Die von der Angeklagten dagegen aus den Z 4, 5 und 9 lit. b des § 281 Abs. 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht begründet.Die von der Angeklagten dagegen aus den Ziffer 4, 5 und 9 Litera b, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht begründet.
Die sich gegen die Nichtbeiziehung eines psychiatrischen Sachverständigen richtende Verfahrensrüge (Z 4) scheitert schon am Mangel der gesetzlichen Voraussetzungen dieses Nichtigkeitsgrundes; wird doch nicht einmal in der Beschwerde behauptet, daß über einen von der Anklagten in der Hauptverhandlung gestellten Antrag nicht erkannt oder ein solcher Antrag abgewiesen worden wäre (Der vor der Hauptverhandlung schriftlich gestellte Beweisantrag wurde in der Hauptverhandlung nicht nur nicht wiederholt, sondern war bereits vor dieser ausdrücklich zurückgezogen worden; vgl. Seite 1 k verso). In der Mängelrüge (Z 5) werden insgesamt keine formalen Begründungsmängel dargetan, sondern, ebenso wie in der Rechtsrüge (Z 9 lit. b), Feststellungsmängel in Richtung des § 10 JGG behauptet. Auch dies jedoch nicht zu Recht.Die sich gegen die Nichtbeiziehung eines psychiatrischen Sachverständigen richtende Verfahrensrüge (Ziffer 4,) scheitert schon am Mangel der gesetzlichen Voraussetzungen dieses Nichtigkeitsgrundes; wird doch nicht einmal in der Beschwerde behauptet, daß über einen von der Anklagten in der Hauptverhandlung gestellten Antrag nicht erkannt oder ein solcher Antrag abgewiesen worden wäre (Der vor der Hauptverhandlung schriftlich gestellte Beweisantrag wurde in der Hauptverhandlung nicht nur nicht wiederholt, sondern war bereits vor dieser ausdrücklich zurückgezogen worden; vergleiche Seite 1 k verso). In der Mängelrüge (Ziffer 5,) werden insgesamt keine formalen Begründungsmängel dargetan, sondern, ebenso wie in der Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera b,), Feststellungsmängel in Richtung des Paragraph 10, JGG behauptet. Auch dies jedoch nicht zu Recht.
Auszugehen ist davon, daß nach Ansicht des Gesetzgebers der normal entwickelte Mensch mit vierzehn Jahren die nötige Reife hat, vom Gesetz verbotene Handlungen als solche zu erkennen und sich ihrer im Bewußtsein ihrer Rechtswidrigkeit zu enthalten (Mayerhofer-Rieder, Nebenstrafrecht 2 § 10 JGG RN 47), und daß die Unrechtmäßigkeit von Diebstählen zu den fundamentalen Prinzipien des Strafrechtes gehört, welche schon jedem Schulkind geläufig sind (Leukauf-Steininger, Strafrechtliche Nebengesetze 2 , § 10 JGG RN 11 und 12). Grundlegend ist im gegebenen Fall ferner, daß die Angeklagte selbst zugestand, sich der Rechtswidrigkeit von Einbruchsdiebstählen bewußt gewesen zu sein (S 345) - daß sie auch "Spaß" als Motiv ihrer Straftaten angab, vermag an dieser Bewußtseinslage nichts zu ändern - und daß den Verfahrensergebnissen zahlreiche Anhaltspunkte für eine - im Zigeunermilieu, auf welches die Beschwerde hinweist, erfahrungsgemäß sehr häufig zu beobachtende - beschleunigte körperliche und geistige Entwicklung der Beschwerdeführerin zu entnehmen sind, wobei namentlich das (ersichtlich intime) Verhältnis mit "Dragan" (J***), die Frequentierung von Hotels und Kaffeehäusern und die sachkundige Unterstützung einer Freundin bei der Verhehlung einer gestohlenen Kamera (vgl. S 65-67) hervorzuheben sind. Unter diesen Umständen, die in keiner Weise reifungsverzögernde besondere Gründe im Sinn des § 10 JGG erkennen lassen, vielmehr deren Annahme geradezu ausschließen, waren spezielle Konstatierungen über den Reifezustand der Angeklagten nicht indiziert, und zwar auch nicht angesichts der in der Beschwerde hervorgekehrten Momente - ungünstige häusliche Verhältnisse, Herumreisen im Wohnwagen, verschiedene Haftaufenthalte von Angehörigen, schwierige Schul- und Erziehungsverhältnisse, nicht erfolgreiche Heimaufenthalte, Selbstmordversuche, impulsives Verhalten, häufiger Wechsel der Bezugspersonen -, die ja durchaus ambivalent sind, mitunter sogar eine Beschleunigung der Persönlichkeitsreifung zur Folge haben können und insgesamt daran, daß die Beschwerdeführerin - wie oben gezeigt - im Tatzeitraum eine über ihr tatsächliches Alter hinausreichende physische und psychische Reife an den Tag legte, nichts zu ändern vermögen. Nach dem Gesagten erweist sich sohin die Nichtigkeitsbeschwerde zur Gänze als nicht begründet.Auszugehen ist davon, daß nach Ansicht des Gesetzgebers der normal entwickelte Mensch mit vierzehn Jahren die nötige Reife hat, vom Gesetz verbotene Handlungen als solche zu erkennen und sich ihrer im Bewußtsein ihrer Rechtswidrigkeit zu enthalten (Mayerhofer-Rieder, Nebenstrafrecht 2 Paragraph 10, JGG RN 47), und daß die Unrechtmäßigkeit von Diebstählen zu den fundamentalen Prinzipien des Strafrechtes gehört, welche schon jedem Schulkind geläufig sind (Leukauf-Steininger, Strafrechtliche Nebengesetze 2 , Paragraph 10, JGG RN 11 und 12). Grundlegend ist im gegebenen Fall ferner, daß die Angeklagte selbst zugestand, sich der Rechtswidrigkeit von Einbruchsdiebstählen bewußt gewesen zu sein (S 345) - daß sie auch "Spaß" als Motiv ihrer Straftaten angab, vermag an dieser Bewußtseinslage nichts zu ändern - und daß den Verfahrensergebnissen zahlreiche Anhaltspunkte für eine - im Zigeunermilieu, auf welches die Beschwerde hinweist, erfahrungsgemäß sehr häufig zu beobachtende - beschleunigte körperliche und geistige Entwicklung der Beschwerdeführerin zu entnehmen sind, wobei namentlich das (ersichtlich intime) Verhältnis mit "Dragan" (J***), die Frequentierung von Hotels und Kaffeehäusern und die sachkundige Unterstützung einer Freundin bei der Verhehlung einer gestohlenen Kamera vergleiche S 65-67) hervorzuheben sind. Unter diesen Umständen, die in keiner Weise reifungsverzögernde besondere Gründe im Sinn des Paragraph 10, JGG erkennen lassen, vielmehr deren Annahme geradezu ausschließen, waren spezielle Konstatierungen über den Reifezustand der Angeklagten nicht indiziert, und zwar auch nicht angesichts der in der Beschwerde hervorgekehrten Momente - ungünstige häusliche Verhältnisse, Herumreisen im Wohnwagen, verschiedene Haftaufenthalte von Angehörigen, schwierige Schul- und Erziehungsverhältnisse, nicht erfolgreiche Heimaufenthalte, Selbstmordversuche, impulsives Verhalten, häufiger Wechsel der Bezugspersonen -, die ja durchaus ambivalent sind, mitunter sogar eine Beschleunigung der Persönlichkeitsreifung zur Folge haben können und insgesamt daran, daß die Beschwerdeführerin - wie oben gezeigt - im Tatzeitraum eine über ihr tatsächliches Alter hinausreichende physische und psychische Reife an den Tag legte, nichts zu ändern vermögen. Nach dem Gesagten erweist sich sohin die Nichtigkeitsbeschwerde zur Gänze als nicht begründet.
Aus Anlaß dieser Beschwerde hat sich der Oberste Gerichtshof jedoch davon überzeugt, daß das Urteil insoweit an einer von Amts wegen wahrzunehmenden materiellen Nichtigkeit (Z 11) leidet, als der Angeklagten die aus dem Spruch ersichtliche Vorhaftzeit nicht angerechnet wurde. Gemäß § 290 Abs. 1 StPO war dieses Versäumnis spruchgemäß zu sanieren.Aus Anlaß dieser Beschwerde hat sich der Oberste Gerichtshof jedoch davon überzeugt, daß das Urteil insoweit an einer von Amts wegen wahrzunehmenden materiellen Nichtigkeit (Ziffer 11,) leidet, als der Angeklagten die aus dem Spruch ersichtliche Vorhaftzeit nicht angerechnet wurde. Gemäß Paragraph 290, Absatz eins, StPO war dieses Versäumnis spruchgemäß zu sanieren.
Die von der Angeklagten angemeldete Berufung "wegen Schuld und Strafe" (S 360) war zurückzuweisen, weil eine Schuldberufung im schöffengerichtlichen Verfahren nicht vorgesehen ist und in Ansehung der Berufung wegen Strafe weder bei deren Anmeldung noch später die Punkte des Erkenntnisses, durch die sich die Berufungswerberin beschwert findet, deutlich und bestimmt bezeichnet wurden (§§ 294 Abs. 4, 296 Abs. 2 StPO).Die von der Angeklagten angemeldete Berufung "wegen Schuld und Strafe" (S 360) war zurückzuweisen, weil eine Schuldberufung im schöffengerichtlichen Verfahren nicht vorgesehen ist und in Ansehung der Berufung wegen Strafe weder bei deren Anmeldung noch später die Punkte des Erkenntnisses, durch die sich die Berufungswerberin beschwert findet, deutlich und bestimmt bezeichnet wurden (Paragraphen 294, Absatz 4, 296, Absatz 2, StPO).
Die Kostenentscheidung fußt auf der bezogenen Gesetzesstelle.