Den Beschwerdeausführungen zuwider hatte das Schöffengericht keinen Anlaß, sich mit der Glaubwürdigkeit der letzteren Angabe des Zeugen C besonders auseinanderzusetzen, weil der Beschwerdeführer in der Hauptverhandlung dem Sinne nach eingeräumt hatte, den infolge der Drohungen des D verängstigten C zum Absteigen von seinem Moped 'veranlaßt' zu haben, indem er D aufforderte, ihn mit dem (zweisitzigen) Moped des C nach Hause zu bringen (S. 100). Die Aussagen der Zeugen B und E aber mußte das Gericht in diesem Zusammenhang nicht erörtern, da sie keinen Aufschluß über den allein entscheidungswesentlichen Umstand geben, wie und von wem C gezwungen wurde, vom Moped abzusteigen, damit der Beschwerdeführer aufsitzen konnte; diesen Vorfall haben nämlich die genannten Zeugen nach ihren Angaben nicht mehr beobachtet, weil sie sich bereits entfernt hatten (S. 55, 102).
Unzutreffend ist auch der Einwand des Beschwerdeführers, das Schöffengericht habe hinsichtlich seiner Beteiligung an der Tat des Peter D nur undeutliche Feststellungen getroffen, weil es bloß davon spreche, er habe sich von dessen Drohung nicht distanziert und auch nicht dagegen remonstriert. Denn es hat das Schöffengericht die Tatbeteiligung des auf der Heimfahrt mit dem Moped des C 'beharrenden' Beschwerdeführers aus seinem Gesamtverhalten abgeleitet, in dem es eine vorsätzliche Unterstützung des D und eine weitere Einschüchterung des C im eigenen Interesse erblickte (S. 108/109); der Hinweis des Beschwerdeführers, daß auch andere am Tatort dem C nicht geholfen hätten, ohne deshalb als Tatbeteiligte verfolgt zu werden, schlägt schon deshalb nicht durch, weil er aus dem Unterbleiben einer strafrechtlichen Verfolgung anderer - etwa unter dem Gesichtspunkt des § 286 StGB. - für sich nichts ableiten kann. Im übrigen haben diese Personen, anders als der Beschwerdeführer, dem C gegenüber kein Interesse an der Überlassung des Fahrzeuges für die Heimfahrt bekundet, weshalb sich der Genannte von ihnen auch nicht bedroht gefühlt hat (S. 101). Die Feststellung des Schöffengerichtes, daß der Beschwerdeführer mit dem Moped (selbst) fahren wollte, ist den Ausführungen in der Nichtigkeitsbeschwerde zuwider keineswegs 'aktenwidrig': es hat hier vielmehr das Gericht die Verantwortung des Angeklagten D inhaltlich richtig zitiert (S. 100).Unzutreffend ist auch der Einwand des Beschwerdeführers, das Schöffengericht habe hinsichtlich seiner Beteiligung an der Tat des Peter D nur undeutliche Feststellungen getroffen, weil es bloß davon spreche, er habe sich von dessen Drohung nicht distanziert und auch nicht dagegen remonstriert. Denn es hat das Schöffengericht die Tatbeteiligung des auf der Heimfahrt mit dem Moped des C 'beharrenden' Beschwerdeführers aus seinem Gesamtverhalten abgeleitet, in dem es eine vorsätzliche Unterstützung des D und eine weitere Einschüchterung des C im eigenen Interesse erblickte (S. 108/109); der Hinweis des Beschwerdeführers, daß auch andere am Tatort dem C nicht geholfen hätten, ohne deshalb als Tatbeteiligte verfolgt zu werden, schlägt schon deshalb nicht durch, weil er aus dem Unterbleiben einer strafrechtlichen Verfolgung anderer - etwa unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 286, StGB. - für sich nichts ableiten kann. Im übrigen haben diese Personen, anders als der Beschwerdeführer, dem C gegenüber kein Interesse an der Überlassung des Fahrzeuges für die Heimfahrt bekundet, weshalb sich der Genannte von ihnen auch nicht bedroht gefühlt hat (S. 101). Die Feststellung des Schöffengerichtes, daß der Beschwerdeführer mit dem Moped (selbst) fahren wollte, ist den Ausführungen in der Nichtigkeitsbeschwerde zuwider keineswegs 'aktenwidrig': es hat hier vielmehr das Gericht die Verantwortung des Angeklagten D inhaltlich richtig zitiert (S. 100).
Den Urteilsgründen haftet somit ein Begründungsmangel im Sinne des § 281 Abs. 1 Z. 5 StPO. nicht an.Den Urteilsgründen haftet somit ein Begründungsmangel im Sinne des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO. nicht an.
Insoferne der Beschwerdeführer in seiner Rechtsrüge den Mangel von Feststellungen über seine Beziehungen zu Peter D releviert und aus dem Fehlen einer solchen (besonderen) Beziehung abzuleiten sucht, daß zwischen ihm und dem Genannten kein Einverständnis darüber bestand, den C zur Überlassung des Mopeds zu zwingen, geht er nicht von der dem Urteil zugrundeliegenden Annahme aus, daß er und D zur Tatzeit mit einem darauf abzielenden gemeinsamen Vorsatz zusammenwirkten (S. 108). Darüber hinausgehende Feststellungen über die (persönlichen) Beziehungen der Täter zueinander sowie über eine (förmliche) Verabredung zwischen den Tatbeteiligten waren nicht erforderlich; es genügt, daß der Beschwerdeführer - worauf das Schöffengericht ohnedies richtig hinweist (S. 108) - mit einem aus der Situation entstandenen gemeinsamen Vorsatz die Drohungen des D durch den am Tatort geäußerten Wunsch, von D nach Hause geführt zu werden, sowie dadurch unterstützt hat, daß er den eingeschüchterten C in scharfem Ton zum Absteigen aufgefordert hat.
Keine gesetzmäßige Darstellung des bezeichneten Nichtigkeitsgrundes (§ 281 Abs. 1 Z. 9 lit. a StPO.) ist in der nicht näher substantiierten Behauptung des Beschwerdeführers zu erblicken, das Gericht habe Feststellungen zur objektiven Tatseite nur hinsichtlich Peter D getroffen, nicht aber in Ansehung seiner Person. Denn in ihr übergeht der Angeklagte alle Urteilsannahmen, die sich mit seinem Verhalten am Tatort befassen; zudem zeigt er im bezüglichen Vorbringen die nach seinem Dafürhalten erforderlichen Feststellungen nicht auf.Keine gesetzmäßige Darstellung des bezeichneten Nichtigkeitsgrundes (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO.) ist in der nicht näher substantiierten Behauptung des Beschwerdeführers zu erblicken, das Gericht habe Feststellungen zur objektiven Tatseite nur hinsichtlich Peter D getroffen, nicht aber in Ansehung seiner Person. Denn in ihr übergeht der Angeklagte alle Urteilsannahmen, die sich mit seinem Verhalten am Tatort befassen; zudem zeigt er im bezüglichen Vorbringen die nach seinem Dafürhalten erforderlichen Feststellungen nicht auf.
Aktenwidrig ist der Beschwerdeeinwand, das Urteil begnüge sich zur subjektiven Tatseite mit dem Hinweis darauf, daß er (der Beschwerdeführer) am Tatort 'am gemeinsamen Vorsatz mitgewirkt habe'. In dieser Hinsicht führte das Schöffengericht vielmehr ausdrücklich an, daß der Beschwerdeführer an der zweiten Drohung des D durch seine in scharfem Ton an C gerichtete Aufforderung zum Absteigen mit dem Vorsatz mitgewirkt hat, den C zu nötigen, das Moped für seine Heimfahrt zur Verfügung zu stellen (S. 108 und 109). Diese Feststellung umfaßt alle für die Annahme der subjektiven Tatseite beim Beschwerdeführer erforderlichen Umstände. Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers ist beim Delikt der Nötigung Absicht im Sinne des § 5 Abs. 2 StGB. nicht erforderlich (Leukauf-Steininger, StGB., S. 531), weshalb der Nichtigkeitsgrund nach § 281 Abs. 1 Z. 9 lit. a StPO. auch in dieser Hinsicht nicht gegeben ist. Da der Beschwerdeführer im bewußten und gewollten Zusammenwirken mit Peter D als dessen Mittäter handelte, waren besondere Erörterungen im Urteil über die Eignung des von ihm geleisteten Tatbeitrages, dem Bedrohten gegründete Besorgnis einzuflößen, entbehrlich. Genug daran, daß das Gericht diese Eignung hinsichtlich der vom Angeklagten unterstützten Drohung des Peter D angenommen hat, für die der Beschwerdeführer als Mittäter haftet.Aktenwidrig ist der Beschwerdeeinwand, das Urteil begnüge sich zur subjektiven Tatseite mit dem Hinweis darauf, daß er (der Beschwerdeführer) am Tatort 'am gemeinsamen Vorsatz mitgewirkt habe'. In dieser Hinsicht führte das Schöffengericht vielmehr ausdrücklich an, daß der Beschwerdeführer an der zweiten Drohung des D durch seine in scharfem Ton an C gerichtete Aufforderung zum Absteigen mit dem Vorsatz mitgewirkt hat, den C zu nötigen, das Moped für seine Heimfahrt zur Verfügung zu stellen (S. 108 und 109). Diese Feststellung umfaßt alle für die Annahme der subjektiven Tatseite beim Beschwerdeführer erforderlichen Umstände. Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers ist beim Delikt der Nötigung Absicht im Sinne des Paragraph 5, Absatz 2, StGB. nicht erforderlich (Leukauf-Steininger, StGB., S. 531), weshalb der Nichtigkeitsgrund nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO. auch in dieser Hinsicht nicht gegeben ist. Da der Beschwerdeführer im bewußten und gewollten Zusammenwirken mit Peter D als dessen Mittäter handelte, waren besondere Erörterungen im Urteil über die Eignung des von ihm geleisteten Tatbeitrages, dem Bedrohten gegründete Besorgnis einzuflößen, entbehrlich. Genug daran, daß das Gericht diese Eignung hinsichtlich der vom Angeklagten unterstützten Drohung des Peter D angenommen hat, für die der Beschwerdeführer als Mittäter haftet.
Schließlich führt der Beschwerdeführer unter Anziehung des Nichtigkeitsgrundes nach § 281 Abs. 1 Z. 9 lit. b StPO. noch aus, das Schöffengericht habe rechtsirrig die Anwendbarkeit des § 42 StGB. auf ihn verneint. Auch das Erstgericht billige ihm nämlich zu, daß durch die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen entstanden seien und eine Bestrafung aus spezialpräventiven Gründen nicht erforderlich sei; das Gericht meine jedoch, daß sein Verschulden nicht gering sei und generalpräventive Momente gegen die Anwendung des § 42 StGB. sprächen. Dies treffe aber nicht zu: Sein Verschulden sei äußerst gering, das Delikt habe keine besondere soziale Störung in der Umwelt hervorgerufen und auch die Tatzeugen hätten im Verhalten des Beschwerdeführers nichts besonders Unrechtes oder Schädliches erblickt.Schließlich führt der Beschwerdeführer unter Anziehung des Nichtigkeitsgrundes nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera b, StPO. noch aus, das Schöffengericht habe rechtsirrig die Anwendbarkeit des Paragraph 42, StGB. auf ihn verneint. Auch das Erstgericht billige ihm nämlich zu, daß durch die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen entstanden seien und eine Bestrafung aus spezialpräventiven Gründen nicht erforderlich sei; das Gericht meine jedoch, daß sein Verschulden nicht gering sei und generalpräventive Momente gegen die Anwendung des Paragraph 42, StGB. sprächen. Dies treffe aber nicht zu: Sein Verschulden sei äußerst gering, das Delikt habe keine besondere soziale Störung in der Umwelt hervorgerufen und auch die Tatzeugen hätten im Verhalten des Beschwerdeführers nichts besonders Unrechtes oder Schädliches erblickt.
Auch hierin kann dem Beschwerdeführer nicht gefolgt werden. Vielmehr ist dem Erstgericht darin beizupflichten, daß das Verhalten des Beschwerdeführers durchaus nicht von geringer unter der Norm gelegener Schuld zeugt; zudem fällt es mit dem in letzter Zeit zu beobachtenden Überhandnehmen von Gewaltanwendung bei Eigentumsdelikten zusammen, dem entschieden entgegengetreten werden muß. Es ist dem Schöffengericht auch beizupflichten, daß die Publizität der Tat in jugendlichen Kreisen immerhin so groß war, daß eine Bestrafung des Täters schon deshalb aus Gründen der Generalprävention geboten erscheint, um der Verübung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken. Eine Anwendung des § 42 StGB. verbietet sich daher aus den zutreffenden Gründen des Erstgerichtes.Auch hierin kann dem Beschwerdeführer nicht gefolgt werden. Vielmehr ist dem Erstgericht darin beizupflichten, daß das Verhalten des Beschwerdeführers durchaus nicht von geringer unter der Norm gelegener Schuld zeugt; zudem fällt es mit dem in letzter Zeit zu beobachtenden Überhandnehmen von Gewaltanwendung bei Eigentumsdelikten zusammen, dem entschieden entgegengetreten werden muß. Es ist dem Schöffengericht auch beizupflichten, daß die Publizität der Tat in jugendlichen Kreisen immerhin so groß war, daß eine Bestrafung des Täters schon deshalb aus Gründen der Generalprävention geboten erscheint, um der Verübung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken. Eine Anwendung des Paragraph 42, StGB. verbietet sich daher aus den zutreffenden Gründen des Erstgerichtes.
Da sich die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Michael A somit insgesamt als unbegründet erweist, war sie zu verwerfen.
2.) Zur Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft:
Das Erstgericht hat die Qualifikation nach § 136 Abs. 2 StGB. nicht für gegeben erachtet, weil beim vorliegenden Moped Zündung und Lenkradsperre getrennt sind und als Sperrvorrichtung (hier) nur die Lenkersperre in Frage komme, die (vorliegend) mit dem Zündschlüssel (einfachster Konstruktion) nicht geöffnet werden konnte. Auch fordere § 136 Abs. 2 StGB. die 'Verschaffung der Gewalt' über das Fahrzeug durch eine der im § 129 StGB. bezeichneten Handlungen. Diese aber hätten die Angeklagten nicht schon durch das Starten, sondern erst durch die Nötigung des Franz C, die Lenkersperre zu öffnen, erworben. Dazu komme noch, daß der Zündschlüssel, den der Angeklagte A zum Starten des Mopeds zur Verfügung gestellt habe, von diesem gefunden worden sei und nur zufällig gepaßt habe.Das Erstgericht hat die Qualifikation nach Paragraph 136, Absatz 2, StGB. nicht für gegeben erachtet, weil beim vorliegenden Moped Zündung und Lenkradsperre getrennt sind und als Sperrvorrichtung (hier) nur die Lenkersperre in Frage komme, die (vorliegend) mit dem Zündschlüssel (einfachster Konstruktion) nicht geöffnet werden konnte. Auch fordere Paragraph 136, Absatz 2, StGB. die 'Verschaffung der Gewalt' über das Fahrzeug durch eine der im Paragraph 129, StGB. bezeichneten Handlungen. Diese aber hätten die Angeklagten nicht schon durch das Starten, sondern erst durch die Nötigung des Franz C, die Lenkersperre zu öffnen, erworben. Dazu komme noch, daß der Zündschlüssel, den der Angeklagte A zum Starten des Mopeds zur Verfügung gestellt habe, von diesem gefunden worden sei und nur zufällig gepaßt habe.
Demnach sei die unterbrochene Zündung (gemeint: das Zündschloß, das nach den weiteren Urteilsannahmen mit einem zu jedem Moped dieser Type passenden Schlüssel betätigt werden kann; S.
106 und 110), wenn man sie überhaupt als Sperrvorrichtung ansehe, mit einem zufällig passenden Schlüssel geöffnet worden, dessen Benützung die Anwendung des § 129 StGB. auch dann nicht rechtfertige, wenn er widerrechtlich in den Besitz des Angeklagten A gelangt sei.106 und 110), wenn man sie überhaupt als Sperrvorrichtung ansehe, mit einem zufällig passenden Schlüssel geöffnet worden, dessen Benützung die Anwendung des Paragraph 129, StGB. auch dann nicht rechtfertige, wenn er widerrechtlich in den Besitz des Angeklagten A gelangt sei.
Dagegen wendet die Staatsanwaltschaft in ihrer Beschwerde ein, daß das Zündschloß als Sperrvorrichtung zu werten sei, zu deren §ffnung der Angeklagte A einen widerrechtlich erlangten, nämlich gefundenen und nicht abgegebenen Schlüssel benützt habe. Zudem sei die Gewalt über das Fahrzeug von den Tätern schon dadurch erlangt worden, daß es ihnen nach der unter Benützung des Zündschlüssels erfolgten Ingangsetzung des Motors gelang, damit einige Runden (bei noch eingerasteter Lenkersperre) zu fahren. Deshalb habe der Angeklagte A auch die Qualifikation nach § 136 Abs. 2 StGB. zu verantworten (die dem Angeklagten D, der keine Kenntnis von der widerrechtlichen Erlangung des Zündschlüssels hatte, nicht vorgeworfen werden könne). Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft ist im Ergebnis nicht begründet. Richtig ist zwar, daß das Zündschloß im allgemeinen nicht nur technische Funktionen (die Schließung oder Unterbrechung des für das Starten des Motors und den Betrieb desselben sowie der Einrichtungen des Fahrzeuges benötigten Zündstromkreises) erfüllt, sondern insbesondere bei Fahrzeugen, bei denen es seiner Konstruktion nach mit der Lenkradsperre kombiniert ist, auch dazu dient, das Fahrzeug gegen die Wegnahme durch Unbefugte zu sichern. Es ist daher nach der Rechtsprechung (RZ. 1977/72; 10 0s 44/77; 11 0s 144/78 = RZ. 1978/142 u.a.) als eine Sperrvorrichtung im Sinne des § 129 Z. 3 StGB. zu beurteilen, die aufgebrochen oder mit einem der im § 129 Z. 1 StGB. genannten Mittel geöffnet werden kann. Unzutreffend ist allerdings der von der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang erhobene Einwand, daß das Zündschloß des Mopeds des Franz C von den an der Tat Beteiligten mit einem widerrechtlich erlangten Schlüssel geöffnet worden sei. Denn nach den Urteilsannahmen wurde der gegenständliche Schlüssel, der gerichtsnotorisch einen 50 S nicht erreichenden Wert besitzt, vom Angeklagten A (dem der vorige Besitzer nicht bekannt war) gefunden. Er ist sohin - da die Ablieferung oder Bekanntmachung von Sachen, die diesen Wert nicht haben, im Gesetz (§ 389 ABGB.) nicht vorgeschrieben ist - rechtmäßig in dessen Besitz gelangt, so daß die (auch) vom Angeklagten A damit bewirkte (Nach-) Sperre - gleichgültig, ob man in einem solchen serienmäßig hergestellten Schlüssel ein Original, ein Duplikat oder ein zufällig passendes Sperrwerkzeug erblickt - auf keinen Fall dem Begriff des Einbruches im Sinne des § 129 Z. 3 StGB. entspricht.Dagegen wendet die Staatsanwaltschaft in ihrer Beschwerde ein, daß das Zündschloß als Sperrvorrichtung zu werten sei, zu deren §ffnung der Angeklagte A einen widerrechtlich erlangten, nämlich gefundenen und nicht abgegebenen Schlüssel benützt habe. Zudem sei die Gewalt über das Fahrzeug von den Tätern schon dadurch erlangt worden, daß es ihnen nach der unter Benützung des Zündschlüssels erfolgten Ingangsetzung des Motors gelang, damit einige Runden (bei noch eingerasteter Lenkersperre) zu fahren. Deshalb habe der Angeklagte A auch die Qualifikation nach Paragraph 136, Absatz 2, StGB. zu verantworten (die dem Angeklagten D, der keine Kenntnis von der widerrechtlichen Erlangung des Zündschlüssels hatte, nicht vorgeworfen werden könne). Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft ist im Ergebnis nicht begründet. Richtig ist zwar, daß das Zündschloß im allgemeinen nicht nur technische Funktionen (die Schließung oder Unterbrechung des für das Starten des Motors und den Betrieb desselben sowie der Einrichtungen des Fahrzeuges benötigten Zündstromkreises) erfüllt, sondern insbesondere bei Fahrzeugen, bei denen es seiner Konstruktion nach mit der Lenkradsperre kombiniert ist, auch dazu dient, das Fahrzeug gegen die Wegnahme durch Unbefugte zu sichern. Es ist daher nach der Rechtsprechung (RZ. 1977/72; 10 0s 44/77; 11 0s 144/78 = RZ. 1978/142 u.a.) als eine Sperrvorrichtung im Sinne des Paragraph 129, Ziffer 3, StGB. zu beurteilen, die aufgebrochen oder mit einem der im Paragraph 129, Ziffer eins, StGB. genannten Mittel geöffnet werden kann. Unzutreffend ist allerdings der von der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang erhobene Einwand, daß das Zündschloß des Mopeds des Franz C von den an der Tat Beteiligten mit einem widerrechtlich erlangten Schlüssel geöffnet worden sei. Denn nach den Urteilsannahmen wurde der gegenständliche Schlüssel, der gerichtsnotorisch einen 50 S nicht erreichenden Wert besitzt, vom Angeklagten A (dem der vorige Besitzer nicht bekannt war) gefunden. Er ist sohin - da die Ablieferung oder Bekanntmachung von Sachen, die diesen Wert nicht haben, im Gesetz (Paragraph 389, ABGB.) nicht vorgeschrieben ist - rechtmäßig in dessen Besitz gelangt, so daß die (auch) vom Angeklagten A damit bewirkte (Nach-) Sperre - gleichgültig, ob man in einem solchen serienmäßig hergestellten Schlüssel ein Original, ein Duplikat oder ein zufällig passendes Sperrwerkzeug erblickt - auf keinen Fall dem Begriff des Einbruches im Sinne des Paragraph 129, Ziffer 3, StGB. entspricht.
Das Erstgericht verurteilte den Angeklagten Michael A gemäß §§ 28, 105 Abs. 1 StGB. unter Bedachtnahme auf § 11 JGG. zu einer Freiheitsstrafe von einem Monat, deren Vollzug es gemäß § 43 StGB. für eine Probezeit von drei Jahren vorläufig aufschob. Es wertete bei der Strafbemessung das Zusammentreffen zweier Straftaten als erschwerend, das Teilgeständnis sowie den bisherigen untadeligen Wandel hingegen als mildernd.Das Erstgericht verurteilte den Angeklagten Michael A gemäß Paragraphen 28, 105, Absatz eins, StGB. unter Bedachtnahme auf Paragraph 11, JGG. zu einer Freiheitsstrafe von einem Monat, deren Vollzug es gemäß Paragraph 43, StGB. für eine Probezeit von drei Jahren vorläufig aufschob. Es wertete bei der Strafbemessung das Zusammentreffen zweier Straftaten als erschwerend, das Teilgeständnis sowie den bisherigen untadeligen Wandel hingegen als mildernd.
In seiner Berufung begehrt der Angeklagte die Herabsetzung der über ihn verhängten Freiheitsstrafe und die 'Umwandlung' derselben in eine Geldstrafe gemäß § 37 StGB. sowie die bedingte Nachsicht dieser Geldstrafe 'unter Anwendung der §§ 13 JGG. und 43 StGB.', allenfalls die Erteilung einer Ermahnung gemäß § 12 Abs. 2 JGG. Der Berufung kommt keine Berechtigung zu.In seiner Berufung begehrt der Angeklagte die Herabsetzung der über ihn verhängten Freiheitsstrafe und die 'Umwandlung' derselben in eine Geldstrafe gemäß Paragraph 37, StGB. sowie die bedingte Nachsicht dieser Geldstrafe 'unter Anwendung der Paragraphen 13, JGG. und 43 StGB.', allenfalls die Erteilung einer Ermahnung gemäß Paragraph 12, Absatz 2, JGG. Der Berufung kommt keine Berechtigung zu.
Das Erstgericht hat die Strafzumessungsgründe richtig festgestellt und zutreffend gewürdigt. Dem jugendlichen Alter des Angeklagten hat es durch die Anwendung des § 11 JGG. ohnedies Rechnung getragen; desgleichen dessen Beitrag zur Wahrheitsfindung, indem es den Milderungsgrund des Teilgeständnisses annahm. Weitere Milderungsumstände kommen dem Angeklagten - seinen diesbezüglich allerdings nicht näher konkretisierten Berufungsausführungen zuwider - nicht zu.Das Erstgericht hat die Strafzumessungsgründe richtig festgestellt und zutreffend gewürdigt. Dem jugendlichen Alter des Angeklagten hat es durch die Anwendung des Paragraph 11, JGG. ohnedies Rechnung getragen; desgleichen dessen Beitrag zur Wahrheitsfindung, indem es den Milderungsgrund des Teilgeständnisses annahm. Weitere Milderungsumstände kommen dem Angeklagten - seinen diesbezüglich allerdings nicht näher konkretisierten Berufungsausführungen zuwider - nicht zu.
Die über den Angeklagten verhängte Strafe entspricht durchaus dem Unrechtsgehalt seiner Tat und dem Grad seines Verschuldens. Für ihre Herabsetzung besteht demnach kein Anlaß.
Desgleichen ist - und zwar sowohl aus general- als auch aus spezialpräventiven Gründen - für die Anwendung des § 37 StGB. oder die Erteilung einer Ermahnung gemäß § 12 Abs. 2 JGG. kein Raum gegeben. Die grobe Schuld des Angeklagten läßt auch die sogenannte echte bedingte Verurteilung nach § 13 JGG.Desgleichen ist - und zwar sowohl aus general- als auch aus spezialpräventiven Gründen - für die Anwendung des Paragraph 37, StGB. oder die Erteilung einer Ermahnung gemäß Paragraph 12, Absatz 2, JGG. kein Raum gegeben. Die grobe Schuld des Angeklagten läßt auch die sogenannte echte bedingte Verurteilung nach Paragraph 13, JGG.
nicht zu.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.