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Entscheidung 9 Os 95/82×

Entscheidung 9 Os 95/82

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

9Os95/82

Entscheidungsdatum

17.08.1982

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 17.August 1982

unter dem Vorsitz des Hofrates des Obersten Gerichtshofes Dr. Faseth in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Steininger, Dr. Horak, Dr. Hörburger und Dr. Reisenleitner als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Stolfa als Schriftführer in der Strafsache gegen Mehmet A wegen des Verbrechens des versuchten Totschlags nach Paragraph 15, 76, StGB

über die vom Angeklagten gegen das Urteil des Geschwornengerichtes beim Landesgericht Feldkirch vom 21.April 1982, GZ. 11 römisch fünf r 2393/81- 69, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung sowie die von der Staatsanwaltschaft erhobene Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Horak, nach Verlesung der Rechtsmittelschrift der Staatsanwaltschaft sowie nach Anhörung der Ausführungen der Verteidigerin, Rechtsanwalt Dr. Haszler, und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Tschulik, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerden des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft werden verworfen.

Der Berufung der Staatsanwaltschaft wird Folge gegeben und die über den Angeklagten verhängte Freiheitsstrafe auf 5 (fünf) Jahre erhöht. Der Angeklagte wird mit seiner Berufung auf diese Entscheidung verwiesen.

Gemäß Paragraph 390, a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 3.Oktober 1956 geborene Textilarbeiter Mehmet A auf Grund des Wahrspruchs der Geschwornen des Verbrechens des versuchten Totschlags nach Paragraph 15, 76, StGB schuldig erkannt, weil er am 20.Oktober 1981 in Götzis seine Gattin Leyla A dadurch zu töten versucht hatte, daß er sie mit seinem Personenkraftwagen von hinten anfuhr und niederstieß, wobei er sich in einer allgemein begreiflichen heftigen Gemütsbewegung zu dieser Tat hatte hinreißen lassen.

Die Geschwornen hatten (jeweils stimmeneinhellig) die anklagekonform auf versuchten Mord nach Paragraph 15, 75

StGB lautende Hauptfrage römisch eins. verneint, die Eventualfrage römisch zwei. wegen versuchten Totschlags jedoch bejaht;

demzufolge entfiel eine Beantwortung der weiteren Eventualfragen römisch drei., römisch vier. und römisch fünf. in Richtung des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung (Paragraph 87, StGB), des Vergehens der schweren Körperverletzung (Paragraph 83, Absatz eins, 84, Absatz eins, StGB) und des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung (Paragraph 88, Absatz eins und Absatz 4, erster Fall StGB).

Sowohl der Angeklagte Mehmet A, als auch die Staatsanwaltschaft bekämpfen das Urteil mit Nichtigkeitsbeschwerden.

Rechtliche Beurteilung

Zur Beschwerde des Angeklagten:

Einen Verfahrensmangel im Sinn der Ziffer 3, des Paragraph 345, Absatz eins, StPO erblickt der Angeklagte zunächst in der trotz seiner Verwahrung dagegen erfolgten Verlesung jener Vorerhebungs- und Voruntersuchungsakte, die unter Mitwirkung eines nicht gerichtlich beeideten und der deutschen Sprache nicht ausreichend mächtigen Dolmetschers (Sojan B) zustandegekommen seien.

Die Rüge versagt. Abgesehen nämlich davon, daß der Angeklagte A ein Mißverständnis bei der Protokollierung seiner Angaben im Vorverfahren gar nicht konkret behauptet und auch nicht in Abrede gestellt hat, zumindest vor der Gendarmerie vergleiche S. 39 ff.), sowie unmittelbar nach der Tat gegenüber Leyla A (S. 193) und gegenüber Beamten des Gendarmeriepostenkommandos Götzis vergleiche S. 147) - wenngleich seiner Verantwortung nach tatsachenwidrig - ein Handeln mit Tötungsvorsatz - entsprechend seiner vorherigen Ankündigung gegenüber Aloisia C und Christa D vergleiche S. 213, 290) - zugegeben zu haben vergleiche S. 449 ff.), kommen als nichtige Vorerhebungs- oder Voruntersuchungsakte im Zuge von Erhebungen durch die Sicherheitsbehörden verfaßte Protokolle und Berichte grundsätzlich überhaupt nicht vergleiche ÖJZ-LSK. 1976/240 = RZ. 1976/118 u. a.), und auch gerichtliche Beweisaufnahmen nur dann in Betracht, wenn sie - was gegebenenfalls aber nicht zutrifft - gegen Bestimmungen verstoßen, deren Verletzung die Strafprozeßordnung selbst ausdrücklich mit Nichtigkeit bedroht vergleiche Mayerhofer-Rieder III/2, Nr. 1 ff. zu Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 2, StPO).

Ebenso begründet es - der Auffassung des Angeklagten zuwider - keine Urteilsnichtigkeit, wenn der Schwurgerichtshof, nachdem sich die Zeugin Leyla A in der Hauptverhandlung ihrer Aussage entschlagen hatte, die Verlesung ihrer Angaben vor der Gendarmerie anordnete und es ablehnte, die Genannte zu einer Aussage zu verhalten. Es wäre im Gegenteil unzulässig gewesen, auf die Zeugin dahin Einfluß zu nehmen, daß sie auf ihr Entschlagungsrecht verzichtet vergleiche Mayerhofer-Rieder III/1, Nr. 47 zu Paragraph 152, StPO). Hatte sie aber hievon in gesetzmäßiger Weise Gebrauch gemacht, so war die Niederschrift ihrer Angaben vor der Gendarmerie zu verlesen vergleiche ÖJZ-LSK. 1980/112 u.a.). Diese Vorgangsweise des Schwurgerichtshofes widersprach auch nicht Artikel 6, Absatz 3

Litera d, MRK. (der die Anwendbarkeit des Paragraph 252, StPO im übrigen nicht beeinflußt), wonach nur eine durchführbare Befragung von Belastungszeugen nicht verweigert werden darf vergleiche 11 Os 64/75); da vorliegend das Entschlagungsrecht nach Paragraph 152, StPO in Anspruch genommen wurde, konnte naturgemäß auch die Ausübung des Fragerechts nach Paragraph 249, StPO nicht ermöglicht werden vergleiche 10 Os 157/75).

Das Gutachten des psychiatrischen Sachverständigen Univ.Prof. Dr. Konrad E wurde in der Hauptverhandlung nicht verlesen und befand sich nicht unter den Aktenstücken, die der Vorsitzende in das Beratungszimmer der Geschwornen bringen ließ (S. 461). Die darauf bezüglichen Beschwerdeausführungen gehen mithin ins Leere und bedürfen keiner weiteren Erwiderung.

Als einen Nichtigkeit nach der Ziffer 5, des Paragraph 345, Absatz eins, StPO verwirklichenden Verfahrensmangel rügt der Angeklagte zunächst die Abweisung seines Antrages auf Vornahme eines Lokalaugenscheines unter Beiziehung des (Tat-) Zeugen Franz F, des Erhebungsbeamten des Landesgendarmeriekommandos für Vorarlberg und des verkehrstechnischen Sachverständigen Dipl.Ing. Manfred G zum Beweis dafür, 'ob es sich bei den festgestellten Spuren um Brems-, Drift- oder Beschleunigungsspuren handelte, zur Endlage der verletzten Leyla A und der aus diesen Anhaltspunkten ersichtlichen Absicht des Angeklagten'.

Die Rüge schlägt nicht durch.

Die Begründung des bezüglichen Zwischenerkenntnisses, 'im Hinblick auf die bisherigen Beweisergebnisse' bedürfe es der begehrten Beweisaufnahme nicht, entspricht zwar nicht der Vorschrift des Paragraph 238, Absatz 2, StPO; doch ist unzweifelhaft erkennbar, daß dieser Formverstoß auf die Entscheidung keinen den Angeklagten nachteiligen Einfluß zu üben vermochte.

Während nämlich ein Ortsaugenschein bei den gegebenen Verhältnissen - zwischen der Tat und der Hauptverhandlung lagen die erfahrungsgemäß mit mehrfacher Schneeräumung verbundenen Wintermonate - von vornherein nichts erwarten ließ, was zur Klärung der Frage beitragen konnte, wie die am Tatort kurz nach dem Vorfall von der Gendarmerie objektivierten Reifenspuren beschaffen waren, ist weder dem Beweisantrag zu entnehmen noch aus den Akten erkennbar, inwiefern aus der Endlage der Verletzten Schlußfolgerungen auf das Vorhaben des Angeklagten - der ja die Kollision an sich nie in Abrede stellte -

gezogen werden könnten.

Was hingegen das Gutachten des Ing. H betrifft, konnte dieses in der Hauptverhandlung am 21.April 1982

nicht erörtert werden, weil es erst am 6.Mai 1982 (siehe S. 519), also nach Urteilsfällung, bei Gericht einlangte.

Verteidigungsrechte des Angeklagten wurden aber auch durch die Ablehnung seines weiteren Antrages, einen Sachverständigen über den sozio-kulturellen Hintergrund der Tat zum Beweis dafür zu vernehmen, daß es im türkisch-moslemischen Kulturkreis zum Ehrenkodex gehöre, daß eine Ehefrau, die sich mit einem anderen Mann eingelassen hatte, rigiden Sanktionen unterzogen werde, bzw. der Mann zumindest verbal erklären müsse, er werde seine Frau umbringen, nicht geschmälert. Denn abgesehen davon, daß in dem Beweisantrag nicht einmal behauptet wird, die 'rigiden Sanktionen' könnten im Einzelfall nicht auch die Tötung der Frau umfassen, vermögen soziologische Aussagen allgemeiner Art ihrer Natur nach grundsätzlich nichts Entscheidendes zur Beurteilung des tatsächlichen Verhaltens einer Einzelperson und des diesem zugrundeliegenden Willens beizutragen, zumal dem zurechnungsfähigen Menschen erfahrungsgemäß die Fähigkeit innewohnt, vom üblichen Verhaltensschema abzuweichen. Es war daher das vom Angeklagten erwartete Ergebnis dieser Beweisaufnahme - von einem seinem Kulturkreis angehörenden Menschen werde in einem Falle wie diesem erwartet, daß er einen Agressionsakt setze und verbale Drohungen äußere, ohne sie dann tatsächlich auszuführen, um die verletzte Ehre wiederherzustellen - von vornherein nicht geeignet, die den Geschwornen durch die Gesamtheit der bereits vorliegenden Verfahrensergebnisse vermittelte Sach- und Beweislage maßgebend zu verändern.

Die im ganzen unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten

war daher zu verwerfen.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft:

Mit Beziehung auf den Nichtigkeitsgrund der Ziffer 6

des Paragraph 345, Absatz eins, StPO macht die Anklagebehörde geltend, die Eventualfrage römisch zwei. sei zu Unrecht gestellt worden, weil in Wahrheit keine Tatsachen vorgebracht worden seien, durch die die allgemeine Begreiflichkeit einer heftigen Gemütsbewegung des Angeklagten zur Tatzeit indiziert und nach denen daher die in der Anklage bezeichnete Tat nur als versuchter Totschlag zu werten gewesen wäre. Der Argumentation der Staatsanwaltschaft kann jedoch nicht beigepflichtet werden.

Es trifft zu, daß die Frage, ob eine Gemütsbewegung allgemein begreiflich ist, nach einem objektiven Maßstab beantwortet werden und deren Ursache gegebenenfalls für einen Durchschnittsmenschen sittlich verständlich sein muß. Entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft sind jedoch Tatumstände, die, wenn sie als erwiesen angenommen werden, einen tiefgreifenden Affekt, in welchem sich der Angeklagte A zu einer auf Tötung seiner Gattin gerichteten Handlung hat hinreißen lassen, allgemein begreiflich erschienen ließen und die den Schwurgerichtshof daher zur Stellung einer Eventualfrage gemäß Paragraph 314, StPO

wegen versuchten Totschlags verpflichteten vergleiche 11 Os 108/76, 12 Os 152/80), im Beweisverfahren tatsächlich zur Sprache gekommen. Nach dem Gutachten des gerichtspsychiatrischen Sachverständigen Dr. Herbert römisch eins hat der Angeklagte in einer - möglicherweise den Tatentschluß erst auslösenden - heftigen Gemütsbewegung gehandelt, deren Ursache darin gelegen war, daß er sich von seiner Gattin durch ehewidrige Beziehungen zu einem anderen Mann hintergangen fühlte vergleiche S. 409 f., 458 f.). Ein derartiger psychischer Ausnahmezustand kann aber im Verhältnis zu seinem Anlaß in dem Sinne allgemein verständlich sein, daß ein rechtstreuer Mensch sich vorstellen kann, er wäre unter den gegebenen besonderen Umständen ebenfalls in eine solche Gemütsverfassung geraten. Daß es auch in einer vergleichbaren Situation nicht generell, sondern nur in Ausnahmefällen zu einer gesteigerten Affektspannung und zu einer entsprechenden Tatreaktion unter Entladung dieses Affektes kommt, vermag nichts daran zu ändern, daß es für einen Durchschnittsmenschen - auch objektiv betrachtet -

verständlich erscheint, wenn bei einem Ehemann, der sich durch die Untreue seiner Gattin gekränkt und vor den Augen seines Gesellschaftskreises bloßgestellt fühlt, eine heftige Gemütsbewegung hervorgerufen wird. Da sohin durch Ergebnisse des Beweisverfahrens die Annahme von Tatsachen in den näheren Bereich der Möglichkeit gerückt worden war, nach denen - wenn sie als erwiesen angenommen wurden - die Ursache der besonderen Gemütsbeschaffenheit des Angeklagten A zur Tatzeit in den erwähnten äußeren Umständen und nicht bloß in verwerflichen Neigungen und Leidenschaften lag, und eine solche heftige Gemütsbewegung auch als im dargelegten Sinn allgemein verständlich zu beurteilen sein konnte, ist der Schwurgerichtshof bei der Prüfung der rechtlichen Erheblichkeit der vorgebrachten Tatsachen ohne Rechtsirrtum zum Ergebnis gelangt, daß den Geschwornen bezüglich des in Betracht kommenden Tatbestandes zur Hauptfrage eine Alternative in Form einer auf versuchten Totschlag lautenden Eventualfrage geboten werden müsse.

Die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft war daher gleichfalls zu verwerfen.

Das Geschwornengericht verhängte über den Angeklagten gemäß Paragraph 41, 76, StGB eine Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Jahren. In deren Bemessung wertete es die sehr erhebliche Verletzung der Leyla A (die an sich schwere Verletzung war mit einer Berufsunfähigkeit und Gesundheitsschädigung von insgesamt 52 Tagen verbunden) als erschwerend, wogegen es als mildernd die bisherige Unbescholtenheit des Angeklagten, seine durch fremde Lebensformen geprägte Mentalität, sein zur Wahrheitsfindung beitragendes Geständnis vor der Gendarmerie und vor dem Untersuchungsrichter, das provozierende Verhalten des Opfers und den Umstand in Betracht zog, daß die Tat beim Versuch geblieben war. Hievon ausgehend vermeinte es, daß die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe nicht nur der Zahl, sondern auch dem Gewichte nach beträchtlich überwiegen und begründete Aussicht bestehe, der Angeklagte werde auch bei Verhängung einer das gesetzliche Mindestmaß unterschreitenden Freiheitsstrafe keine weiteren strafbaren Handlungen begehen, weshalb von der außerordentlichen Strafmilderung des Paragraph 41, StGB Gebrauch gemacht werden könne.

Mit ihren Berufungen streben der Angeklagte eine Reduzierung, die Anklagebehörde hingegen eine Erhöhung des Strafausmaßes an. Lediglich das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft ist berechtigt. Die durch die türkische Lebensform geprägte Mentalität des Angeklagten und das von ihm als provozierend empfundene Verhalten des Opfers stellten - neben anderen Umständen - wesentliche Prämissen für die Annahme dar, der Angeklagte habe sich beim Tatgeschehen in einer heftigen Gemütsbewegung befunden (S. 409 ff.). Diese für die Verurteilung (bloß) wegen des privilegierten Deliktes des Totschlags maßgebliche Tatsachen dürften demnach bei der Strafzumessung nicht nochmals zum Zuge kommen.

Die solcherart reduzierten Milderungsgründe vermögen die als erschwerend ins Gewicht fallende gravierende Verletzung des Opfers aber keineswegs aufzuwiegen, weshalb in Stattgebung der staatsanwaltschaftlichen Berufung unter Ausschaltung der außerordentlichen Strafmilderung spruchgemäß zu erkennen war. Mit seiner Berufung wird der Angeklagte auf diese Entscheidung verwiesen.

Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.

Anmerkung

E03805

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:0090OS00095.82.0817.000

Dokumentnummer

JJT_19820817_OGH0002_0090OS00095_8200000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0075046 Rechtssatz 17.08.1982Strafrecht
Nach Art 6 Abs 3 lit d MRK darf nur eine durchführbare Befragung von Belastungszeugen nicht verweigert werden; nach Entschlagung kommt eine Ausübung des Fragerechts naturgemäß nicht in Betracht.
RS0091053 Rechtssatz 20.09.1979Strafrecht
Die allgemein begreifliche Gemütsbewegung ist beim Totschlag Tatbestandsmerkmal und daher nicht zusätzlich mildernd.
RS0092115 Rechtssatz 10.10.1979Strafrecht
Die Ursache für die allgemein begreifliche heftige Gemütsbewegung muss sittlich verständlich sein.
RS0092197 Rechtssatz 19.09.1975Strafrecht
Es ist nur eine solche Gemütsbewegung zu berücksichtigen, die im Verhältnis zu ihrem Anlass allgemein, das heißt für einen Durchschnittsmenschen - als objektiver Maßstab - in dem Sinne verständlich ist, dass sich dieser vorstellen kann, auch er geriete unte …
RS0092374 Rechtssatz 09.09.1975Strafrecht
Die allgemeine Verständlichkeit der Gemütsbewegung ist von einem objektiven Gesichtspunkt zu beurteilen.
RS0097411 Rechtssatz 17.08.1982Strafrecht
Es ist unzulässig, auf einen Zeugen dahin Einfluß zu nehmen, daß er auf sein Entschlagungsrecht verzichte (so schon KH 886).
RS0097741 Rechtssatz 08.03.1950Zivilrecht; Strafrecht
Die Bestimmung des § 152 StPO stellt keine Durchbrechung der die StPO beherrschenden Untersuchungsmaxime dar. Es können daher Aussagen, die vor Einleitung der Voruntersuchung vor den Sicherheitsbehörden von Begünstigten erfolgten, die vom Entschlagungsrecht …
RS0099333 Rechtssatz 30.04.1968Strafrecht
Protokolle und Berichte, die im Zuge von Erhebungen durch Sicherheitsbehörden abgefaßt wurden, kommen als nichtige Vorerhebungsakte nicht in Betracht.
RS0099344 Rechtssatz 18.06.1976Strafrecht
Die Nichtigkeit des Vorerhebungsaktes beziehungsweise Voruntersuchungsaktes muss ausdrücklich angeordnet sein.