Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der 31-jährige beschäftigungslose Friedrich A des Vergehens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 2 StGB, des Vergehens der versuchten Nötigung nach §§ 15, 105 Abs. 1 StGB, des Verbrechens der absichtlichen schwerenMit dem angefochtenen Urteil wurde der 31-jährige beschäftigungslose Friedrich A des Vergehens des schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz 2, StGB, des Vergehens der versuchten Nötigung nach Paragraphen 15, 105, Absatz eins, StGB, des Verbrechens der absichtlichen schweren
Körperverletzung nach § 87 (Abs. 1) StGB, des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB und des Vergehens des Diebstahls nach § 127 Abs. 1 StGB schuldig erkannt und hiefür nach §§ 28, 87 (Abs. 1) StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 2 1/2 (zweieinhalb) Jahren verurteilt.Körperverletzung nach Paragraph 87, (Absatz eins,) StGB, des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB und des Vergehens des Diebstahls nach Paragraph 127, Absatz eins, StGB schuldig erkannt und hiefür nach Paragraphen 28, 87, (Absatz eins,) StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 2 1/2 (zweieinhalb) Jahren verurteilt.
Bei der Strafbemessung wertete das Schöffengericht als erschwerend die in beiden Richtungen (nämlich sowohl in Ansehung von Vermögensdelikten als auch in Ansehung von Gewaltdelikten) einschlägigen Vorstrafen (die hinsichtlich der Vermögensdelikte die Anwendung des § 39 StGB gerechtfertigt hätten), weiters die Tatwiederholungen und das Zusammentreffen verschiedener Delikte, als mildernd hingegen das teilweise Geständnis sowie den Umstand, daß es im Falle der Nötigung beim Versuch blieb.Bei der Strafbemessung wertete das Schöffengericht als erschwerend die in beiden Richtungen (nämlich sowohl in Ansehung von Vermögensdelikten als auch in Ansehung von Gewaltdelikten) einschlägigen Vorstrafen (die hinsichtlich der Vermögensdelikte die Anwendung des Paragraph 39, StGB gerechtfertigt hätten), weiters die Tatwiederholungen und das Zusammentreffen verschiedener Delikte, als mildernd hingegen das teilweise Geständnis sowie den Umstand, daß es im Falle der Nötigung beim Versuch blieb.
Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte die Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde und der Berufung ergriffen, während die Staatsanwaltschaft Berufung erhoben hat.