Die Beschlüsse des Kreisgerichts Steyr vom 24. Oktober 1974, 10 Ns 91/74-3, und des Oberlandesgerichts Linz vom 20. November 1974, 7 Bs 491/74 (-6), stehen aus folgenden Gründen mit dem Gesetz nicht im Einklang:
Nach Art V Z 1 und 2 StVAnpG ist die Unterbringung eines Rechtsbrechers in einem Arbeitshaus nach dem 31. Dezember 1974 als Unterbringung in einer Anstalt für gefährliche Rückfallstäter (§ 23 StGB) für die Hächstdauer von fünf Jahren zu vollziehen, wenn die Unterbringung (seinerzeit) nach dem § 1 Abs 2 ArbHG 1951 angeordnet worden ist und wenn (nunmehr) festgestellt wird, daß zugleich mit den Voraussetzungen nach dieser Gesetzesstelle auch die Voraussetzungen nach dem § 23 StGB vorgelegen sind. Die Unterbringung eines Rechtsbrechers in einer Anstalt für gefährliche Rückfallstäter ist nach dem § 23Nach Artikel römisch fünf, Ziffer eins und 2 StVAnpG ist die Unterbringung eines Rechtsbrechers in einem Arbeitshaus nach dem 31. Dezember 1974 als Unterbringung in einer Anstalt für gefährliche Rückfallstäter (Paragraph 23, StGB) für die Hächstdauer von fünf Jahren zu vollziehen, wenn die Unterbringung (seinerzeit) nach dem Paragraph eins, Absatz 2, ArbHG 1951 angeordnet worden ist und wenn (nunmehr) festgestellt wird, daß zugleich mit den Voraussetzungen nach dieser Gesetzesstelle auch die Voraussetzungen nach dem Paragraph 23, StGB vorgelegen sind. Die Unterbringung eines Rechtsbrechers in einer Anstalt für gefährliche Rückfallstäter ist nach dem Paragraph 23
StGB ua nur zulässig, wenn er - kumulativ - 1. nach Vollendung des 24. Lebensjahrs wegen (einer oder mehrerer) vorsätzlicher strafbarer Handlungen gegen Leib und Leben, gegen die Freiheit, gegen fremdes Vermögen, gegen die Sittlichkeit, nach § 6 Abs 1 SuchtgiftG oder wegen (einer oder mehrerer) vorsätzlicher gemeingefährlicher strafbarer Handlungen zu einer mindestens zweijährigen Freiheitsstrafe verurteilt wird (Abs 1 Z 1), er außerdem 2. bereits vor Begehung dieser Anlaßtat(en) zweimal (ausschließlich oder überwiegend) wegen derartiger Delikte zu Freiheitsstrafen in der Dauer von jeweils mehr als sechs Monaten verurteilt worden ist und deshalb nach Vollendung seines 18. Lebensjahrs und vor der Anlaßtat mindestens 18 Monate in Strafhaft zugebracht hat (Z 2) und wenn schließlich 3.StGB ua nur zulässig, wenn er - kumulativ - 1. nach Vollendung des 24. Lebensjahrs wegen (einer oder mehrerer) vorsätzlicher strafbarer Handlungen gegen Leib und Leben, gegen die Freiheit, gegen fremdes Vermögen, gegen die Sittlichkeit, nach Paragraph 6, Absatz eins, SuchtgiftG oder wegen (einer oder mehrerer) vorsätzlicher gemeingefährlicher strafbarer Handlungen zu einer mindestens zweijährigen Freiheitsstrafe verurteilt wird (Absatz eins, Ziffer eins,), er außerdem 2. bereits vor Begehung dieser Anlaßtat(en) zweimal (ausschließlich oder überwiegend) wegen derartiger Delikte zu Freiheitsstrafen in der Dauer von jeweils mehr als sechs Monaten verurteilt worden ist und deshalb nach Vollendung seines 18. Lebensjahrs und vor der Anlaßtat mindestens 18 Monate in Strafhaft zugebracht hat (Ziffer 2,) und wenn schließlich 3.
zu befürchten ist, daß er wegen seines Hanges zu strafbaren Handlungen der in Z 1 des § 23 Abs 1 StGB genannten Art oder weil er seinen Lebensunterhalt überwiegend durch solche strafbare Handlungen zu gewinnen pflegt, sonst weiterhin solche strafbare Handlungen mit schweren Folgen begehen werde (Z 3). Gemäß dem vierten Absatz des § 23zu befürchten ist, daß er wegen seines Hanges zu strafbaren Handlungen der in Ziffer eins, des Paragraph 23, Absatz eins, StGB genannten Art oder weil er seinen Lebensunterhalt überwiegend durch solche strafbare Handlungen zu gewinnen pflegt, sonst weiterhin solche strafbare Handlungen mit schweren Folgen begehen werde (Ziffer 3,). Gemäß dem vierten Absatz des Paragraph 23
StGB bleibt hiebei eine frühere Strafe außer Betracht, wenn seit ihrer Verbüßung bis zur folgenden Tat mehr als fünf Jahre vergangen sind, wobei in diese Frist Zeiten, in denen der Verurteilte auf behördliche Anordnung angehalten worden ist, nicht eingerechnet werden.
Die Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Anstaltsunterbringung nach dem § 23 StGB - bezogen auf den Zeitpunkt der Anlaßverurteilung (Akten 20 Vr 734/ 73 des Landesgerichts Linz) - ergibt vorliegend jedoch, daß beiDie Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Anstaltsunterbringung nach dem Paragraph 23, StGB - bezogen auf den Zeitpunkt der Anlaßverurteilung (Akten 20 römisch fünf r 734/ 73 des Landesgerichts Linz) - ergibt vorliegend jedoch, daß bei
Johann A den Erfordernissen der Z 2Johann A den Erfordernissen der Ziffer 2
des § 23 Abs 1 StGB nicht entsprochen ist.des Paragraph 23, Absatz eins, StGB nicht entsprochen ist.
Die Strafregisterauskunft des Johann A weist neben der Anlaßverurteilung, mit der die Unterbringung in einem Arbeitshaus angeordnet wurde, noch 16 weitere Verurteilungen auf, von denen acht wegen Delikten der im § 23 Abs 1 Z 1 StGB genannten Art zu jeweils sechs Monate übersteigenden Freiheitsstrafen mit Strafverbüßung nach dem vollendeten 18. Lebensjahr ergingen (vgl ON 2 in 10 Ns 91/74 des Kreisgerichts Steyr). Hievon haben jedoch fünf an sich rückfallbegründende Vorstrafen aus den Jahren 1948 bis 1959 (vgl die Punkte 3 und 5 bis 8 der Strafregisterauskunft) gemäß dem § 23 Abs 4 StGB außer Betracht zu bleiben; denn die letzte dieser Strafen, nämlich die mit Urteil des Landesgerichts Linz vom 22. Mai 1959, 6 E Vr 542/59-11, wegen §§ 171, 173, 176 I lit b und 8; 152 StG über Johann A verhängte schwere verschärfte Kerkerstrafe in der Dauer von einem Jahr wurde am 13. Mai 1960 verbüßt (vgl S 51 dieses Akts), - und er in der Folge am 10. März 1961 auch aus dem Arbeitshaus (endgültig) entlassen - während die nächstfolgende rückfallbegründende Tat am 31. August 1969 begangen wurde (vgl ON 14 des Akts 23 E Vr 2226/69 des Landesgerichts Linz). Unter Abrechnung der Zeiten, in denen der Verurteilte auf behördliche Anordnung angehalten worden ist (das sind vorliegend die Zeit vom 13. Mai 1960 bis 10. März 1961, in der der Verurteilte im Arbeitshaus angehalten wurde /vgl Akt 6 Vr 2123/49 des Landesgerichts Linz/ sowie die Strafhaftzeiten für die Verurteilungen laut den Punkten 9 bis 13 der Strafregisterauskunft in der Gesamtdauer von elf Monaten und acht Tagen) sind zwischen den genannten Zeitpunkten daher mehr als fünf Jahre verstrichen, sodaß bezüglich dieser Verurteilungen 'Rückfallsverjährung' im Sinne des § 23 Abs 4 StGB eingetreten ist. Als rückfallsbegründend im Sinne der Z 2 des § 23 Abs 1 StGB kommen demnach nur in Betracht:Die Strafregisterauskunft des Johann A weist neben der Anlaßverurteilung, mit der die Unterbringung in einem Arbeitshaus angeordnet wurde, noch 16 weitere Verurteilungen auf, von denen acht wegen Delikten der im Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer eins, StGB genannten Art zu jeweils sechs Monate übersteigenden Freiheitsstrafen mit Strafverbüßung nach dem vollendeten 18. Lebensjahr ergingen vergleiche ON 2 in 10 Ns 91/74 des Kreisgerichts Steyr). Hievon haben jedoch fünf an sich rückfallbegründende Vorstrafen aus den Jahren 1948 bis 1959 vergleiche die Punkte 3 und 5 bis 8 der Strafregisterauskunft) gemäß dem Paragraph 23, Absatz 4, StGB außer Betracht zu bleiben; denn die letzte dieser Strafen, nämlich die mit Urteil des Landesgerichts Linz vom 22. Mai 1959, 6 E römisch fünf r 542/59-11, wegen Paragraphen 171, 173, 176, römisch eins Litera b und 8; 152 StG über Johann A verhängte schwere verschärfte Kerkerstrafe in der Dauer von einem Jahr wurde am 13. Mai 1960 verbüßt vergleiche S 51 dieses Akts), - und er in der Folge am 10. März 1961 auch aus dem Arbeitshaus (endgültig) entlassen - während die nächstfolgende rückfallbegründende Tat am 31. August 1969 begangen wurde vergleiche ON 14 des Akts 23 E römisch fünf r 2226/69 des Landesgerichts Linz). Unter Abrechnung der Zeiten, in denen der Verurteilte auf behördliche Anordnung angehalten worden ist (das sind vorliegend die Zeit vom 13. Mai 1960 bis 10. März 1961, in der der Verurteilte im Arbeitshaus angehalten wurde /vgl Akt 6 römisch fünf r 2123/49 des Landesgerichts Linz/ sowie die Strafhaftzeiten für die Verurteilungen laut den Punkten 9 bis 13 der Strafregisterauskunft in der Gesamtdauer von elf Monaten und acht Tagen) sind zwischen den genannten Zeitpunkten daher mehr als fünf Jahre verstrichen, sodaß bezüglich dieser Verurteilungen 'Rückfallsverjährung' im Sinne des Paragraph 23, Absatz 4, StGB eingetreten ist. Als rückfallsbegründend im Sinne der Ziffer 2, des Paragraph 23, Absatz eins, StGB kommen demnach nur in Betracht:
1. das Urteil des Landesgerichts Linz vom 10. Dezember 1969, 23 E Vr 2226/69-14; sieben Monate schwerer verschärfter Kerker wegen Verbrechens des Diebstahls nach den §§ 171, 174 I lit d, 176 I lit b StG (unter Anrechnung der Vorhaft vom 4. November bis 10. Dezember 1969);1. das Urteil des Landesgerichts Linz vom 10. Dezember 1969, 23 E römisch fünf r 2226/69-14; sieben Monate schwerer verschärfter Kerker wegen Verbrechens des Diebstahls nach den Paragraphen 171, 174, römisch eins Litera d,, 176 römisch eins Litera b, StG (unter Anrechnung der Vorhaft vom 4. November bis 10. Dezember 1969);
Strafhaft: 10. Dezember 1969 bis 3. Juni 1970;
2. das Urteil des Landesgerichts Linz vom 13. Jänner 1971, 23 E Vr 2703/70-6; sieben Monate schwerer verschärfter Kerker wegen Verbrechens des Diebstahls nach den §§ 171, 176 I lit b StG (unter Anrechnung der Vorhaft vom 22. Dezember 1970 bis 13. Jänner 1971);2. das Urteil des Landesgerichts Linz vom 13. Jänner 1971, 23 E römisch fünf r 2703/70-6; sieben Monate schwerer verschärfter Kerker wegen Verbrechens des Diebstahls nach den Paragraphen 171, 176, römisch eins Litera b, StG (unter Anrechnung der Vorhaft vom 22. Dezember 1970 bis 13. Jänner 1971);
Strafhaft:
13. Jänner 1971 bis 21. Juli 1971;
3. das Urteil des Landesgerichts Linz vom 2. Februar 1972, 23 E Vr 2/72-16; acht Monate schwerer verschärfter Kerker wegen Verbrechens des teils vollbrachten, teils versuchten Diebstahls nach den §§ 171, 173, 174 I lit d, 176 I lit b und 83. das Urteil des Landesgerichts Linz vom 2. Februar 1972, 23 E römisch fünf r 2/72-16; acht Monate schwerer verschärfter Kerker wegen Verbrechens des teils vollbrachten, teils versuchten Diebstahls nach den Paragraphen 171, 173, 174, römisch eins Litera d,, 176 römisch eins Litera b und 8
StG und wegen Übertretung des Betrugs nach § 461/197, 201 lit d StG (unter Anrechnung der Vorhaft vom 12. Jänner bis 2. Februar 1972); Strafhaft: 2. Februar 1972 bis 12. September 1972.StG und wegen Übertretung des Betrugs nach Paragraph 461 /, 197, 201, Litera d, StG (unter Anrechnung der Vorhaft vom 12. Jänner bis 2. Februar 1972); Strafhaft: 2. Februar 1972 bis 12. September 1972.
Demnach wurde Johann A zwar dreimal wegen strafbarer Handlungen der in der Z 1 des § 23 Abs 1 StGB bezeichneten Art zu Freiheitsstrafen in der Dauer von jeweils mehr als sechs Monaten verurteilt, wobei die Gesamtdauer der Strafhaft aus allen drei rückfallbegründenden Verurteilungen mehr als achtzehn Monate beträgt. Den Voraussetzungen der Z 2 des § 23 Abs 1 StGB wird aber nur dann entsprochen, wenn der Rechtsbrecher bereits zwei im Sinne der Z 1 einschlägige Verurteilungen zu Freiheitsstrafen von jeweils mehr als sechs Monaten erlitten und deswegen, das heißt wegen dieser zwei Verurteilungen mindestens 18 Monate in Strafhaft zugebracht hat. Der Wortlaut des Gesetzes stellt demnach ausdrücklich auf (bereits) zwei Verurteilungen, nicht aber etwa auf die Gesamtzahl der rückfallbegründenden Verurteilungen ab (in welchem Fall der Gesetzestext abstellen müßte auf 'mindestens' zwei), sodaß nicht die Strafhaftzeiten aus sämtlichen, sondern die aus jeweils zwei in Betracht kommenden Verurteilungen 18 Monate übersteigen müssen (vgl Leukauf-Steininger, S 195). Auf den vorliegenden Fall angewendet, folgt daraus, daß die Summe der Strafhaftzeiten aus jeweils zwei der (drei) rückfallbegründenden Verurteilungen des Johann A die Dauer von achtzehn Monaten nicht übersteigt und sohin die Veraussetzungen des § 23 Abs 1 Z 2Demnach wurde Johann A zwar dreimal wegen strafbarer Handlungen der in der Ziffer eins, des Paragraph 23, Absatz eins, StGB bezeichneten Art zu Freiheitsstrafen in der Dauer von jeweils mehr als sechs Monaten verurteilt, wobei die Gesamtdauer der Strafhaft aus allen drei rückfallbegründenden Verurteilungen mehr als achtzehn Monate beträgt. Den Voraussetzungen der Ziffer 2, des Paragraph 23, Absatz eins, StGB wird aber nur dann entsprochen, wenn der Rechtsbrecher bereits zwei im Sinne der Ziffer eins, einschlägige Verurteilungen zu Freiheitsstrafen von jeweils mehr als sechs Monaten erlitten und deswegen, das heißt wegen dieser zwei Verurteilungen mindestens 18 Monate in Strafhaft zugebracht hat. Der Wortlaut des Gesetzes stellt demnach ausdrücklich auf (bereits) zwei Verurteilungen, nicht aber etwa auf die Gesamtzahl der rückfallbegründenden Verurteilungen ab (in welchem Fall der Gesetzestext abstellen müßte auf 'mindestens' zwei), sodaß nicht die Strafhaftzeiten aus sämtlichen, sondern die aus jeweils zwei in Betracht kommenden Verurteilungen 18 Monate übersteigen müssen vergleiche Leukauf-Steininger, S 195). Auf den vorliegenden Fall angewendet, folgt daraus, daß die Summe der Strafhaftzeiten aus jeweils zwei der (drei) rückfallbegründenden Verurteilungen des Johann A die Dauer von achtzehn Monaten nicht übersteigt und sohin die Veraussetzungen des Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 2
StGB bei ihm nicht vorliegen.
Zu einer solchen Auslegung zwingt im übrigen schon die Erwägung, daß der Gesetzgeber die vorbeugende Maßnahme des § 23 StGB wegen der Tragweite und Schwere ihres Eingriffs in das Rechtsgut der persönlichen Freiheit an zahlreiche strenge, vom Gesetz genau umschriebene Voraussetzungen geknüpft und als Maßnahme gegen Hangund Berufsverbrecher von besonderer Gefährlichkeit vorgesehen hat. Dem entspricht es aber, daß nicht nur der Rechtsbrecher nach seiner Persönlichkeit und der darauf gegründeten Verhaltsprognose strafbare Handlungen mit schweren Folgen befürchten lassen muß (siehe § 23 Abs 1 Z 3 StGB), sondern daß auch die von ihm bereits begangenen strafbaren Handlungen sich einzeln als entsprechend schwere Verletzungen der Rechtsordnung darstellen müssen, was schließlich sowohl in der Dauer der ausgesprochenen Strafen als auch in der Dauer der bereits erlittenen Strafhaft aus jeweils zwei Verurteilungen einen adäquaten Ausdruck finden muß. So gesehen muß also gesagt werden, daß § 23 StGB rechtspolitisch nur in schwersten Fällen, also bei der sogenannten überschweren Kriminalität eingreifen soll; dieser Erkenntnis liefe es zuwider, wollte man die umschriebenen Voraussetzungen - 18 Monate Strafhaft - auch durch die Summierung mehrerer Strafen für erfüllt ansehen, die, einzeln gesehen, dem Bereich der Umwandelbarkeit nach § 37 StGB nahe kämen.Zu einer solchen Auslegung zwingt im übrigen schon die Erwägung, daß der Gesetzgeber die vorbeugende Maßnahme des Paragraph 23, StGB wegen der Tragweite und Schwere ihres Eingriffs in das Rechtsgut der persönlichen Freiheit an zahlreiche strenge, vom Gesetz genau umschriebene Voraussetzungen geknüpft und als Maßnahme gegen Hangund Berufsverbrecher von besonderer Gefährlichkeit vorgesehen hat. Dem entspricht es aber, daß nicht nur der Rechtsbrecher nach seiner Persönlichkeit und der darauf gegründeten Verhaltsprognose strafbare Handlungen mit schweren Folgen befürchten lassen muß (siehe Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 3, StGB), sondern daß auch die von ihm bereits begangenen strafbaren Handlungen sich einzeln als entsprechend schwere Verletzungen der Rechtsordnung darstellen müssen, was schließlich sowohl in der Dauer der ausgesprochenen Strafen als auch in der Dauer der bereits erlittenen Strafhaft aus jeweils zwei Verurteilungen einen adäquaten Ausdruck finden muß. So gesehen muß also gesagt werden, daß Paragraph 23, StGB rechtspolitisch nur in schwersten Fällen, also bei der sogenannten überschweren Kriminalität eingreifen soll; dieser Erkenntnis liefe es zuwider, wollte man die umschriebenen Voraussetzungen - 18 Monate Strafhaft - auch durch die Summierung mehrerer Strafen für erfüllt ansehen, die, einzeln gesehen, dem Bereich der Umwandelbarkeit nach Paragraph 37, StGB nahe kämen.
Es widersprechen daher sowohl der (Feststellungs-)Beschluß des Kreisgerichts Steyr als Vollzugsgerichts vom 24. Oktober 1974, GZ 10 Ns 91/74-3, mit dem das Vorliegen der Einweisungsvoraussetzungen nach dem § 23 Abs 1 Z 1 bis 3 StGB bejaht wurde, als auch der diese Entscheidung bestätigende Beschluß des Oberlandesgerichts Linz vom 20. November 1974, AZ 7 Bs 491/74, als Beschwerdegerichts dem Gesetz und zwar zum Nachteil des Verurteilten.Es widersprechen daher sowohl der (Feststellungs-)Beschluß des Kreisgerichts Steyr als Vollzugsgerichts vom 24. Oktober 1974, GZ 10 Ns 91/74-3, mit dem das Vorliegen der Einweisungsvoraussetzungen nach dem Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 StGB bejaht wurde, als auch der diese Entscheidung bestätigende Beschluß des Oberlandesgerichts Linz vom 20. November 1974, AZ 7 Bs 491/74, als Beschwerdegerichts dem Gesetz und zwar zum Nachteil des Verurteilten.
In Stattgebung der gemäß dem § 33 Abs 2 StPO erhobenen Beschwerde war sonach gemäß dem § 292 StPO wie eingangs zu erkennen.In Stattgebung der gemäß dem Paragraph 33, Absatz 2, StPO erhobenen Beschwerde war sonach gemäß dem Paragraph 292, StPO wie eingangs zu erkennen.