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Entscheidung 9 Os 97/78×

Entscheidung 9 Os 97/78

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

9Os97/78

Entscheidungsdatum

13.06.1978

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Racek und in Gegenwart des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Obauer sowie der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Friedrich, Dr. Steininger und Dr. Horak als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Maresch als Schriftführer in der Strafsache gegen Waltraud A und andere wegen des Verbrechens des räuberischen Diebstahls nach den Paragraphen 127, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer eins, 131, StGB nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten Angela B sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft bezüglich dieser Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Schöffengericht vom 7.April 1978, GZ 12 römisch fünf r 2360/77-37, den Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten an das Oberlandesgericht Graz weitergeleitet.

Gemäß Paragraph 390, a StPO fallen der Angeklagten Angela B auch die Kosten des (bisherigen) Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde u.a. die am 19.Jänner 1955 geborene beschäftigungslose Angela B des Verbrechens des räuberischen Diebstahls nach Paragraphen 127, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer eins, 131, StGB schuldig erkannt, begangen dadurch, daß sie in Villach (im Rückfall - Paragraph 39, StGB), 1.) allein, am 21. September 1977 dem Ferdinand C 100 S Bargeld und 2.) in Gesellschaft der Waltraud A als Beteiligte am 16.Oktober 1977 dem Heinrich D eine Brieftasche im unbekannten Wert mit 1.500 S Bargeld gestohlen hat, wobei sie (und A) in diesem Falle auf frischer Tat betreten, Gewalt gegen Heinrich D anwendete(n), um sich die weggenommenen Sachen zu erhalten.

Rechtliche Beurteilung

Während das Urteil bezüglich Waltraud A in Rechtskraft erwachsen ist, wird es von Angela B im Schuldspruch zu Punkt 2 unter Anrufung der Ziffer 10, des Paragraph 281, Absatz eins

StPO mit Nichtigkeitsbeschwerde insoferne bekämpft, als diese Tat auch dem Paragraph 131, StGB unterstellt wurde. Hiezu bringt sie vor, daß bei ihr ein Vorsatz, sich durch Gewaltanwendung die Beute zu erhalten, nicht vorgelegen sei; nachdem D sie - im Anschluß an die Wegnahme der Brieftasche - 'an den Haaren erfaßt, zu Boden gerissen und festgehalten hatte, sei ihr ganzes Sinnen und Trachten nicht auf den vollendeten Diebstahl und das Erhalten der Beute gerichtet gewesen, sondern nur darauf, sich aus einer schmerzhaften Situation zu befreien'.

Diesen Beschwerdeausführungen gehen - abgesehen davon, daß sie faktisch im wesentlichen überhaupt eine unzulässige Neuerung enthalten - über die (u.a.) auf die eigenen Angaben der Beschwerdeführerin gestützten Feststellungen des Erstgerichtes hinweg, wonach die von ihr (und der Mitangeklagten A) angewendete Gewalt (Zubodenreißen und anschließender Raufhandel) das Ziel hatte, sich im Besitz der gestohlenen Sachen zu erhalten (S 205 d. A). Da die Rechtsrüge solcherart den Boden der entscheidungswesentlichen Sachverhaltsfeststellungen verläßt, gelangt sie nicht zur gesetzmäßigen Darstellung.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war deshalb als nicht dem Gesetz entsprechend ausgeführt gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, StPO in Verbindung mit S 285 a Ziffer 2, StPO schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen und im Sinne des Paragraph 285, b Absatz 6, StPO die Entscheidung über die Berufungen dem Oberlandesgericht Graz zu überlassen (RZ 1973/106, EvBl 1974/179 u.a.).

Die Kostenentscheidung fußt auf der bezogenen Gesetzesstelle.

Anmerkung

E01396

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:0090OS00097.78.0613.000

Dokumentnummer

JJT_19780613_OGH0002_0090OS00097_7800000_000