Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Dienstgericht für Richter am 19. Juli 1999 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schalich, Dr. Schiemer, Dr. Schindler und Mag. Strieder als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Haun als Schriftführer, in der Dienstgerichtssache der Richterin des Bezirksgerichts J***** Dr. Beatrix R***** über die Beschwerde der Oberstaatsanwaltschaft Wien gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts Wien als Dienstgericht für Richter vom 6. Mai 1999, GZ Dg 2/97-15, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Beschwerde der Oberstaatsanwaltschaft wird Folge gegeben und die angefochtene Entscheidung dahin abgeändert, daß sie zu lauten hat:
Das Oberlandesgericht Wien als Dienstgericht für Richter hat in der Dienstgerichtssache der Richterin des Bezirksgerichts J***** Dr. Beatrix R***** ............ zu Recht erkannt:
Die Richterin des Bezirksgerichts J***** Dr. Beatrix R***** wird gemäß § 83 Abs 1 Z 2, Abs 2 erster Fall RDG in den zeitlichen Ruhestand versetzt.Die Richterin des Bezirksgerichts J***** Dr. Beatrix R***** wird gemäß Paragraph 83, Absatz eins, Ziffer 2,, Absatz 2, erster Fall RDG in den zeitlichen Ruhestand versetzt.
Text
Gründe:
Dr. Beatrix R***** wurde mit Beschluß des Oberlandesgerichts Wien vom 6. Mai 1999 gemäß § 84 Abs 1 Z 2 RDG in den zeitlichen Ruhestand versetzt.Dr. Beatrix R***** wurde mit Beschluß des Oberlandesgerichts Wien vom 6. Mai 1999 gemäß Paragraph 84, Absatz eins, Ziffer 2, RDG in den zeitlichen Ruhestand versetzt.
Diese Entscheidung ist im Sinn der dagegen erhobenen Beschwerde in zweifacher Hinsicht fehlerhaft.
Rechtliche Beurteilung
Denn das gemäß § 92 RDG befaßte Dienstgericht hat die Versetzung in den zeitlichen Ruhestand (nicht - wie hier - mit Beschluß, sondern) mit Erkenntnis auszusprechen (§§ 93 Abs 1 iVm § 137 Abs 3 RDG; vgl auch § 93 Abs 2 RDG; Spehar/Jesionek/Fellner, RDG3 Anm 5 zu § 92 und Anm 2 zu § 93).Denn das gemäß Paragraph 92, RDG befaßte Dienstgericht hat die Versetzung in den zeitlichen Ruhestand (nicht - wie hier - mit Beschluß, sondern) mit Erkenntnis auszusprechen (Paragraphen 93, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 137, Absatz 3, RDG; vergleiche auch Paragraph 93, Absatz 2, RDG; Spehar/Jesionek/Fellner, RDG3 Anmerkung 5 zu Paragraph 92 und Anmerkung 2 zu Paragraph 93,).
Darüber hinaus ist im Hinblick auf die mit 1. Jänner 1999 in Kraft getretene Änderung der §§ 83 und 84 RDG (BGBl 51/1999) die Versetzung in den zeitlichen Ruhestand auf § 83 Abs 1 Z 2, Abs 2 erster Fall RDG (nF) zu stützen.Darüber hinaus ist im Hinblick auf die mit 1. Jänner 1999 in Kraft getretene Änderung der Paragraphen 83 und 84 RDG Bundesgesetzblatt 51 aus 1999,) die Versetzung in den zeitlichen Ruhestand auf Paragraph 83, Absatz eins, Ziffer 2,, Absatz 2, erster Fall RDG (nF) zu stützen.
Die von der Beschwerde zutreffend aufgezeigten, an sich berichtigungsfähigen (§ 270 Abs 3 StPO) Formgebrechen sind somit spruchgemäß zu beseitigen.Die von der Beschwerde zutreffend aufgezeigten, an sich berichtigungsfähigen (Paragraph 270, Absatz 3, StPO) Formgebrechen sind somit spruchgemäß zu beseitigen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:0000DG00001.99.0719.000
Dokumentnummer
JJT_19990719_OGH0002_0000DG00001_9900000_000