Der Angeklagte bekämpft diesen Schuldspruch mit einer allein auf die Z 5 des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, die zur Gänze einer prozeßordnungsgemäßen Ausführung entbehrt. In Ansehung der ganz allgemein gehaltenen Beschwerdebehauptung, der Schuldspruch sei unvollständig, undeutlich bzw. widersprüchlich begründet, genügt der ebenso pauschale Hinweis auf die aktengetreuen und schlüssigen Urteilsgründe (vgl. US 9 ff/III), die der Rechtsmittelwerber in seinen Ausführungen schlichtweg übergeht. Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers, der eine Begründung der Urteilsannahme vermißt, er habe Franz K*** aufgefordert, als Gegenleistung für eine Reduktion der Reparaturkosten seines Autos den Schadensfall - unter fälschlicher Bezugnahme auf die an dem noch unreparierten PKW "Porsche" bei einem früheren Verkehrsunfall (vom 29.Jänner 1981) entstandenen Beschädigungen - zu fingieren und eine entsprechende Kraftfahrzeug-Schadensanzeige zu erstatten, hat das Schöffengericht (vgl. US 16, 17) die in Rede stehende Konstatierung im Rahmen der ihm zukommenden Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO) auf das vom Mitangeklagten Franz K*** (eines guten Kunden der Firma "F*** - Fahrzeuginstandsetzungs GesmbH", der mit dessen Mehrheitsgesellschafter und Prokuristen Hans Dieter S***Der Angeklagte bekämpft diesen Schuldspruch mit einer allein auf die Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, die zur Gänze einer prozeßordnungsgemäßen Ausführung entbehrt. In Ansehung der ganz allgemein gehaltenen Beschwerdebehauptung, der Schuldspruch sei unvollständig, undeutlich bzw. widersprüchlich begründet, genügt der ebenso pauschale Hinweis auf die aktengetreuen und schlüssigen Urteilsgründe vergleiche US 9 ff/III), die der Rechtsmittelwerber in seinen Ausführungen schlichtweg übergeht. Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers, der eine Begründung der Urteilsannahme vermißt, er habe Franz K*** aufgefordert, als Gegenleistung für eine Reduktion der Reparaturkosten seines Autos den Schadensfall - unter fälschlicher Bezugnahme auf die an dem noch unreparierten PKW "Porsche" bei einem früheren Verkehrsunfall (vom 29.Jänner 1981) entstandenen Beschädigungen - zu fingieren und eine entsprechende Kraftfahrzeug-Schadensanzeige zu erstatten, hat das Schöffengericht vergleiche US 16, 17) die in Rede stehende Konstatierung im Rahmen der ihm zukommenden Beweiswürdigung (Paragraph 258, Absatz 2, StPO) auf das vom Mitangeklagten Franz K*** (eines guten Kunden der Firma "F*** - Fahrzeuginstandsetzungs GesmbH", der mit dessen Mehrheitsgesellschafter und Prokuristen Hans Dieter S***
befreundet war; vgl. US 8, 9), vor der Polizei abgelegte Geständnis (S 505/I), aber auch auf die eigene Verantwortung des Beschwerdeführers im Vorverfahren gestützt, wo er zunächst vor der Polizei (vgl. S 507 f/I) ausdrücklich zugab, daß es sich bei dem "angeblichen Schaden" zwischen (dem ihm persönlich bekannten) K*** und M*** um eine "Gefälligkeitsmeldung" handelte, er sicher wisse, daß es "diesen Schaden auch nicht gegeben hat" und diese Angaben in der Folge auch noch vor dem Untersuchungsrichter aufrecht erhielt (S 12/II).befreundet war; vergleiche US 8, 9), vor der Polizei abgelegte Geständnis (S 505/I), aber auch auf die eigene Verantwortung des Beschwerdeführers im Vorverfahren gestützt, wo er zunächst vor der Polizei vergleiche S 507 f/I) ausdrücklich zugab, daß es sich bei dem "angeblichen Schaden" zwischen (dem ihm persönlich bekannten) K*** und M*** um eine "Gefälligkeitsmeldung" handelte, er sicher wisse, daß es "diesen Schaden auch nicht gegeben hat" und diese Angaben in der Folge auch noch vor dem Untersuchungsrichter aufrecht erhielt (S 12/II).
Soweit der Beschwerdeführer hinsichtlich der (vom Erstgericht als Indiz für die Richtigkeit der betreffenden Bekundungen gewerteten) Übereinstimmung seiner Angaben mit jenen des Mitangeklagten K*** vor der Polizei die Art der dortigen Befragungsmethoden und den Umstand ins Treffen führt, daß "keine gleichzeitige Einvernahme" stattgefunden habe, übersieht er, daß im Urteil die vom Angeklagten behauptete Härte der Vernehmungstechnik bei der polizeilichen Einvernahme keineswegs unerörtert blieb und eine "gleichzeitige Einvernahme" inhaltlich der Entscheidungsgründe argumentativ nicht verwertet worden ist; diesbezüglich gelangte vielmehr der Schöffensenat unter ausdrücklichem Hinweis darauf, daß der Angeklagte diese Angaben über Vorhalt der Verantwortung des K*** machte und auch noch (zwei Tage später) vor dem Untersuchungsrichter aufrecht erhielt, zur Überzeugung, daß (auch) dessen Geständnis vor der Polizei der Wahrheit entspricht (US 16).
Dem Beschwerdevorbringen zuwider hat sich das Schöffengericht aber auch mit der "Rolle" des - insoweit abgesondert verfolgten und mittlerweile verhafteten - Hans Dieter S*** auseinandergesetzt, in dessen Betrieben (Firma "F***") von Herbst 1978 bis Feber 1985 "ca. 300 unrichtige Schadensanzeigen erstattet" wurden (vgl. US 8). Es hat dabei nicht nur eine gewisse Wahrscheinlichkeit für eine - die Strafbarkeit des Beschwerdeführers jedenfalls nicht ausschließende - Beteiligung (auch) des S*** zum Ausdruck gebracht, sondern zudem ausführlich dargelegt, aus welchen davon unabhängigen (mehrfachen) Gründen es die Mitwirkung des Beschwerdeführers an der in Rede stehenden (bis zum Versuch gediehenen) Betrugstat als erwiesen angenommen hat (US 15 ff, 19).Dem Beschwerdevorbringen zuwider hat sich das Schöffengericht aber auch mit der "Rolle" des - insoweit abgesondert verfolgten und mittlerweile verhafteten - Hans Dieter S*** auseinandergesetzt, in dessen Betrieben (Firma "F***") von Herbst 1978 bis Feber 1985 "ca. 300 unrichtige Schadensanzeigen erstattet" wurden vergleiche US 8). Es hat dabei nicht nur eine gewisse Wahrscheinlichkeit für eine - die Strafbarkeit des Beschwerdeführers jedenfalls nicht ausschließende - Beteiligung (auch) des S*** zum Ausdruck gebracht, sondern zudem ausführlich dargelegt, aus welchen davon unabhängigen (mehrfachen) Gründen es die Mitwirkung des Beschwerdeführers an der in Rede stehenden (bis zum Versuch gediehenen) Betrugstat als erwiesen angenommen hat (US 15 ff, 19).
Zusammenfassend läuft daher die Mängelrüge inhaltlich bloß auf eine im schöffengerichtlichen Verfahren unzulässige und damit unbeachtliche Bekämpfung der tatrichterlichen Beweiswürdigung mit dem Ziel hinaus, der vom Erstgericht abgelehnten (leugnenden) Verantwortung des Angeklagten (in der Hauptverhandlung) doch noch zum Durchbruch zu verhelfen, ohne daß damit ein Begründungsmangel in der Bedeutung des relevierten Nichtigkeitsgrundes (Z 5) dargetan wird.Zusammenfassend läuft daher die Mängelrüge inhaltlich bloß auf eine im schöffengerichtlichen Verfahren unzulässige und damit unbeachtliche Bekämpfung der tatrichterlichen Beweiswürdigung mit dem Ziel hinaus, der vom Erstgericht abgelehnten (leugnenden) Verantwortung des Angeklagten (in der Hauptverhandlung) doch noch zum Durchbruch zu verhelfen, ohne daß damit ein Begründungsmangel in der Bedeutung des relevierten Nichtigkeitsgrundes (Ziffer 5,) dargetan wird.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als zur Gänze nicht gesetzmäßig ausgeführt gemäß § 285 d Abs 1 Z 1 StPO in Verbindung mit § 285 a Z 2 StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als zur Gänze nicht gesetzmäßig ausgeführt gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, StPO in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
Dementsprechend sind die Akten zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten in sinngemäßer Anwendung des § 285 b Abs 6 StPO dem zuständigen Gerichtshof zweiter Instanz zuzuleiten. Die Kostenentscheidung fußt auf der bezogenen Gesetzesstelle.Dementsprechend sind die Akten zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 285, b Absatz 6, StPO dem zuständigen Gerichtshof zweiter Instanz zuzuleiten. Die Kostenentscheidung fußt auf der bezogenen Gesetzesstelle.