Begründung:
Der Richter des Landesgerichtes Eisenstadt Dr. Wolfgang R*** ist zugleich Mitglied des Burgenländischen Landtages und übt dort die Funktion eines Klubobmannes des Freiheitlichen Landtagsklubs aus. Er fällt infolge des Zusammentreffens beider Funktionen unter die Regelung des Bundes-Verfassungsgesetzes vom 29.November 1983, BGBl. 611, und des damit geänderten Art. 95 Abs. 4 B-VG sowie des Burgenländischen Landesverfassungsgesetzes vom 30.Jänner 1984, LGBl. Nr. 21, in Verbindung mit § 17 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 und §§ 79 und 82 RDG 1961 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. 1983, Nr. 612, womit unter anderem die Weiterbeschäftigung eines solchen Richters auf seinem bisherigen Arbeitsplatz unter teilweiser Dienstfreistellung, seine Versetzung auf eine andere Planstelle oder seine Außerdienststellung für die Dauer der Mandatsausübung geregelt werden.Der Richter des Landesgerichtes Eisenstadt Dr. Wolfgang R*** ist zugleich Mitglied des Burgenländischen Landtages und übt dort die Funktion eines Klubobmannes des Freiheitlichen Landtagsklubs aus. Er fällt infolge des Zusammentreffens beider Funktionen unter die Regelung des Bundes-Verfassungsgesetzes vom 29.November 1983, Bundesgesetzblatt 611, und des damit geänderten Artikel 95, Absatz 4, B-VG sowie des Burgenländischen Landesverfassungsgesetzes vom 30.Jänner 1984, Landesgesetzblatt Nr. 21, in Verbindung mit Paragraph 17, Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 und Paragraphen 79 und 82 RDG 1961 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt 1983, Nr. 612, womit unter anderem die Weiterbeschäftigung eines solchen Richters auf seinem bisherigen Arbeitsplatz unter teilweiser Dienstfreistellung, seine Versetzung auf eine andere Planstelle oder seine Außerdienststellung für die Dauer der Mandatsausübung geregelt werden.
Mit Bescheid des Bundesministeriums für Justiz vom 28. Dezember 1987, GZ 4476/4-III 4-87, wurde Dr. Wolfgang R*** zur Ausübung des Mandates freie Zeit im Ausmaß von 2/3 der Dienstleistung gewährt.
Nunmehr ersucht Dr. Wolfgang R***, ihn beginnend mit 1. Juni 1989 zur Gänze außer Dienst zu stellen. Er begründet dies unter Hinweis auf die mit seiner Abgeordnetentätigkeit und seiner Funktion als Klubobmann des Freiheitlichen Landtagsklubs verbundene zeitaufwendige Arbeit.
Der Präsident des Oberlandesgerichtes Wien hat das Ansuchen Dris. R*** befürwortet und ausgeführt, daß eine Versetzung auf eine andere Planstelle ausscheide, weil diese zu einer Dislozierung führen würde, durch die der Dienstbetrieb erheblich mehr beeinträchtigt wäre, als dies beim Landesgericht Eisenstadt derzeit der Fall ist. Es komme daher nur eine Außerdienststellung gemäß § 82 RDG, § 17 Abs. 3 BDG in Frage.Der Präsident des Oberlandesgerichtes Wien hat das Ansuchen Dris. R*** befürwortet und ausgeführt, daß eine Versetzung auf eine andere Planstelle ausscheide, weil diese zu einer Dislozierung führen würde, durch die der Dienstbetrieb erheblich mehr beeinträchtigt wäre, als dies beim Landesgericht Eisenstadt derzeit der Fall ist. Es komme daher nur eine Außerdienststellung gemäß Paragraph 82, RDG, Paragraph 17, Absatz 3, BDG in Frage.
Der Präsident des Burgenländischen Landtages hat im Hinblick auf den mit den Tätigkeiten Dris. R*** im Zusammenhang mit seiner Funktion als Landtagsabgeordneter verbundenen Zeitaufwand das Ansuchen befürwortet und hiebei zum Ausdruck gebracht, daß die Funktion des Klubobmannes eines Landtagsklubs in Art. 14 der Verfassung des Burgenlandes und in § 10 der Geschäftsordnung des Burgenländischen Landtages verankert sei, es sich hiebei demnach um eine Funktion handle, die der Tägigkeit eines Landtagsabgeordneten zuzurechnen sei und nicht der für eine politische Partei. Das bringe im Vergleich zu einem Mandatar, der diese Funktion nicht ausübt, auch einen zusätzlichen Aufgaben- und Verantwortungsbereich mit sich und erfordere wieder mehr Zeitaufwand. Darüber hinaus seien die Klubobmänner Mitglieder der Präsidialkonferenz, die vom Präsidenten des Landtags einberufen und geleitet werde. Die Präsidialkonferenz sei ein beratendes Organ und erstatte insbesondere Vorschläge zur Erstellung und Durchführung der Arbeitspläne, zur Festlegung der Tagesordnungen und der Sitzungszeiten des Landtages, zur Zuweisung von Vorlagen an die Ausschüsse sowie zur Koordinierung der Sitzungszeiten der Ausschüsse.Der Präsident des Burgenländischen Landtages hat im Hinblick auf den mit den Tätigkeiten Dris. R*** im Zusammenhang mit seiner Funktion als Landtagsabgeordneter verbundenen Zeitaufwand das Ansuchen befürwortet und hiebei zum Ausdruck gebracht, daß die Funktion des Klubobmannes eines Landtagsklubs in Artikel 14, der Verfassung des Burgenlandes und in Paragraph 10, der Geschäftsordnung des Burgenländischen Landtages verankert sei, es sich hiebei demnach um eine Funktion handle, die der Tägigkeit eines Landtagsabgeordneten zuzurechnen sei und nicht der für eine politische Partei. Das bringe im Vergleich zu einem Mandatar, der diese Funktion nicht ausübt, auch einen zusätzlichen Aufgaben- und Verantwortungsbereich mit sich und erfordere wieder mehr Zeitaufwand. Darüber hinaus seien die Klubobmänner Mitglieder der Präsidialkonferenz, die vom Präsidenten des Landtags einberufen und geleitet werde. Die Präsidialkonferenz sei ein beratendes Organ und erstatte insbesondere Vorschläge zur Erstellung und Durchführung der Arbeitspläne, zur Festlegung der Tagesordnungen und der Sitzungszeiten des Landtages, zur Zuweisung von Vorlagen an die Ausschüsse sowie zur Koordinierung der Sitzungszeiten der Ausschüsse.