Die sich aus den Z 5 und 11 des § 281 Abs. 1 StPO allein gegen diese Einweisung richtende Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten entbehrt zur Gänze einer prozeßordnungsgemäßen Darstellung. Indem sie nämlich reklamiert, der psychiatrische Sachverständige habe in seinem Gutachten nicht ausgesprochen, daß die homophilen Tendenzen des Angeklagten als seelische Abartigkeit höheren Grades zu qualifizieren seien, übersieht sie, daß diese Beurteilung eine vom Gericht und nicht vom Sachverständigen zu beantwortende Rechtsfrage darstellt. Daß aber die Tatrichter insoweit einem Irrtum unterlegen seien, wird im Rechtsmittel nicht einmal behauptet, geschweige denn in einer Weise substantiiert, die eine sachliche Antwort ermöglichte. Wollte die Beschwerde aber zum Ausdruck bringen, es mangle der vom Gericht angenommenen seelischen Abartigkeit höheren Grades das vom Sachverständigen beizustellende sachliche Substrat, übergeht sie in prozeßordnungswidriger Weise, daß Prof. Dr.P*** in seinem (in der Hauptverhandlung verlesenen und der entsprechenden Feststellung zugrunde gelegten; vgl S 189, 195, 197) Gutachten ausführte, als Grundlage der abnormen sexuellen Triebrichtung des Angeklagten sei eine tiefgreifende Neurose anzusehen, welche quantitativ das Ausmaß einer Kernneurose besitze (S 155).Die sich aus den Ziffer 5 und 11 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO allein gegen diese Einweisung richtende Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten entbehrt zur Gänze einer prozeßordnungsgemäßen Darstellung. Indem sie nämlich reklamiert, der psychiatrische Sachverständige habe in seinem Gutachten nicht ausgesprochen, daß die homophilen Tendenzen des Angeklagten als seelische Abartigkeit höheren Grades zu qualifizieren seien, übersieht sie, daß diese Beurteilung eine vom Gericht und nicht vom Sachverständigen zu beantwortende Rechtsfrage darstellt. Daß aber die Tatrichter insoweit einem Irrtum unterlegen seien, wird im Rechtsmittel nicht einmal behauptet, geschweige denn in einer Weise substantiiert, die eine sachliche Antwort ermöglichte. Wollte die Beschwerde aber zum Ausdruck bringen, es mangle der vom Gericht angenommenen seelischen Abartigkeit höheren Grades das vom Sachverständigen beizustellende sachliche Substrat, übergeht sie in prozeßordnungswidriger Weise, daß Prof. Dr.P*** in seinem (in der Hauptverhandlung verlesenen und der entsprechenden Feststellung zugrunde gelegten; vergleiche S 189, 195, 197) Gutachten ausführte, als Grundlage der abnormen sexuellen Triebrichtung des Angeklagten sei eine tiefgreifende Neurose anzusehen, welche quantitativ das Ausmaß einer Kernneurose besitze (S 155).
Nach dem Gesagten war mithin die insgesamt nicht gesetzmäßig ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung gemäß § 285 d Abs. 1 Z 1 StPO iVm § 285 a Z 2 StPO sofort zurückzuweisen.Nach dem Gesagten war mithin die insgesamt nicht gesetzmäßig ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, StPO in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO sofort zurückzuweisen.
Als Konsequenz dessen wird über die Berufung des Angeklagten in sinngemäßer Anwendung des § 285 b Abs. 6 StPO der zuständige Gerichtshof zweiter Instanz abzusprechen haben.Als Konsequenz dessen wird über die Berufung des Angeklagten in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 285, b Absatz 6, StPO der zuständige Gerichtshof zweiter Instanz abzusprechen haben.
Die Kostenentscheidung fußt auf der bezogenen Gesetzesstelle.