Der auf § 281 Abs 1 Z 5 und Z 9 lit. a StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Freispruch kommt Berechtigung zu.Der auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und Ziffer 9, Litera a, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Freispruch kommt Berechtigung zu.
Objektiv verwirklicht das Tatbild der fahrlässigen Gefährdung durch Sprengmittel nach § 174 Abs 1 StGBObjektiv verwirklicht das Tatbild der fahrlässigen Gefährdung durch Sprengmittel nach Paragraph 174, Absatz eins, StGB
- gleichwie jenes des entsprechenden Vorsatzdeliktes (§ 173 Abs 1 StGB) -, wer einen Sprengstoff als Sprengmittel zur Explosion bringt und dadurch eine Gefahr für Leib oder Leben eines anderen oder für fremdes Eigentum in großem Ausmaß herbeiführt. Unter einem Sprengstoff ist jeder Körper zu verstehen, der unter plötzlicher Veränderung seiner chemischen Beschaffenheit und seines Aggregatzustandes sein Volumen bedeutend zu vergrößern und durch die Gewalt des dadurch erzeugten Stoßes entgegenstehende Körper wegzuschleudern oder zu zertrümmern vermag (vgl. SSt. 13/100). Daß die vom Angeklagten zur Erzeugung von Knallkörpern hergestellte Mischung von Unkrautex, Schwefel, Karbid und Zucker bei der vorhandenen Dosierung geeignet war, unter der mechanischen Einwirkung des Mischvorganges eine Explosion herbeizuführen, ist durch den Tathergang bewiesen (vgl. KH. 1740). Rechtlich ohne Bedeutung ist es dabei, ob die Bestandteile des Gemisches für sich allein gleichfalls schon als Sprengstoff zu beurteilen gewesen wären:- gleichwie jenes des entsprechenden Vorsatzdeliktes (Paragraph 173, Absatz eins, StGB) -, wer einen Sprengstoff als Sprengmittel zur Explosion bringt und dadurch eine Gefahr für Leib oder Leben eines anderen oder für fremdes Eigentum in großem Ausmaß herbeiführt. Unter einem Sprengstoff ist jeder Körper zu verstehen, der unter plötzlicher Veränderung seiner chemischen Beschaffenheit und seines Aggregatzustandes sein Volumen bedeutend zu vergrößern und durch die Gewalt des dadurch erzeugten Stoßes entgegenstehende Körper wegzuschleudern oder zu zertrümmern vermag vergleiche SSt. 13/100). Daß die vom Angeklagten zur Erzeugung von Knallkörpern hergestellte Mischung von Unkrautex, Schwefel, Karbid und Zucker bei der vorhandenen Dosierung geeignet war, unter der mechanischen Einwirkung des Mischvorganges eine Explosion herbeizuführen, ist durch den Tathergang bewiesen vergleiche KH. 1740). Rechtlich ohne Bedeutung ist es dabei, ob die Bestandteile des Gemisches für sich allein gleichfalls schon als Sprengstoff zu beurteilen gewesen wären:
denn auch bei der Zubereitung von Sprengstoff kann durch das Herbeiführen von dessen Explosion als Sprengmittel, also durch das Auslösen von dessen elementarer Explosionskraft, das umschriebene Tatbild verwirklicht werden (vgl. Leukauf-Steininger2 S. 1135, 1137).denn auch bei der Zubereitung von Sprengstoff kann durch das Herbeiführen von dessen Explosion als Sprengmittel, also durch das Auslösen von dessen elementarer Explosionskraft, das umschriebene Tatbild verwirklicht werden vergleiche Leukauf-Steininger2 S. 1135, 1137).
Auf der inneren Tatseite kann das Vergehen nach § 174 Abs 1 StGB in bezug auf die tatbestandsmäßige Gefährdung nur mit Fahrlässigkeit und in Ansehung der Tathandlung selbst mit Vorsatz oder Fahrlässigkeit begangen werden (vgl. Mayerhofer-Rieder S. 522, Foregger-Serini2 S. 312, Leukauf-Steininger2 S. 1137). Fahrlässig handelt aber schon, wer die Sorgfalt außer acht läßt, zu der er nach den Umständen verpflichtet sowie nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, daß er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild - hier dem des § 174 Abs 1 StGB - entspricht (unbewußte Fahrlässigkeit: § 6 Abs 1 StGB).Auf der inneren Tatseite kann das Vergehen nach Paragraph 174, Absatz eins, StGB in bezug auf die tatbestandsmäßige Gefährdung nur mit Fahrlässigkeit und in Ansehung der Tathandlung selbst mit Vorsatz oder Fahrlässigkeit begangen werden vergleiche Mayerhofer-Rieder S. 522, Foregger-Serini2 S. 312, Leukauf-Steininger2 S. 1137). Fahrlässig handelt aber schon, wer die Sorgfalt außer acht läßt, zu der er nach den Umständen verpflichtet sowie nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, daß er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild - hier dem des Paragraph 174, Absatz eins, StGB - entspricht (unbewußte Fahrlässigkeit: Paragraph 6, Absatz eins, StGB).
Bei richtiger Rechtsanwendung hätte daher das Erstgericht im vorliegenden Fall die Verwirklichung des Tatbestands nach § 174 Abs 1 StGB durch den Angeklagten nicht schon deshalb verneinen dürfen, weil er die Sprengstoffeigenschaft des von ihm hergestellten Gemisches nicht erkannte und dieses auch nicht bewußt entzündete oder als Sprengmittel zur Explosion bringen wollte. Vielmehr wäre zu prüfen gewesen, ob das Nichterkennen der Tatbildverwirklichung durch den jugendlichen Angeklagten auf einem als unbewußte Fahrlässigkeit zu wertenden Mangel an objektiv gebotener und subjektiv möglicher Sorgfalt beruhte.Bei richtiger Rechtsanwendung hätte daher das Erstgericht im vorliegenden Fall die Verwirklichung des Tatbestands nach Paragraph 174, Absatz eins, StGB durch den Angeklagten nicht schon deshalb verneinen dürfen, weil er die Sprengstoffeigenschaft des von ihm hergestellten Gemisches nicht erkannte und dieses auch nicht bewußt entzündete oder als Sprengmittel zur Explosion bringen wollte. Vielmehr wäre zu prüfen gewesen, ob das Nichterkennen der Tatbildverwirklichung durch den jugendlichen Angeklagten auf einem als unbewußte Fahrlässigkeit zu wertenden Mangel an objektiv gebotener und subjektiv möglicher Sorgfalt beruhte.
Das Fehlen der zur rechtsrichtigen Beurteilung dieser Frage erforderlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil (§ 281 Abs 1 Z 9 lit. a StPO) muß in Stattgebung der staatsanwaltschaftlichen Nichtigkeitsbeschwerde zu dessen Aufhebung und zur Anordnung der Verfahrenserneuerung in erster Instanz führen, ohne daß es einer Erörterung des übrigen Beschwerdevorbringens bedürfte.Das Fehlen der zur rechtsrichtigen Beurteilung dieser Frage erforderlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO) muß in Stattgebung der staatsanwaltschaftlichen Nichtigkeitsbeschwerde zu dessen Aufhebung und zur Anordnung der Verfahrenserneuerung in erster Instanz führen, ohne daß es einer Erörterung des übrigen Beschwerdevorbringens bedürfte.