Der Beschwerde kommt keine Berechtigung zu.
Sie ist zunächst insoweit unbegründet, als der Beschwerdeführer - ersichtlich in Bezug auf die inkriminierte Einfuhr (als Inlandstat) - vermeint, sie sei gerichtlich überhaupt nicht strafbar, weil er mit dem Suchtgift (schon) im Transitraum des Flughafens Schwechat, sohin auf exterritorialem Gebiet, betreten worden sei und demnach die österreichische Staatsgrenze mit dem Suchtgift gar nicht überschritten, letzteres also auch nicht eingeführt habe. In diesem Vorbringen übergeht der Angeklagte - der inhaltlich der Entscheidungsgründe mit dem Haschisch von Lagos kommend die österreichische Staatsgrenze an einer im Urteil nicht näher bezeichneten Stelle überflogen hatte (und auf diese Weise vorerst in den zum österreichischen Staatsgebiet gehörigen Luftraum gelangt war) - die (weitere) Urteilsannahme, daß er nach der Landung in Schwechat die im Flughafengebäude befindliche Grenzkontrolle mit dem Suchtgift passierte und solcherart österreichisches Staatsgebiet 'betrat'. Insoweit führt er also die Beschwerde nicht gesetzmäßig aus. Im übrigen aber übersieht er, daß der Transitraum des Flughafens Schwechat keineswegs exterritoriales Gebiet ist. Von den Feststellungen des Erstgerichtes ausgehend erweist sich auch der weitere Einwand des Beschwerdeführers als unzutreffend, er könne als Ausländer - gemeint wegen der Ausfuhr (als Auslandstat) - in Österreich nicht bestraft werden, weil durch sein Verhalten österreichische Interessen nicht betroffen worden seien. Denn es wurde das Suchtgift infolge dieser Ausfuhr heimlich nach Österreich gebracht und durch den - vorliegend zwar nur kurzfristig - geheim gehaltenen Verbleib des zur Verteilung (wo immer) bestimmten Suchtgiftes das Recht Österreichs auf Regelung und Kontrolle der Ein- bzw Durchfuhr von Suchtgiften (siehe dazu § 1 a Suchtgiftgesetz sowie Art.21, 30 und 31 der Einzigen Suchtgiftkonvention, BGBl. 1978 Nr. 531) verletzt (§ 64 Abs. 1 Z. 4 StGB.).Sie ist zunächst insoweit unbegründet, als der Beschwerdeführer - ersichtlich in Bezug auf die inkriminierte Einfuhr (als Inlandstat) - vermeint, sie sei gerichtlich überhaupt nicht strafbar, weil er mit dem Suchtgift (schon) im Transitraum des Flughafens Schwechat, sohin auf exterritorialem Gebiet, betreten worden sei und demnach die österreichische Staatsgrenze mit dem Suchtgift gar nicht überschritten, letzteres also auch nicht eingeführt habe. In diesem Vorbringen übergeht der Angeklagte - der inhaltlich der Entscheidungsgründe mit dem Haschisch von Lagos kommend die österreichische Staatsgrenze an einer im Urteil nicht näher bezeichneten Stelle überflogen hatte (und auf diese Weise vorerst in den zum österreichischen Staatsgebiet gehörigen Luftraum gelangt war) - die (weitere) Urteilsannahme, daß er nach der Landung in Schwechat die im Flughafengebäude befindliche Grenzkontrolle mit dem Suchtgift passierte und solcherart österreichisches Staatsgebiet 'betrat'. Insoweit führt er also die Beschwerde nicht gesetzmäßig aus. Im übrigen aber übersieht er, daß der Transitraum des Flughafens Schwechat keineswegs exterritoriales Gebiet ist. Von den Feststellungen des Erstgerichtes ausgehend erweist sich auch der weitere Einwand des Beschwerdeführers als unzutreffend, er könne als Ausländer - gemeint wegen der Ausfuhr (als Auslandstat) - in Österreich nicht bestraft werden, weil durch sein Verhalten österreichische Interessen nicht betroffen worden seien. Denn es wurde das Suchtgift infolge dieser Ausfuhr heimlich nach Österreich gebracht und durch den - vorliegend zwar nur kurzfristig - geheim gehaltenen Verbleib des zur Verteilung (wo immer) bestimmten Suchtgiftes das Recht Österreichs auf Regelung und Kontrolle der Ein- bzw Durchfuhr von Suchtgiften (siehe dazu Paragraph eins, a Suchtgiftgesetz sowie Artikel 21, 30 und 31 der Einzigen Suchtgiftkonvention, Bundesgesetzblatt 1978 Nr. 531) verletzt (Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 4, StGB.).
Verfehlt ist aber auch die Meinung des Beschwerdeführers, daß er das Verbrechen nach § 6 Suchtgiftgesetz nur in der Begehungsform des Versuches (§ 15 StGB.) verwirkt habe. Hat er doch dadurch, daß er das Suchtgift (nach den Urteilsannahmen) mit dem zum Tatbestand gehörigen Vorsatz (zunächst) von Lagos (nach Tripolis und von dort) nach Schwechat brachte, eine Handlung unternommen, die rechtlich als vollendetes Verbrechen nach § 6Verfehlt ist aber auch die Meinung des Beschwerdeführers, daß er das Verbrechen nach Paragraph 6, Suchtgiftgesetz nur in der Begehungsform des Versuches (Paragraph 15, StGB.) verwirkt habe. Hat er doch dadurch, daß er das Suchtgift (nach den Urteilsannahmen) mit dem zum Tatbestand gehörigen Vorsatz (zunächst) von Lagos (nach Tripolis und von dort) nach Schwechat brachte, eine Handlung unternommen, die rechtlich als vollendetes Verbrechen nach Paragraph 6
Suchtgiftgesetz, begangen durch Ausfuhr - sohin eine der im § 6 Abs. 1 Suchtgiftgesetz angeführten Begehungsarten - zu beurteilen ist, weil dieses Tatbild, welches ihm im Urteil neben der versuchten Einfuhr als weitere Begehungsart des Deliktes anklagekonform angelastet wird, von ihm zur Gänze verwirklicht, diese Tat mithin ausgeführt worden ist.Suchtgiftgesetz, begangen durch Ausfuhr - sohin eine der im Paragraph 6, Absatz eins, Suchtgiftgesetz angeführten Begehungsarten - zu beurteilen ist, weil dieses Tatbild, welches ihm im Urteil neben der versuchten Einfuhr als weitere Begehungsart des Deliktes anklagekonform angelastet wird, von ihm zur Gänze verwirklicht, diese Tat mithin ausgeführt worden ist.
Der unbegründeten Beschwerde war somit ein Erfolg zu versagen. Das Erstgericht verhängte über den Angeklagten nach § 6 Abs. 1 Suchtgiftgesetz eine Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Jahr. Es erkannte überdies gemäß § 6 Abs. 3 Suchtgiftgesetz auf den Verfall der sichergestellten Suchtgiftmenge.Der unbegründeten Beschwerde war somit ein Erfolg zu versagen. Das Erstgericht verhängte über den Angeklagten nach Paragraph 6, Absatz eins, Suchtgiftgesetz eine Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Jahr. Es erkannte überdies gemäß Paragraph 6, Absatz 3, Suchtgiftgesetz auf den Verfall der sichergestellten Suchtgiftmenge.
Bei der Strafbemessung wird als erschwerend das die objektive Grenzmenge des § 6 Suchtgiftgesetz bedeutend übersteigende Quantum des einzuführenden Suchtgiftes gewertet, als mildernd hingegen der bisher (zumindest in Österreich) untadelige Lebenswandel des Angeklagten; weiters die Tatsache, daß es (teilweise) beim Versuch geblieben ist, und die Sicherstellung des Suchtgiftes. Mit seiner Berufung erstrebt der Angeklagte eine Herabsetzung der über ihn verhängten Freiheitsstrafe unter Anwendung des § 41 StGB. Der Berufung kommt keine Berechtigung zu.Bei der Strafbemessung wird als erschwerend das die objektive Grenzmenge des Paragraph 6, Suchtgiftgesetz bedeutend übersteigende Quantum des einzuführenden Suchtgiftes gewertet, als mildernd hingegen der bisher (zumindest in Österreich) untadelige Lebenswandel des Angeklagten; weiters die Tatsache, daß es (teilweise) beim Versuch geblieben ist, und die Sicherstellung des Suchtgiftes. Mit seiner Berufung erstrebt der Angeklagte eine Herabsetzung der über ihn verhängten Freiheitsstrafe unter Anwendung des Paragraph 41, StGB. Der Berufung kommt keine Berechtigung zu.
Das Erstgericht hat die Strafzumessungsgründe im wesentlichen richtig festgestellt und zutreffend gewürdigt. Weitere Milderungsgründe zeigt der Angeklagte in seiner Berufung nicht auf. Solche sind nach der Aktenlage auch nicht gegeben.Die über den Angeklagten verhängte Strafe entspricht dem Unrechtsgehalt der von ihm begangenen Tat und auch seinem Verschulden, sodaß mangels überwiegender Milderungsumstände kein Raum für eine außerordentliche Strafmilderung gegeben ist.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.