Die Rüge versagt zur Gänze.
Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers hat das Erstgericht sehr wohl begründet, warum es davon ausging, daß der Angeklagte am Tag der Tat nur bis 19,10 Uhr gearbeitet hat (S.156 d.A.) und aus welchen überlegungen es nicht der leugnenden Verantwortung des Angeklagten vor dem Untersuchungsrichter und in der Hauptverhandlung, sondern dem Geständnis des Angeklagten vor der Gendarmerie (S.33/34 d.A.) gefolgt ist (S.156/157 d.A.). Den vom Erstgericht hiezu angestellten Erwägungen haften logische Mängel nicht an. Ob aber dem vom Angeklagten im Vorverfahren abgelegten, in der Folge jedoch widerrufenen Geständnis oder dem späteren Widerruf Glauben beizumessen ist, hat das erkennende Gericht in freier Beweiswürdigung (§ 258 Abs.2 StPO) zu beurteilen. Daß das Schöffengericht vorliegend - mit mängelfreier Begründung - dem Geständnis des Angeklagten vor der Gendarmerie und nicht seiner späteren Verantwortung Glauben geschenkt hat, stellt sich mithin als unbekämpfbarer Akt freier richterlicher Beweiswürdigung dar. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers blieb auch nicht unberücksichtigt, daß der Angeklagte das Geständnis vor der Gendarmerie zum Teil von sich aus, zum Teil durch Beantwortung gezielter Fragen abgelegt hat (vgl. abermals S.156 d.A.). Unbegründet ist aber auch der - jedenfalls implicite - erhobene Vorwurf, das Erstgericht sei nicht näher darauf eingegangen, daß an der Amtshandlung wegen des vollendeten Diebstahls in Wels, bei welcher der Angeklagte die Tat eingestanden hat (S.57 d.A.), nach der Behauptung des Angeklagten (S.138 d.A.) ein Polizeibeamter mitgewirkt haben soll, der vom Angeklagten vor Jahren im Zuge eines Raufhandels verletzt wurde. Denn der Angeklagte hat niemals behauptet, von diesem Beamten etwa zu einem (falschen) Geständnis gezwungen worden zu sein, und er hat - vor allem - in diesem Faktum das Geständnis auch vor dem Untersuchungsrichter des Landesgerichtes Innsbruck wiederholt und aufrecht erhalten (S.14 d. A.), also bei einer gerichtlichen Amtshandlung, an der jener Polizeibeamte nicht teilgenommen hat. Bei dieser Sachlage bedurfte es daher keines weiteren Eingehens auf den vom Beschwerdeführer relevierten Umstand.Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers hat das Erstgericht sehr wohl begründet, warum es davon ausging, daß der Angeklagte am Tag der Tat nur bis 19,10 Uhr gearbeitet hat (S.156 d.A.) und aus welchen überlegungen es nicht der leugnenden Verantwortung des Angeklagten vor dem Untersuchungsrichter und in der Hauptverhandlung, sondern dem Geständnis des Angeklagten vor der Gendarmerie (S.33/34 d.A.) gefolgt ist (S.156/157 d.A.). Den vom Erstgericht hiezu angestellten Erwägungen haften logische Mängel nicht an. Ob aber dem vom Angeklagten im Vorverfahren abgelegten, in der Folge jedoch widerrufenen Geständnis oder dem späteren Widerruf Glauben beizumessen ist, hat das erkennende Gericht in freier Beweiswürdigung (Paragraph 258, Absatz 2, StPO) zu beurteilen. Daß das Schöffengericht vorliegend - mit mängelfreier Begründung - dem Geständnis des Angeklagten vor der Gendarmerie und nicht seiner späteren Verantwortung Glauben geschenkt hat, stellt sich mithin als unbekämpfbarer Akt freier richterlicher Beweiswürdigung dar. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers blieb auch nicht unberücksichtigt, daß der Angeklagte das Geständnis vor der Gendarmerie zum Teil von sich aus, zum Teil durch Beantwortung gezielter Fragen abgelegt hat vergleiche abermals S.156 d.A.). Unbegründet ist aber auch der - jedenfalls implicite - erhobene Vorwurf, das Erstgericht sei nicht näher darauf eingegangen, daß an der Amtshandlung wegen des vollendeten Diebstahls in Wels, bei welcher der Angeklagte die Tat eingestanden hat (S.57 d.A.), nach der Behauptung des Angeklagten (S.138 d.A.) ein Polizeibeamter mitgewirkt haben soll, der vom Angeklagten vor Jahren im Zuge eines Raufhandels verletzt wurde. Denn der Angeklagte hat niemals behauptet, von diesem Beamten etwa zu einem (falschen) Geständnis gezwungen worden zu sein, und er hat - vor allem - in diesem Faktum das Geständnis auch vor dem Untersuchungsrichter des Landesgerichtes Innsbruck wiederholt und aufrecht erhalten (S.14 d. A.), also bei einer gerichtlichen Amtshandlung, an der jener Polizeibeamte nicht teilgenommen hat. Bei dieser Sachlage bedurfte es daher keines weiteren Eingehens auf den vom Beschwerdeführer relevierten Umstand.
Soweit sich die Beschwerde schließlich gegen die Urteilsannahme wendet, der Angeklagte habe nach dem Gelddiebstahl in Wels den Tatort 'fluchtartig' verlassen, so läßt sie außer acht, daß der Angeklagte selbst wiederholt angegeben hat, nach der Tat rasch das Lokal verlassen zu haben (S.14, 57 d.A.).
Die Beschwerde vermag daher Begründungsmängel des angefochtenen Urteils in der Bedeutung des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes nicht aufzuzeigen; das gesamte Beschwerdevorbringen läuft letztlich nur auf eine im Verfahren über Nichtigkeitsbeschwerden unzulässige und damit unbeachtliche Bekämpfung der erstrichterlichen Beweiswürdigung hinaus.
Mithin erweist sich die Nichtigkeitsbeschwerde zur Gänze als offenbar unbegründet, sodaß sie gemäß § 285 d Abs.1 Z 2 StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen war. Auf das Vorbringen in dem vom Angeklagten selbst verfaßten Schriftsatz ON 35 d.A. war nicht einzugehen, weil der Angeklagte bei der Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde (ON 33 d.A.) zu erkennen gegeben hat, daß die Ausführung dieses Rechtsmittels durch den ihm bestellten Verteidiger erfolgen werde, was in der Folge frist- und formgerecht auch geschehen ist. Es war daher nur diese frist- und formgerechte Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde, nicht aber der vom Angeklagten selbst verfaßte und den Formvorschriften nicht entsprechende Schriftsatz ON 35 d.A. der Entscheidung zugrunde zu legen, zumal es nach dem Gesetz nur eine einzige Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde (durch den Beschwerdeführer) gibt, die - wie erwähnt - vorliegend frist- und formgerecht vom Verteidiger des Angeklagten eingebracht wurde.Mithin erweist sich die Nichtigkeitsbeschwerde zur Gänze als offenbar unbegründet, sodaß sie gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen war. Auf das Vorbringen in dem vom Angeklagten selbst verfaßten Schriftsatz ON 35 d.A. war nicht einzugehen, weil der Angeklagte bei der Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde (ON 33 d.A.) zu erkennen gegeben hat, daß die Ausführung dieses Rechtsmittels durch den ihm bestellten Verteidiger erfolgen werde, was in der Folge frist- und formgerecht auch geschehen ist. Es war daher nur diese frist- und formgerechte Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde, nicht aber der vom Angeklagten selbst verfaßte und den Formvorschriften nicht entsprechende Schriftsatz ON 35 d.A. der Entscheidung zugrunde zu legen, zumal es nach dem Gesetz nur eine einzige Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde (durch den Beschwerdeführer) gibt, die - wie erwähnt - vorliegend frist- und formgerecht vom Verteidiger des Angeklagten eingebracht wurde.
über die Berufung wird bei einem mit gesonderter Verfügung anzuberaumenden Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden (§ 296 Abs.3 StPO).über die Berufung wird bei einem mit gesonderter Verfügung anzuberaumenden Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden (Paragraph 296, Absatz 3, StPO).
Die Kostenentscheidung fußt auf der bezogenen Gesetzesstelle.