Beiden Berufungen kommt keine Berechtigung zu.
Das Erstgericht hat die bei den Angeklagten vorliegenden Strafzumessungsgründe zwar ohne Beachtung der formellen Umschreibung in den § 33 und 34 StGB., aber doch sachlich sinngemäß im wesentlichen zutreffend festgestellt und richtig gewürdigt. Die von ihm ausgesprochenen Freiheitsstrafen tragen den allgemeinen Grundsätzen für die Bemessung der Strafe (§ 32 StGB.) Rechnung. Sie sind schuld- und tatangemessen und in diesem Ausmaß erforderlich, um den Angeklagten den (von ihrer Schuld umfaßten) Unwert des ihrer Verurteilung zugrundeliegenden Verhaltens hinreichend deutlich aufzuzeigen, ihnen zu einer rechtschaffenen und den Erfordernissen des Gemeinschaftslebens angepaßten Lebenseinstellung zu verhelfen und sie abzuhalten, in Hinkunft wieder ihren bereits mehrmals gezeigten schädlichen Neigungen nachzugehen. Der vom Angeklagten A in der Berufung besonders hervorgekehrte Umstand, daß er seit Jahren im Milieu von Süchtigen verkehre, selbst süchtig sei und Süchtigen durch Abgabe von Suchtgiften 'geholfen' habe, um von ihnen nicht ausgestoßen zu werden, ist schon an sich nicht geeignet, eine Strafmilderung zu begründen; hinzu kommt aber noch das auch sonst kriminelle Vorleben des Angeklagten, der überdies mehrere andere, mit seiner Süchtigkeit ersichtlich nicht zusammenhängende Vorstrafen erlitten hat, die ebenfalls gegen eine Herabsetzung der Strafe sprechen. Das vom Erstgericht gefundene Strafmaß erschien dem Obersten Gerichtshof aber auch unter Berücksichtigung der über A mit dem zwischenzeitig in Rechtskraft erwachsenen Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 9. Dezember 1977, AZ. 6 c E Vr 6199/77, Hv 632/77, wegen § 223 Abs. 1, 224; 15, 108 Abs. 1 StGB. verhängten Freiheitsstrafe von sechseinhalb Monaten den Anordnungen der § 31, 40 StGB. durchaus entsprechend, zumal bei gemeinsamer Aburteilung der damals und der nunmehr geahndeten Straftaten jedenfalls keine geringere Strafe festzusetzen gewesen wäre als jene, die sich (jetzt) aus der Summierung der beiden getrennt ausgesprochenen Strafen ergibt.Das Erstgericht hat die bei den Angeklagten vorliegenden Strafzumessungsgründe zwar ohne Beachtung der formellen Umschreibung in den Paragraph 33 und 34 StGB., aber doch sachlich sinngemäß im wesentlichen zutreffend festgestellt und richtig gewürdigt. Die von ihm ausgesprochenen Freiheitsstrafen tragen den allgemeinen Grundsätzen für die Bemessung der Strafe (Paragraph 32, StGB.) Rechnung. Sie sind schuld- und tatangemessen und in diesem Ausmaß erforderlich, um den Angeklagten den (von ihrer Schuld umfaßten) Unwert des ihrer Verurteilung zugrundeliegenden Verhaltens hinreichend deutlich aufzuzeigen, ihnen zu einer rechtschaffenen und den Erfordernissen des Gemeinschaftslebens angepaßten Lebenseinstellung zu verhelfen und sie abzuhalten, in Hinkunft wieder ihren bereits mehrmals gezeigten schädlichen Neigungen nachzugehen. Der vom Angeklagten A in der Berufung besonders hervorgekehrte Umstand, daß er seit Jahren im Milieu von Süchtigen verkehre, selbst süchtig sei und Süchtigen durch Abgabe von Suchtgiften 'geholfen' habe, um von ihnen nicht ausgestoßen zu werden, ist schon an sich nicht geeignet, eine Strafmilderung zu begründen; hinzu kommt aber noch das auch sonst kriminelle Vorleben des Angeklagten, der überdies mehrere andere, mit seiner Süchtigkeit ersichtlich nicht zusammenhängende Vorstrafen erlitten hat, die ebenfalls gegen eine Herabsetzung der Strafe sprechen. Das vom Erstgericht gefundene Strafmaß erschien dem Obersten Gerichtshof aber auch unter Berücksichtigung der über A mit dem zwischenzeitig in Rechtskraft erwachsenen Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 9. Dezember 1977, AZ. 6 c E römisch fünf r 6199/77, Hv 632/77, wegen Paragraph 223, Absatz eins, 224,; 15, 108 Absatz eins, StGB. verhängten Freiheitsstrafe von sechseinhalb Monaten den Anordnungen der Paragraph 31, 40, StGB. durchaus entsprechend, zumal bei gemeinsamer Aburteilung der damals und der nunmehr geahndeten Straftaten jedenfalls keine geringere Strafe festzusetzen gewesen wäre als jene, die sich (jetzt) aus der Summierung der beiden getrennt ausgesprochenen Strafen ergibt.
Der Angeklagte B setzt sich, wenn er in seiner Berufung Ausmessung der Strafe nach § 9 SuchtgiftG. begehrt, darüber hinweg, daß er nicht nur des Vergehens nach § 9 Abs. 1 Z. 1 und 2 SuchtgiftG., sondern auch des Verbrechens nach § 6 Abs. 1 SuchtgiftG. (als Beteiligter gemäß § 12 StGB.) schuldig gesprochen worden ist, weshalb - kraft der im Gesetz (§ 28 StGB.) für den Fall des Zusammentreffens mehrerer strafbarer Handlungen festgelegten Regelung eine Bestimmung der Strafe nach der von B ins Auge gefaßten Strafdrohung von vornherein nicht in Betracht kommt. Er verkennt ferner, wie sich aus dem Hinweis auf seine 'Einkommens- und Vermögenslosigkeit' sowie eine der Bezahlung der ihm auferlegten Geldstrafe entspringende 'erhebliche und unnotwendige' Erschwerung seines Fortkommens nach Verbüßung der Freiheitsstrafe ergibt, das Wesen der nach § 6 Abs. 4 SuchtgiftG. auszusprechenden Geldstrafe, die als Ersatz für den Verfall bei Vorliegen der in der genannten Gesetzesstelle angeführten Voraussetzungen obligatorisch zu verhängen ist, sodaß für Billigkeitserwägungen der vom Beschwerdeführer aufgezeigten Art kein Raum bleibt. Schließlich ist noch der Einwand des Angeklagten B, er habe weder mit dem Erwerb noch mit dem Verkauf der (nicht ergriffenen) Suchtgiftmengen zu tun gehabt, unrichtig, weil er nach den über die Tat, derentwegen er bestraft wird, getroffenen Urteilsannahmen der Mitangeklagten Editha D beim Aufkochen der (für den Absatz vorgesehenen) Opiumtinktur sowie bei deren Vertrieb und jenem des Heroin durch Zuführen von Verkäufern behilflich war. Es war sohin hinsichtlich der unbegründeten Berufungen spruchgemäß zu erkennen.Der Angeklagte B setzt sich, wenn er in seiner Berufung Ausmessung der Strafe nach Paragraph 9, SuchtgiftG. begehrt, darüber hinweg, daß er nicht nur des Vergehens nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins und 2 SuchtgiftG., sondern auch des Verbrechens nach Paragraph 6, Absatz eins, SuchtgiftG. (als Beteiligter gemäß Paragraph 12, StGB.) schuldig gesprochen worden ist, weshalb - kraft der im Gesetz (Paragraph 28, StGB.) für den Fall des Zusammentreffens mehrerer strafbarer Handlungen festgelegten Regelung eine Bestimmung der Strafe nach der von B ins Auge gefaßten Strafdrohung von vornherein nicht in Betracht kommt. Er verkennt ferner, wie sich aus dem Hinweis auf seine 'Einkommens- und Vermögenslosigkeit' sowie eine der Bezahlung der ihm auferlegten Geldstrafe entspringende 'erhebliche und unnotwendige' Erschwerung seines Fortkommens nach Verbüßung der Freiheitsstrafe ergibt, das Wesen der nach Paragraph 6, Absatz 4, SuchtgiftG. auszusprechenden Geldstrafe, die als Ersatz für den Verfall bei Vorliegen der in der genannten Gesetzesstelle angeführten Voraussetzungen obligatorisch zu verhängen ist, sodaß für Billigkeitserwägungen der vom Beschwerdeführer aufgezeigten Art kein Raum bleibt. Schließlich ist noch der Einwand des Angeklagten B, er habe weder mit dem Erwerb noch mit dem Verkauf der (nicht ergriffenen) Suchtgiftmengen zu tun gehabt, unrichtig, weil er nach den über die Tat, derentwegen er bestraft wird, getroffenen Urteilsannahmen der Mitangeklagten Editha D beim Aufkochen der (für den Absatz vorgesehenen) Opiumtinktur sowie bei deren Vertrieb und jenem des Heroin durch Zuführen von Verkäufern behilflich war. Es war sohin hinsichtlich der unbegründeten Berufungen spruchgemäß zu erkennen.
Der Kostenausspruch fußt auf der bezogenen Gesetzesstelle.