Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 18.Oktober 1961 geborene, zur Tatzeit mithin jugendliche Kraftfahrzeug-Mechanikerlehrling Manfred A des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs. 1 und Abs. 4 (erster Fall) StGB. (: Punkt B/ des Urteilssatzes) und des Vergehens des Imstichlassens eines Verletzten nach § 94 Abs. 1 StGB. (: Punkt A/ des Urteilssatzes) schuldig erkannt, weil er am 20. April 1979 (gegen 22 Uhr) im Gemeindegebiet von Ebreichsdorf als Lenker eines Mopeds infolge überhöhter Geschwindigkeit, mangelnder Aufmerksamkeit und Fahrkenntnis beim Befahren einer Linkskurve (der Landesstraße 4049 im Ortsteil Unterwaltersdorf) von der Fahrbahn abkam und im freien Feld zu Sturz kam, wobei die am Soziussitz des Mopeds mitfahrende Erika B vom Fahrzeug geschleudert und schwer verletzt wurde (Punkt B/ des Schuldspruches), und es (darnach) unterließ, Erika B, deren Verletzungen er verursacht hatte, die erforderliche Hilfe zu leisten (Punkt A/ des Schuldspruches).Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 18.Oktober 1961 geborene, zur Tatzeit mithin jugendliche Kraftfahrzeug-Mechanikerlehrling Manfred A des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach Paragraph 88, Absatz eins und Absatz 4, (erster Fall) StGB. (: Punkt B/ des Urteilssatzes) und des Vergehens des Imstichlassens eines Verletzten nach Paragraph 94, Absatz eins, StGB. (: Punkt A/ des Urteilssatzes) schuldig erkannt, weil er am 20. April 1979 (gegen 22 Uhr) im Gemeindegebiet von Ebreichsdorf als Lenker eines Mopeds infolge überhöhter Geschwindigkeit, mangelnder Aufmerksamkeit und Fahrkenntnis beim Befahren einer Linkskurve (der Landesstraße 4049 im Ortsteil Unterwaltersdorf) von der Fahrbahn abkam und im freien Feld zu Sturz kam, wobei die am Soziussitz des Mopeds mitfahrende Erika B vom Fahrzeug geschleudert und schwer verletzt wurde (Punkt B/ des Schuldspruches), und es (darnach) unterließ, Erika B, deren Verletzungen er verursacht hatte, die erforderliche Hilfe zu leisten (Punkt A/ des Schuldspruches).
Nach den zu Punkt A/ getroffenen Urteilsfeststellungen erlitt die in Wampersdorf wohnhafte Erika B, die mit dem Angeklagten entfernt bekannt war und die er in den Abendstunden des 20. April 1979 von der Diskothek Waitz in Unterwaltersdorf mit seinem Moped heimbringen wollte, bei dem beschriebenen Unfall (neben einem Jochbeinbruch) eine schwere Gehirnerschütterung mit (vorübergehender) Bewußtlosigkeit, einen Bruch des linken Augenhöhlendaches, einen Nasenbeinbruch, einen 'Brillen-Bluterguß', Prellungen und Bluterguß der Oberlippe, einen Teilausbruch des linken oberen ersten Schneidezahnes und einen vollständigen Ausbruch des linken oberen zweiten Schneidezahnes sowie eine Rißquetschwunde am Zahnfleisch des Oberkiefers (siehe S. 19 und ON. 10). Obwohl Erika B nach dem Unfall blutüberströmt und durch das Ausschlagen zweier Zähne stark entstellt war, wollte sie der Angeklagte - der, wie das Erstgericht als erwiesen annahm, lediglich den Wunsch hatte, den Unfall vor der Behörde geheim zu halten, um dadurch seiner strafrechtlichen Verantwortung zu entgehen - (nur) nach Hause bringen. In Ausführung dieses Vorhabens begleitet er deshalb die Verletzte von der Unfallsstelle bis zur Diskothek in Unterwaltersdorf zurück, wo er sie allein zurückließ, und begab sich sodann in das Lokal, da er dort Freunde zu finden hoffte, die ihm helfen sollten, einerseits sein am Unfallsort havariert zurückgelassenes Moped zu bergen und andererseits die Verletzte nach Hause zu bringen. Während sich der Angeklagte in der Diskothek befand, wurde die vor dem Lokal zurückgebliebene Erika B ohne sein Wissen und Zutun von zwei Burschen - Peter C und Christian D - mit einem Kraftfahrzeug nach Hause gebracht.
Allein den Schuldspruch wegen des Vergehens nach § 94 Abs. 1 StGB. (Punkt A/ des Urteilssatzes) bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Z. 5, 9 lit. a und 10Allein den Schuldspruch wegen des Vergehens nach Paragraph 94, Absatz eins, StGB. (Punkt A/ des Urteilssatzes) bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Ziffer 5, 9, Litera a und 10
des § 281 Abs. 1 StPO. gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, in welcher er in rechtlicher Hinsicht (sachlich den Nichtigkeitsgrund der Z. 9 lit. a des § 281 Abs. 1 StPO.des Paragraph 281, Absatz eins, StPO. gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, in welcher er in rechtlicher Hinsicht (sachlich den Nichtigkeitsgrund der Ziffer 9, Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO.
relevierend) 'eine Unterbrechung des kausalen Zusammenhanges im Handeln der Verletzten bzw. der Zeugen C und D' - die, wie geschildert, Erika B wegbrachten, während der Angeklagte in der Diskothek nach 'Helfern' Ausschau hielt - geltend macht, und in Ausführung des erstbezeichneten Nichtigkeitsgrundes dem Erstgericht die (angebliche) Nichterörterung dieses Herganges sowie der fehlenden Kenntnis des Angeklagten vom Familiennamen der Verletzten und ihres Aufenthaltsortes nach ihrem Abtransport durch C und D als Begründungsmängel des Urteils vorwirft.