerzeitigen § 209 StG), auch wenn die falsche Vedächtigung unmittelbar gegenüber einer Behörde erfolgt, nicht präsumiert, doch ist dem Urteil in seiner Gesamtheit zu entnehmen, daß das Erstgericht diesen Gefährdungsvorsatz beim Angeklagten angenommen und daher diesbezüglich von einer richtigen Rechtsansicht bei seiner rechtlichen Beurteilung ausgegangen ist. Zur weiteren Erörterung über die an sich inhaltsarme Verantwortung des Angeklagten bestand nach Lage des Falles für das Erstgericht kein Anlaß, zumal sich der Angeklagte in der Hauptverhandlung nach Verlesung der auf das Verbrechen der Verleumdung nach § 297 Abs 1 StGB und das Vergehen des Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach § 269 StGB lautenden Anklageschrift uneingeschränkt 'schuldig bekannt' hat.Aber auch die Rechtsrüge des Angeklagten in der Richtung des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, a StPO ist nicht begründet. Gewiß wird der Gefährdungsvorsatz (im Gegensatz zum 1. Deliktsfall des seinerzeitigen Paragraph 209, StG), auch wenn die falsche Vedächtigung unmittelbar gegenüber einer Behörde erfolgt, nicht präsumiert, doch ist dem Urteil in seiner Gesamtheit zu entnehmen, daß das Erstgericht diesen Gefährdungsvorsatz beim Angeklagten angenommen und daher diesbezüglich von einer richtigen Rechtsansicht bei seiner rechtlichen Beurteilung ausgegangen ist. Zur weiteren Erörterung über die an sich inhaltsarme Verantwortung des Angeklagten bestand nach Lage des Falles für das Erstgericht kein Anlaß, zumal sich der Angeklagte in der Hauptverhandlung nach Verlesung der auf das Verbrechen der Verleumdung nach Paragraph 297, Absatz eins, StGB und das Vergehen des Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach Paragraph 269, StGB lautenden Anklageschrift uneingeschränkt 'schuldig bekannt' hat.
Begründet, allerdings nicht in der Richtung der ziffernmäßig angeführten Nichtigkeitsgründe, sondern im Sinne des § 281 Abs 1 Z 10 StPO ist hingegen die Beschwerde, insoferne sie hinsichtlich des Schuldspruches wegen Verleumdung den im Urteil festgestellten Umstand releviert, daß die inkriminierte Falschbeschuldigung des B im Einverständnis mit diesem erfolgte. Das Verbrechen der Verleumdung ist allerdings unter die strafbaren Handlungen gegen die Rechtspflege eingeordnet und dient dem Schutz ihrer Einrichtungen vor Mißbrauch; ebenso aber auch, wie sich aus § 297 StGB eindeutig ergibt, dem Schutz von Individualrechten wie Ehre allenfalls Vermögen und Freiheit des fälschlich Beschuldigten vor den mit der Verleumdung verbundenen Gefahren. Durch dieses Zusammentreffen verschiedener Rechtsgüter und nicht etwa durch den höheren Grad der Verletzung der Rechtspflege unterscheidet sich die Verleumdung von den anderen strafbaren Handlungen des 21. Abschnittes. Eine Rechtserheblichkeit einer Einwilligung des Betroffenen in die fälschliche Beschuldigung wurde in Lehre und Rechtsprechung zum StG 1945 abgelehnt (s. hiezu insbes. EvBl. 1971/337) und zwar im Hinblick auf die Bestimmung des § 4 StG und weil der Unrechtsgehalt gegenüber der Rechtspflege durch eine Verleumdung so groß sei, daß er auch für sich allein genommen nicht in der Auffangbestimmung des § 461/197 StG seine Deckung fände. Diese Rechtslage hat sich durch das StGB verändert. Eine dem § 4 StG entsprechende Bestimmung ist im StGB nicht enthalten. Darüberhinaus sind Angriffe gegen fremdes Vermögen oder Freiheit eines anderen bei dessen Einwilligung grundsätzlich nicht tatbildlich (vgl. hinsichtlich der Freiheitsentziehung Leukauf-Steininger S. 504). Eine Einwilligung des Verletzten ist selbst bei Körperverletzung und bei Gefährdung der körperlichen Sicherhit bis zu einem gewissen Grad rechtlich relevant (§ 90 StGB). Eine Einwilligung in eine Ehrenbeleidigung bewirkt als eine vorweggenommene Verzeihung Freiheit von Verfolgung (§ 46 StPO). Umsomehr muß daher eine Einwilligung in eine (bloße) Gefährdung von Ehre, Vermögen oder Freiheit einen Rechtfertigungsgrund herstellen. Voraussetzung für eine rechtlich relevante Einwilligung ist allerdings, daß der Betroffene auch die Kenntnis von der möglichen Gefahr hat (Leukauf-Steininger S. 462), sie daher für ihn überschaubar ist. Eben dies trifft im gegebenen Fall, in dem B nur ein durchaus beschränktes Risiko, die Bestrafung wegen eines nicht allzu schwer wiegenden Vergehens auf sich nahm, zu. Soweit daher durch die falsche Verdächtigung nur Individualrechte des B - nicht auch Rechte der Gemeinschaft (Rechtspflege) - betroffen wurden, ist die Tat zufolge der Einwilligung des Betroffenen nicht rechtswidrig. Es gilt daher lediglich zu erörtern, ob der Umstand, daß das Vergehen bzw. dem Verbrechen der Verleumdung auch dem Schutz der Rechtspflege dient, die Wirksamkeit der Einwilligung des Betroffenen ausschließt (vgl. Jescheck2Begründet, allerdings nicht in der Richtung der ziffernmäßig angeführten Nichtigkeitsgründe, sondern im Sinne des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO ist hingegen die Beschwerde, insoferne sie hinsichtlich des Schuldspruches wegen Verleumdung den im Urteil festgestellten Umstand releviert, daß die inkriminierte Falschbeschuldigung des B im Einverständnis mit diesem erfolgte. Das Verbrechen der Verleumdung ist allerdings unter die strafbaren Handlungen gegen die Rechtspflege eingeordnet und dient dem Schutz ihrer Einrichtungen vor Mißbrauch; ebenso aber auch, wie sich aus Paragraph 297, StGB eindeutig ergibt, dem Schutz von Individualrechten wie Ehre allenfalls Vermögen und Freiheit des fälschlich Beschuldigten vor den mit der Verleumdung verbundenen Gefahren. Durch dieses Zusammentreffen verschiedener Rechtsgüter und nicht etwa durch den höheren Grad der Verletzung der Rechtspflege unterscheidet sich die Verleumdung von den anderen strafbaren Handlungen des 21. Abschnittes. Eine Rechtserheblichkeit einer Einwilligung des Betroffenen in die fälschliche Beschuldigung wurde in Lehre und Rechtsprechung zum StG 1945 abgelehnt (s. hiezu insbes. EvBl. 1971/337) und zwar im Hinblick auf die Bestimmung des Paragraph 4, StG und weil der Unrechtsgehalt gegenüber der Rechtspflege durch eine Verleumdung so groß sei, daß er auch für sich allein genommen nicht in der Auffangbestimmung des Paragraph 461 /, 197, StG seine Deckung fände. Diese Rechtslage hat sich durch das StGB verändert. Eine dem Paragraph 4, StG entsprechende Bestimmung ist im StGB nicht enthalten. Darüberhinaus sind Angriffe gegen fremdes Vermögen oder Freiheit eines anderen bei dessen Einwilligung grundsätzlich nicht tatbildlich vergleiche hinsichtlich der Freiheitsentziehung Leukauf-Steininger S. 504). Eine Einwilligung des Verletzten ist selbst bei Körperverletzung und bei Gefährdung der körperlichen Sicherhit bis zu einem gewissen Grad rechtlich relevant (Paragraph 90, StGB). Eine Einwilligung in eine Ehrenbeleidigung bewirkt als eine vorweggenommene Verzeihung Freiheit von Verfolgung (Paragraph 46, StPO). Umsomehr muß daher eine Einwilligung in eine (bloße) Gefährdung von Ehre, Vermögen oder Freiheit einen Rechtfertigungsgrund herstellen. Voraussetzung für eine rechtlich relevante Einwilligung ist allerdings, daß der Betroffene auch die Kenntnis von der möglichen Gefahr hat (Leukauf-Steininger S. 462), sie daher für ihn überschaubar ist. Eben dies trifft im gegebenen Fall, in dem B nur ein durchaus beschränktes Risiko, die Bestrafung wegen eines nicht allzu schwer wiegenden Vergehens auf sich nahm, zu. Soweit daher durch die falsche Verdächtigung nur Individualrechte des B - nicht auch Rechte der Gemeinschaft (Rechtspflege) - betroffen wurden, ist die Tat zufolge der Einwilligung des Betroffenen nicht rechtswidrig. Es gilt daher lediglich zu erörtern, ob der Umstand, daß das Vergehen bzw. dem Verbrechen der Verleumdung auch dem Schutz der Rechtspflege dient, die Wirksamkeit der Einwilligung des Betroffenen ausschließt vergleiche Jescheck2
S. 280; Burgstaller, Fahrlässigkeitsdelikt S. 159); auch dies ist zu verneinen. Die Verleumdung ist im Hinblick auf die Mehrheit der durch sie geschützten Rechtsgüter als ein zusammengesetztes Delikt (Jescheck2 S. 199) konstruiert.
Zur beabsichtigten Bedrohung von Ehre, Freiheit oder Vermögen des Verleumdeten tritt der Mißbrauch und die Verwirrung der Rechtspflege hinzu (Nowakowski, Grundzüge S. 2l8).
Diese Rechtsgüter sind nun keineswegs zwangsläufig und untrennbar miteinander so verknüpft, daß der Schutz des einen nicht ohne den des anderen gedacht werden könnte. Es kann daher nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen - ähnlich wie etwa bei einem Amtsmißbrauch zum Nachteil eines Einzelnen -
bei Wegfall des einen Rechtsgutes aus dem Strafrechtsschutz, etwa mangels spezifischer Rechtswidrigkeit des Angriffes auf dieses Rechtsgut, das andere Rechtsgut strafrechtlich geschützt werden (insoferne hiefür eine gesetzliche Handhabe besteht). Jede andere Auffassung müßte von der Konzeption der Verleumdung als eines ausschließlichen Deliktes gegen die Rechtspflege ausgehen, das durch die mißbräuchliche und erschlichene Inanspruchnahme staatlicher Zwangsmaßnahmen besonders qualifiziert ist. Wäre dem so, dann müßte aber auch die falsche Selbstbeschuldigung als Angriff gegen die Rechtspflege ebenso wie die Verleumdung strafbar sein und es müßte auch die Anstiftung eines anderen dazu, ihn, den Anstiftenden, einer strafbaren Handlung zu bezichtigen, als Anstiftung zur falschen Verdächtigung strafbar sein (vgl. Dreher36 zu § 164 dStGB S. 650). Diese Auffassung ist aber im österreichischen Rechtskreis nie vertreten worden und verbietet sich schon durch den Wortlaut des § 297 StGB, in dem - zum Unterschied vom § 209bei Wegfall des einen Rechtsgutes aus dem Strafrechtsschutz, etwa mangels spezifischer Rechtswidrigkeit des Angriffes auf dieses Rechtsgut, das andere Rechtsgut strafrechtlich geschützt werden (insoferne hiefür eine gesetzliche Handhabe besteht). Jede andere Auffassung müßte von der Konzeption der Verleumdung als eines ausschließlichen Deliktes gegen die Rechtspflege ausgehen, das durch die mißbräuchliche und erschlichene Inanspruchnahme staatlicher Zwangsmaßnahmen besonders qualifiziert ist. Wäre dem so, dann müßte aber auch die falsche Selbstbeschuldigung als Angriff gegen die Rechtspflege ebenso wie die Verleumdung strafbar sein und es müßte auch die Anstiftung eines anderen dazu, ihn, den Anstiftenden, einer strafbaren Handlung zu bezichtigen, als Anstiftung zur falschen Verdächtigung strafbar sein vergleiche Dreher36 zu Paragraph 164, dStGB S. 650). Diese Auffassung ist aber im österreichischen Rechtskreis nie vertreten worden und verbietet sich schon durch den Wortlaut des Paragraph 297, StGB, in dem - zum Unterschied vom Paragraph 209
StGB - die Verleumdung als ein Gefährdungsdelikt durch das Mittel der behördlichen Verfolgung konstruiert ist.
Demnach ist der Verleumdete (neben der Rechtspflege) als ein Schutzobjekt des Gesetzes anzusehen, das sich daher nicht selbst in irgendeiner Form an dieser strafbaren Handlung mitschuldig machen, anderseits, nach dem oben Gesagten, auf seinen Schutz innerhalb gewisser Grenzen verzichten kann.
Im Hinblick auf die Urteilsfeststellung über die Einwilligung des Willibald B in die inkriminierte Beschuldigung kommt sohin vorliegend das Verbrechen der Verleumdung in Wegfall und gelangt das allgemeine, nur dem Schutz der Rechtspflege dienende Vergehen der Vortäuschung einer mit Strafe bedrohten Handlung nach dem § 298 StGB zum Zuge.Im Hinblick auf die Urteilsfeststellung über die Einwilligung des Willibald B in die inkriminierte Beschuldigung kommt sohin vorliegend das Verbrechen der Verleumdung in Wegfall und gelangt das allgemeine, nur dem Schutz der Rechtspflege dienende Vergehen der Vortäuschung einer mit Strafe bedrohten Handlung nach dem Paragraph 298, StGB zum Zuge.
Eine Vortäuschung der Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung liegt nämlich nicht nur vor, wenn eine mit Strafe bedrohte Handlung überhaupt nicht, sondern auch dann, wenn sie von einem anderen als demjenigen begangen wurde, der der Behörde als Täter bezeichnet wird. Denn zur Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung gehört nicht nur eine Tat sondern auch ein Täter. Wird daher die Begehung der strafbaren Handlung durch einen anderen als den wirklichen Täter der Behörde vorgetäuscht, so wird nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes der Tatbestand des Vergehens nach dem § 298 StGB erfüllt (entgegen den Erl. zur RV S. 446 f.).Eine Vortäuschung der Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung liegt nämlich nicht nur vor, wenn eine mit Strafe bedrohte Handlung überhaupt nicht, sondern auch dann, wenn sie von einem anderen als demjenigen begangen wurde, der der Behörde als Täter bezeichnet wird. Denn zur Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung gehört nicht nur eine Tat sondern auch ein Täter. Wird daher die Begehung der strafbaren Handlung durch einen anderen als den wirklichen Täter der Behörde vorgetäuscht, so wird nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes der Tatbestand des Vergehens nach dem Paragraph 298, StGB erfüllt (entgegen den Erl. zur Regierungsvorlage S. 446 f.).
Es war daher in teilweiser Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde mit einem Schuldspruch nach § 298 anstatt nach § 297 StGB vorzugehen.Es war daher in teilweiser Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde mit einem Schuldspruch nach Paragraph 298, anstatt nach Paragraph 297, StGB vorzugehen.
Die Strafe war mithin unter Anwendung des § 28 StGB nach dem ersten Strafsatz des § 269 Abs 1 StGB neu zu bemessen.Die Strafe war mithin unter Anwendung des Paragraph 28, StGB nach dem ersten Strafsatz des Paragraph 269, Absatz eins, StGB neu zu bemessen.
Hiebei waren als erschwerend das Zusammentreffen eines Vergehens mit einem weiteren Vergehen zu werten und die Vorstrafen des Angeklagten, bei denen es sich allerdings, soweit sie einschlägig sind, zum Großteil um gering bestrafte Übertretungen nach § 411 StG handelt. Mildernd war das Geständnis des Angeklagten. Es lagen sohin weder spezial- noch generalpräventive Gründe vor, Leopold A zu einer Freiheitsstrafe, die nach den Umständen des Falles sechs Monate nicht übersteigen würde, zu verurteilen. Es war daher eine Geldstrafe gemäß § 37 Abs 1 StGB zu verhängen. Die Zahl der Tagessätze ist der Schuld des Täters und dem Unrecht der Tat angepaßt. Die Festsetzung der Höhe des einzelnen Tagessatzes erfolgte bei einem Einkommen des Berufungswerbers von ca. 7.000 S netto monatlich unter Bedachtnahme auf seine Sorgepflichten für seine Gattin und drei Kinder sowie auf seinen eigenen notwendigen Lebensunterhalt.Hiebei waren als erschwerend das Zusammentreffen eines Vergehens mit einem weiteren Vergehen zu werten und die Vorstrafen des Angeklagten, bei denen es sich allerdings, soweit sie einschlägig sind, zum Großteil um gering bestrafte Übertretungen nach Paragraph 411, StG handelt. Mildernd war das Geständnis des Angeklagten. Es lagen sohin weder spezial- noch generalpräventive Gründe vor, Leopold A zu einer Freiheitsstrafe, die nach den Umständen des Falles sechs Monate nicht übersteigen würde, zu verurteilen. Es war daher eine Geldstrafe gemäß Paragraph 37, Absatz eins, StGB zu verhängen. Die Zahl der Tagessätze ist der Schuld des Täters und dem Unrecht der Tat angepaßt. Die Festsetzung der Höhe des einzelnen Tagessatzes erfolgte bei einem Einkommen des Berufungswerbers von ca. 7.000 S netto monatlich unter Bedachtnahme auf seine Sorgepflichten für seine Gattin und drei Kinder sowie auf seinen eigenen notwendigen Lebensunterhalt.
Die Kostenentscheidung fußt auf der bezogenen Gesetzesstelle.