Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Kurt A der Finanzvergehen des gewerbsmäßigen und bandenmäßigen Schmuggels nach §§ 35 Abs. 1, 38 Abs. 1 lit a und b FinStrG sowie des vorsätzlichen Eingriffes in die Rechte des Tabakmonopols nach § 44 Abs. 1 lit c FinStrG, jeweils als Beteiligter gemäß § 11 dritter Fall FinStrG, schuldig erkannt und hiefür unter Anwendung des § 21 Abs. 1 und 2 FinStrG nach §§ 38 Abs. 1 und 44 Abs. 2 FinStrG zu einer - gemäß § 26 Abs. 1 FinStrG (in Verbindung mit § 43 Abs. 1 StGB) unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehenen - Freiheitsstrafe von einem Jahr sowie zu einer Geldstrafe in der Höhe von 40,000.000 S, im Falle der Uneinbringlichkeit ein Jahr Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt. 8,986.000 Stück Zigaretten wurden für verfallen erklärt; für die nicht ergriffenen 56,700.000 Stück Zigaretten wurde Kurt A eine (im Hinblick auf die Tatbeteiligung anderer anteilsmäßige) Wertersatzstrafe (gemäß § 19 Abs. 1 lit a !§ 17 Abs. 1 und 2 lit a FinStrG in Verbindung mit § 38 !§§ 35 Abs. 4, 44 Abs. 3 FinStrG) in der Höhe von 10,000.000 S, im Falle der Uneinbringlichkeit ein Jahr Ersatzfreiheitsstrafe, auferlegt. Schließlich wurde gemäß § 28 Abs. 1 FinStrG die Haftung der Firma Hans A GesmbH & Co KG für die über Kurt A verhängten Geld- und Wertersatzstrafen ausgesprochen.Mit dem angefochtenen Urteil wurde Kurt A der Finanzvergehen des gewerbsmäßigen und bandenmäßigen Schmuggels nach Paragraphen 35, Absatz eins, 38, Absatz eins, Litera a und b FinStrG sowie des vorsätzlichen Eingriffes in die Rechte des Tabakmonopols nach Paragraph 44, Absatz eins, Litera c, FinStrG, jeweils als Beteiligter gemäß Paragraph 11, dritter Fall FinStrG, schuldig erkannt und hiefür unter Anwendung des Paragraph 21, Absatz eins und 2 FinStrG nach Paragraphen 38, Absatz eins und 44 Absatz 2, FinStrG zu einer - gemäß Paragraph 26, Absatz eins, FinStrG (in Verbindung mit Paragraph 43, Absatz eins, StGB) unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehenen - Freiheitsstrafe von einem Jahr sowie zu einer Geldstrafe in der Höhe von 40,000.000 S, im Falle der Uneinbringlichkeit ein Jahr Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt. 8,986.000 Stück Zigaretten wurden für verfallen erklärt; für die nicht ergriffenen 56,700.000 Stück Zigaretten wurde Kurt A eine (im Hinblick auf die Tatbeteiligung anderer anteilsmäßige) Wertersatzstrafe (gemäß Paragraph 19, Absatz eins, Litera a, !§ 17 Absatz eins und 2 Litera a, FinStrG in Verbindung mit Paragraph 38, !§§ 35 Absatz 4, 44, Absatz 3, FinStrG) in der Höhe von 10,000.000 S, im Falle der Uneinbringlichkeit ein Jahr Ersatzfreiheitsstrafe, auferlegt. Schließlich wurde gemäß Paragraph 28, Absatz eins, FinStrG die Haftung der Firma Hans A GesmbH & Co KG für die über Kurt A verhängten Geld- und Wertersatzstrafen ausgesprochen.
Bei der Strafbemessung wertete das Schöffengericht als erschwerend die zweifache Qualifikation der strafbaren Handlung (nach § 35 Abs. 1 FinStrG und nach § 44 Abs. 1 lit c FinStrG) und den hohen strafbestimmenden Wertbetrag; als mildernd zog es dagegen die Begehung der Tat unter Einwirkung eines Dritten und die Beteiligung in untergeordneter Weise in Betracht.Bei der Strafbemessung wertete das Schöffengericht als erschwerend die zweifache Qualifikation der strafbaren Handlung (nach Paragraph 35, Absatz eins, FinStrG und nach Paragraph 44, Absatz eins, Litera c, FinStrG) und den hohen strafbestimmenden Wertbetrag; als mildernd zog es dagegen die Begehung der Tat unter Einwirkung eines Dritten und die Beteiligung in untergeordneter Weise in Betracht.
Kurt A hat gegen dieses Urteil die Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde und der Berufung ergriffen. Die Nichtigkeitsbeschwerde wurde vom Obersten Gerichtshof mit Urteil vom 28. September 1982, GZ 9 Os 90/82-11, dem im übrigen auch der nähere Inhalt des Schuldspruches zu entnehmen ist, verworfen. Vorliegend war demnach nur mehr über die Berufung zu erkennen, mit welcher Kurt A die Herabsetzung der Freiheits-, Geld- und Wertersatzstrafe begehrt.