Die Beschwerde bezeichnet das Urteil insoferne mit der Argumentation als unzureichend und unvollständig begründet, daß das nächtliche Wegschaffen der fraglichen Münzen unter Verwendung einer Geldkassette - einer solchen waren die weiteren, der Helga C gehörenden 4.000 S entnommen worden - unauffälliger hätte geschehen können, als auf die durch das Erstgericht angenommene Art, aber auch der Umstand, daß der Bestohlene Felix E vor der Tatverübung abgerechnet und dabei den Inhalt seiner, gleich dem Siegelring, im Schreibtisch verwahrten Brieftasche mit 5.000 S festgestellt habe, zur Bejahung einer Wegnahme durch den Beschwerdeführer (und A) nicht genüge; und dies umso weniger als E zur Frage, ob auch jemand anderer als Täter in Betracht komme, - vom Erstgericht ungewürdigt - zunächst erklärt habe, 'es sei offen gewesen', und erst später, 'er habe den Schreibtisch abgesperrt' (gehabt), sodaß der Beschwerdeführer (mangels eines ausschließlichen Gelegenheitsverhältnisses) bezüglich der genannten Sachen 'als Täter ausscheide'.
Die Beschwerde zeigt mit diesem Vorbringen jedoch keinen Begründungsmangel des Urteils auf.
Die Urteilsfeststellungen über Art und Umfang der bei den in Rede stehenden Diebstählen erbeuteten Sachen und damit auch die Annahme, daß hiezu in den hier eine Rolle spielenden Fällen ein Kochtopf bzw. die Geldsumme von 5.000 S und der Siegelring gehörten, ist durch die zeugenschaftlichen Angaben der bestohlenen Personen hinreichend begründet (s.S 312, 314; vergl. auch S 113 und 137 samt Beilage A). Ihren Depositionen durfte das Erstgericht im Rahmen der freien Beweiswürdigung - für den Beschwerdeführer unanfechtbar - auch insoweit höhere Glaubwürdigkeit beimessen, als die (sonst geständige) Verantwortung der Angeklagten davon abwich. Im übrigen sind aber die seitens des Schöffengerichts für seine Beweiswürdigung - in übereinstimmung mit entsprechenden Bekundungen der Zeugin C (S 312) - ins Treffen geführten Erwägungen nicht denkgesetzwidrig. Ihre Deklarierung als 'Scheinbegründung' wird durch die Spekulation des Beschwerdeführers, bei dem von den Punkten A I 1 a und b erfaßten Geld- und Kochtopfdiebstahl sei auch ein anderes Vorgehen denkbar oder sogar naheliegender, in keiner Weise gerechtfertigt. Worauf sich die in der Zeugenaussage des Felix E aufscheinende Wendung 'es war offen' bezieht, ist der Darstellung des Zeugen nicht klar zu entnehmen, wohl aber, daß E von ihm abgezählte 5.000 S in eine Brieftasche gab, diese in dem Schreibtisch, wo auch der Siegelring aufbewahrt war, legte, den Schreibtisch - bevor er sein Lokal verließ - absperrte, ihn jedoch am nächsten Morgen erbrochen vorfand und in der Folge das Fehlen der von ihm angegebenen Gegenstände feststellte. Einer besonderen Erörterung seiner Aussage seitens des Erstgerichtes bedurfte es daher nicht.Die Urteilsfeststellungen über Art und Umfang der bei den in Rede stehenden Diebstählen erbeuteten Sachen und damit auch die Annahme, daß hiezu in den hier eine Rolle spielenden Fällen ein Kochtopf bzw. die Geldsumme von 5.000 S und der Siegelring gehörten, ist durch die zeugenschaftlichen Angaben der bestohlenen Personen hinreichend begründet (s.S 312, 314; vergl. auch S 113 und 137 samt Beilage A). Ihren Depositionen durfte das Erstgericht im Rahmen der freien Beweiswürdigung - für den Beschwerdeführer unanfechtbar - auch insoweit höhere Glaubwürdigkeit beimessen, als die (sonst geständige) Verantwortung der Angeklagten davon abwich. Im übrigen sind aber die seitens des Schöffengerichts für seine Beweiswürdigung - in übereinstimmung mit entsprechenden Bekundungen der Zeugin C (S 312) - ins Treffen geführten Erwägungen nicht denkgesetzwidrig. Ihre Deklarierung als 'Scheinbegründung' wird durch die Spekulation des Beschwerdeführers, bei dem von den Punkten A römisch eins 1 a und b erfaßten Geld- und Kochtopfdiebstahl sei auch ein anderes Vorgehen denkbar oder sogar naheliegender, in keiner Weise gerechtfertigt. Worauf sich die in der Zeugenaussage des Felix E aufscheinende Wendung 'es war offen' bezieht, ist der Darstellung des Zeugen nicht klar zu entnehmen, wohl aber, daß E von ihm abgezählte 5.000 S in eine Brieftasche gab, diese in dem Schreibtisch, wo auch der Siegelring aufbewahrt war, legte, den Schreibtisch - bevor er sein Lokal verließ - absperrte, ihn jedoch am nächsten Morgen erbrochen vorfand und in der Folge das Fehlen der von ihm angegebenen Gegenstände feststellte. Einer besonderen Erörterung seiner Aussage seitens des Erstgerichtes bedurfte es daher nicht.
Das angefochtene Urteil erweist sich demnach auch in den gerügten Punkten als mängelfrei begründet.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als offenbar unbegründet gemäß § 285 d Abs 1 Z 2 StPO schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen sowie zur Erledigung der Berufung ein Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung anzuberaumen (§ 296 Abs 3 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als offenbar unbegründet gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen sowie zur Erledigung der Berufung ein Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung anzuberaumen (Paragraph 296, Absatz 3, StPO).
Die Kostenentscheidung fußt auf der bezogenen Gesetzesstelle.