Der ziffernmäßig auf die Z 9 lit a - der Sache nach auch auf die Z 5 - des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, in der er allein die Annahme der Qualifikation der Gewerbsmäßigkeit nach § 130Der ziffernmäßig auf die Ziffer 9, Litera a, - der Sache nach auch auf die Ziffer 5, - des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, in der er allein die Annahme der Qualifikation der Gewerbsmäßigkeit nach Paragraph 130
zweiter Fall StGB rügt, kommt Berechtigung nicht zu. Ausgehend davon, daß es für den Begriff der Gewerbsmäßigkeit bedeutungslos ist, ob die Einkünfte aus der wiederkehrenden Tatbegehung die Lebenshaltungskosten des Täters zu einem wesentlichen oder bloß zu einem geringen Teil decken sollen bzw ob der Täter auf die Einnahmen aus dem beabsichtigten deliktischen Verhalten angewiesen ist, um seinen Unterhalt bestreiten zu können, oder ob er diesen auch aus redlich erworbenen Mitteln decken könnte und sich nur zusätzliche Einkünfte verschaffen will (Leukauf-Steininger2, RN 5 zu § 70 StGB), ermangeln diejenigen Beschwerdeausführungen, die die Tätigkeit des Angeklagten im Unternehmen von seiner Schwiegermutter, seine (angeblichen) Einkünfte aus dem Gebrauchtwagenhandel und die Ursachen seiner finanziellen Notlage (aufwendiger Lebenswandel) zum Gegenstand haben, der rechtlichen Relevanz. Es bedarf demnach diesbezüglich keiner Erwiderung.zweiter Fall StGB rügt, kommt Berechtigung nicht zu. Ausgehend davon, daß es für den Begriff der Gewerbsmäßigkeit bedeutungslos ist, ob die Einkünfte aus der wiederkehrenden Tatbegehung die Lebenshaltungskosten des Täters zu einem wesentlichen oder bloß zu einem geringen Teil decken sollen bzw ob der Täter auf die Einnahmen aus dem beabsichtigten deliktischen Verhalten angewiesen ist, um seinen Unterhalt bestreiten zu können, oder ob er diesen auch aus redlich erworbenen Mitteln decken könnte und sich nur zusätzliche Einkünfte verschaffen will (Leukauf-Steininger2, RN 5 zu Paragraph 70, StGB), ermangeln diejenigen Beschwerdeausführungen, die die Tätigkeit des Angeklagten im Unternehmen von seiner Schwiegermutter, seine (angeblichen) Einkünfte aus dem Gebrauchtwagenhandel und die Ursachen seiner finanziellen Notlage (aufwendiger Lebenswandel) zum Gegenstand haben, der rechtlichen Relevanz. Es bedarf demnach diesbezüglich keiner Erwiderung.
Soweit er aber behauptet, der Umfang der zu erlösenden Beute sei, weil ausschließlich der Bezahlung seiner Verwaltungsstrafen gewidmet, von vornherein festgestanden, weshalb von einer fortlaufenden erwerbsähnlichen Tätigkeit und damit von einer Gewerbsmäßigkeit im Sinne des § 70Soweit er aber behauptet, der Umfang der zu erlösenden Beute sei, weil ausschließlich der Bezahlung seiner Verwaltungsstrafen gewidmet, von vornherein festgestanden, weshalb von einer fortlaufenden erwerbsähnlichen Tätigkeit und damit von einer Gewerbsmäßigkeit im Sinne des Paragraph 70
StGB nicht gesprochen werden könne, negligiert er die zu diesem Punkte vom Schöffengericht getroffenen - allein schon durch sein einschlägig belastetes Vorleben, seinen relativ raschen Rückfall, die Anzahl der Diebstähle und den Wert der Beute hinreichend begründeten - Konstatierungen, wonach er im Rahmen seines Gesamtplanes, sich eine möglichst regelmäßig und ergiebig fließende Einkommensquelle zu verschaffen, die Wohnungseinbrüche verübte, um aus dem Erlös der Beute künftighin seinen aufwendigen Lebenswandel zu bestreiten, die bestehenden Schulden abzutragen und die offenen Verwaltungsstrafen zu begleichen (S 471).
Nach dem Gesagten war die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten mithin teils als offenbar unbegründet gemäß § 285 d Abs 1 Z 2 StPO, teils als nicht zur gesetzmäßigen Darstellung gebracht nach § 285 d Abs 1 Z 1 StPO in Verbindung mit § 285 a Z 2 StPO bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen.Nach dem Gesagten war die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten mithin teils als offenbar unbegründet gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO, teils als nicht zur gesetzmäßigen Darstellung gebracht nach Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, StPO in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen.
Über die Berufung des Angeklagten wird in einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.