Die zitierte Strafverfügung steht mit dem Gesetz nicht im Einklang, weil im Zeitpunkt ihrer Erlassung die Strafbarkeit der Tat bereits durch Verjährung erloschen war.
Wohl war Verjährung nach dem zur Tatzeit geltenden StG-Recht nicht eingetreten, weil der Sachverhalt nach diesem als das Verbrechen des Betruges nach §§ 197, 200, 201 lit. d StG zu beurteilen gewesen wäre und daher die hiefür vorgesehene Verjährungsfrist von fünf Jahren noch nicht abgelaufen war, überdies aber auch die Voraussetzungen des § 531 lit. a bis c StG nicht erfüllt waren. Mit dem Inkrafttreten des StGB am 1. Jänner 1975, zu welchem Zeitpunkt wegen der in Rede stehenden Tat ein Verfahren noch nicht gerichtsanhängig war, erlosch jedoch die Strafbarkeit diser Tat, weil nunmehr gemäß § 61 StGB die Bestimmungen der §§ 57 ff StGB als die in ihrer Gesamtauswirkung günstigeren Normen anzuwenden sind und nach diesen (vgl. § 57 Abs. 3 letzter Fall StGB) die Verjährungsfrist bei einer mit nicht mehr als sechsmonatiger Freiheitsstrafe oder nur mit Geldstrafe bedrohten Handlung, wie sie das Vergehen des Betruges nach § 146 StGB darstellt, ein Jahr beträgt. Da das Strafverfahren gegen Wilhelm A wegen der vorliegenden Tat - Tatzeitpunkt 19. Mai 1973 - erst nach Ablauf der Jahresfrist durch die Erlassung der Strafverfügung am 4. März 1975 gerichtsanhängig wurde, trat eine Verlängerung der Verjährungsfrist nicht ein; ebensowenig wurde der Fortlauf der Verjährungsfrist wegen der Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung gemäß § 58 Abs. 2 StGB gehemmt, weil die vom Beschuldigten innerhalb der Verjährungsfrist begangenen Straftaten, wegen welcher er mit dem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 10. Dezember 1974, GZ. 6 c E Vr 6612/73-32, rechtskräftig verurteilt wurde, nämlich die Übertretung der gegenseitigen Mißhandlung der Eheleute nach dem § 419 StG und die Übertretung gegen die körperliche Sicherheit nach dem § 335 StG, nicht auf der gleichen schädlichen Neigung beruhten.Wohl war Verjährung nach dem zur Tatzeit geltenden StG-Recht nicht eingetreten, weil der Sachverhalt nach diesem als das Verbrechen des Betruges nach Paragraphen 197, 200, 201, Litera d, StG zu beurteilen gewesen wäre und daher die hiefür vorgesehene Verjährungsfrist von fünf Jahren noch nicht abgelaufen war, überdies aber auch die Voraussetzungen des Paragraph 531, Litera a bis c StG nicht erfüllt waren. Mit dem Inkrafttreten des StGB am 1. Jänner 1975, zu welchem Zeitpunkt wegen der in Rede stehenden Tat ein Verfahren noch nicht gerichtsanhängig war, erlosch jedoch die Strafbarkeit diser Tat, weil nunmehr gemäß Paragraph 61, StGB die Bestimmungen der Paragraphen 57, ff StGB als die in ihrer Gesamtauswirkung günstigeren Normen anzuwenden sind und nach diesen vergleiche Paragraph 57, Absatz 3, letzter Fall StGB) die Verjährungsfrist bei einer mit nicht mehr als sechsmonatiger Freiheitsstrafe oder nur mit Geldstrafe bedrohten Handlung, wie sie das Vergehen des Betruges nach Paragraph 146, StGB darstellt, ein Jahr beträgt. Da das Strafverfahren gegen Wilhelm A wegen der vorliegenden Tat - Tatzeitpunkt 19. Mai 1973 - erst nach Ablauf der Jahresfrist durch die Erlassung der Strafverfügung am 4. März 1975 gerichtsanhängig wurde, trat eine Verlängerung der Verjährungsfrist nicht ein; ebensowenig wurde der Fortlauf der Verjährungsfrist wegen der Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung gemäß Paragraph 58, Absatz 2, StGB gehemmt, weil die vom Beschuldigten innerhalb der Verjährungsfrist begangenen Straftaten, wegen welcher er mit dem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 10. Dezember 1974, GZ. 6 c E römisch fünf r 6612/73-32, rechtskräftig verurteilt wurde, nämlich die Übertretung der gegenseitigen Mißhandlung der Eheleute nach dem Paragraph 419, StG und die Übertretung gegen die körperliche Sicherheit nach dem Paragraph 335, StG, nicht auf der gleichen schädlichen Neigung beruhten.
In Stattgebung der von der Generalprokuratur erhobenen und begründeten Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes war sohin spruchgemäß zu erkennen.