Diesem Rechtsmittel kommt nur teilweise Berechtigung zu. Der Milderungsgrund des § 34 Z. 1 StGB. wurde vom Erstgericht ohnedies angenommen. Von einer drückenden Notlage kann nicht gesprochen werden, weil der für niemanden sorgepflichtige Angeklagte in einem Arbeitsverhältnis mit ausreichendem Verdienst stand. Einem Wohlverhalten seit der im Dezember 1978 begangenen Tat kommt deshalb keine entscheidend ins Gewicht fallende Bedeutung zu, weil der Angeklagte auf Grund einer in einem anderen Verfahren gewährten bedingten Strafnachsicht hiezu verhalten war.Diesem Rechtsmittel kommt nur teilweise Berechtigung zu. Der Milderungsgrund des Paragraph 34, Ziffer eins, StGB. wurde vom Erstgericht ohnedies angenommen. Von einer drückenden Notlage kann nicht gesprochen werden, weil der für niemanden sorgepflichtige Angeklagte in einem Arbeitsverhältnis mit ausreichendem Verdienst stand. Einem Wohlverhalten seit der im Dezember 1978 begangenen Tat kommt deshalb keine entscheidend ins Gewicht fallende Bedeutung zu, weil der Angeklagte auf Grund einer in einem anderen Verfahren gewährten bedingten Strafnachsicht hiezu verhalten war.
Hingegen kommt jedoch dem - ursprünglich abgelegten - Geständnis des Angeklagten erhebliches milderndes Gewicht zu, weil es wesentlich zur Wahrheitsfindung beitrug.
Wenn das Erstgericht die Anwendung des § 41 StGB.Wenn das Erstgericht die Anwendung des Paragraph 41, StGB.
für ausgeschlossen hielt, weil die Milderungs- die Erschwerungsumstände nicht beträchtlich überwogen, vermeint der Oberste Gerichtshof, daß im Bereich der außerordentlichen Strafmilderung auch die allgemeinen Strafzumessungsgründe und nicht nur jene besonderen der §§ 33, 34 StGB.für ausgeschlossen hielt, weil die Milderungs- die Erschwerungsumstände nicht beträchtlich überwogen, vermeint der Oberste Gerichtshof, daß im Bereich der außerordentlichen Strafmilderung auch die allgemeinen Strafzumessungsgründe und nicht nur jene besonderen der Paragraphen 33, 34, StGB.
herzuziehen sind. Daher ist vorliegend die Tatsache von Bedeutung, daß 140 g Cannabisharz die sogenannte Grenzmenge nicht allzusehr überschreitet.
Unter Berücksichtigung der Milderungsgründe nach § 34 Z. 1 und 17 StGB. und unter der durch die allgemeinen Grundsätze der Strafbemessung (§ 32 StGB.) gebotenen Beachtung des doch verhältnismäßig geringeren Schuld- und Unrechtsgehaltes der Tat erachtete der Oberste Gerichtshof in Anwendung des § 41 Abs. 1 Z. 4 StGB. eine Herabsetzung der Freiheitsstrafe unter das gesetzliche Mindestmaß auf das im Spruch genannte Ausmaß geboten. Dem Berufungsantrag auf Gewährung der bedingten Strafnachsicht war jedoch kein Erfolg beschieden.Unter Berücksichtigung der Milderungsgründe nach Paragraph 34, Ziffer eins und 17 StGB. und unter der durch die allgemeinen Grundsätze der Strafbemessung (Paragraph 32, StGB.) gebotenen Beachtung des doch verhältnismäßig geringeren Schuld- und Unrechtsgehaltes der Tat erachtete der Oberste Gerichtshof in Anwendung des Paragraph 41, Absatz eins, Ziffer 4, StGB. eine Herabsetzung der Freiheitsstrafe unter das gesetzliche Mindestmaß auf das im Spruch genannte Ausmaß geboten. Dem Berufungsantrag auf Gewährung der bedingten Strafnachsicht war jedoch kein Erfolg beschieden.
Wie schon das Erstgericht zutreffend feststellte, genügt beim Angeklagten, dem bereits einmal eine bedingte Strafnachsicht gewährt worden war, die bloße Androhung der Vollziehung keineswegs, um ihn vor weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten; auch sprechen bei der gebotenen intensiven Bekämpfung des Handels mit Suchtgiften generalpräventive Bedenken dagegen.
Aus Anlaß der Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerde hatte sich der Oberste Gerichtshof ein Vorgehen nach § 290 Abs. 1 StPO. vorbehalten. Im erstgerichtlichen Urteilsspruch wurde die Vorhaft 'auf die ausgesprochene Strafe', somit ersichtlich nur auf die Freiheitsstrafe, nicht auch auf die Wertersatzstrafe angerechnet. § 38 Abs. 1 StGB. sieht aber die Anrechnung der verwaltungsbehördlichen und gerichtlichen Verwahrungshaft und der Untersuchungshaft auf Freiheitsstrafen und Geldstrafen, somit auch auf Wertersatzstrafen, vor. Die unterbliebene Anrechnung war in amtswegiger Wahrnehmung des materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes des § 281 Abs. 1 Z. 11 StPO. nachzuholen.Aus Anlaß der Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerde hatte sich der Oberste Gerichtshof ein Vorgehen nach Paragraph 290, Absatz eins, StPO. vorbehalten. Im erstgerichtlichen Urteilsspruch wurde die Vorhaft 'auf die ausgesprochene Strafe', somit ersichtlich nur auf die Freiheitsstrafe, nicht auch auf die Wertersatzstrafe angerechnet. Paragraph 38, Absatz eins, StGB. sieht aber die Anrechnung der verwaltungsbehördlichen und gerichtlichen Verwahrungshaft und der Untersuchungshaft auf Freiheitsstrafen und Geldstrafen, somit auch auf Wertersatzstrafen, vor. Die unterbliebene Anrechnung war in amtswegiger Wahrnehmung des materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, StPO. nachzuholen.
Die Kostenentscheidung fußt auf der bezogenen Gesetzesstelle.