Während das Urteil bezüglich Waltraud A in Rechtskraft erwachsen ist, wird es von Angela B im Schuldspruch zu Punkt 2 unter Anrufung der Z 10 des § 281 Abs 1Während das Urteil bezüglich Waltraud A in Rechtskraft erwachsen ist, wird es von Angela B im Schuldspruch zu Punkt 2 unter Anrufung der Ziffer 10, des Paragraph 281, Absatz eins
StPO mit Nichtigkeitsbeschwerde insoferne bekämpft, als diese Tat auch dem § 131 StGB unterstellt wurde. Hiezu bringt sie vor, daß bei ihr ein Vorsatz, sich durch Gewaltanwendung die Beute zu erhalten, nicht vorgelegen sei; nachdem D sie - im Anschluß an die Wegnahme der Brieftasche - 'an den Haaren erfaßt, zu Boden gerissen und festgehalten hatte, sei ihr ganzes Sinnen und Trachten nicht auf den vollendeten Diebstahl und das Erhalten der Beute gerichtet gewesen, sondern nur darauf, sich aus einer schmerzhaften Situation zu befreien'.StPO mit Nichtigkeitsbeschwerde insoferne bekämpft, als diese Tat auch dem Paragraph 131, StGB unterstellt wurde. Hiezu bringt sie vor, daß bei ihr ein Vorsatz, sich durch Gewaltanwendung die Beute zu erhalten, nicht vorgelegen sei; nachdem D sie - im Anschluß an die Wegnahme der Brieftasche - 'an den Haaren erfaßt, zu Boden gerissen und festgehalten hatte, sei ihr ganzes Sinnen und Trachten nicht auf den vollendeten Diebstahl und das Erhalten der Beute gerichtet gewesen, sondern nur darauf, sich aus einer schmerzhaften Situation zu befreien'.
Diesen Beschwerdeausführungen gehen - abgesehen davon, daß sie faktisch im wesentlichen überhaupt eine unzulässige Neuerung enthalten - über die (u.a.) auf die eigenen Angaben der Beschwerdeführerin gestützten Feststellungen des Erstgerichtes hinweg, wonach die von ihr (und der Mitangeklagten A) angewendete Gewalt (Zubodenreißen und anschließender Raufhandel) das Ziel hatte, sich im Besitz der gestohlenen Sachen zu erhalten (S 205 d. A). Da die Rechtsrüge solcherart den Boden der entscheidungswesentlichen Sachverhaltsfeststellungen verläßt, gelangt sie nicht zur gesetzmäßigen Darstellung.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war deshalb als nicht dem Gesetz entsprechend ausgeführt gemäß § 285 d Abs 1 Z 1 StPO in Verbindung mit S 285 a Z 2 StPO schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen und im Sinne des § 285 b Abs 6 StPO die Entscheidung über die Berufungen dem Oberlandesgericht Graz zu überlassen (RZ 1973/106, EvBl 1974/179 u.a.).Die Nichtigkeitsbeschwerde war deshalb als nicht dem Gesetz entsprechend ausgeführt gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, StPO in Verbindung mit S 285 a Ziffer 2, StPO schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen und im Sinne des Paragraph 285, b Absatz 6, StPO die Entscheidung über die Berufungen dem Oberlandesgericht Graz zu überlassen (RZ 1973/106, EvBl 1974/179 u.a.).
Die Kostenentscheidung fußt auf der bezogenen Gesetzesstelle.