Entscheidung Ds 6/12
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
23.07.2012
Kopf
Der Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Richter hat am 23. Juli 2012 durch den Präsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Ratz als Vorsitzenden sowie durch die Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek und Hon.-Prof. Dr. Schroll sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Jensik und Dr. Höllwerth als weitere Richter in der Disziplinarsache gegen den Richter des Bezirksgerichts W***** Dr. Ernst E***** über den Antrag des Anton S***** auf Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 OGH-Geo. 2005 denDer Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Richter hat am 23. Juli 2012 durch den Präsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Ratz als Vorsitzenden sowie durch die Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek und Hon.-Prof. Dr. Schroll sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Jensik und Dr. Höllwerth als weitere Richter in der Disziplinarsache gegen den Richter des Bezirksgerichts W***** Dr. Ernst E***** über den Antrag des Anton S***** auf Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur gemäß Paragraph 60, Absatz eins, OGH-Geo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Nach Zurücklegung der Disziplinaranzeige des Anton S***** gegen einen Richter des Bezirksgerichts W***** wies das Oberlandesgericht Innsbruck als Disziplinargericht für Richter den Antrag des genannten Anzeigers auf „Fortführung des Verfahrens gemäß § 195 Abs 1 StPO“ am 1. März 2012 als unzulässig zurück. Die dagegen erhobene Beschwerde des Anzeigers erklärte der Oberste Gerichtshof mit Beschluss vom 14. Mai 2012, GZ Ds 6/12-4, für unzulässig.Nach Zurücklegung der Disziplinaranzeige des Anton S***** gegen einen Richter des Bezirksgerichts W***** wies das Oberlandesgericht Innsbruck als Disziplinargericht für Richter den Antrag des genannten Anzeigers auf „Fortführung des Verfahrens gemäß Paragraph 195, Absatz eins, StPO“ am 1. März 2012 als unzulässig zurück. Die dagegen erhobene Beschwerde des Anzeigers erklärte der Oberste Gerichtshof mit Beschluss vom 14. Mai 2012, GZ Ds 6/12-4, für unzulässig.
Mit am 27. Juni 2012 beim Obersten Gerichtshof eingelangter Eingabe beantragte Anton S***** die Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens.
Der Antrag war schon deshalb als unzulässig zurückzuweisen, weil das Disziplinarrecht nur dem Disziplinaranwalt, nicht aber einem Anzeiger Antragslegitimation hinsichtlich einer Wiederaufnahme zum Nachteil des Richters zuerkennt (§ 152 RStDG; zur - auch amtswegigen - Möglichkeit einer analogen Anwendung auf Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs [Reassumierung] vgl Ratz, WK-StPO 292 Rz 15; Lewisch, WK-StPO Vorbem zu §§ 352 - 363 Rz 73 ff).Der Antrag war schon deshalb als unzulässig zurückzuweisen, weil das Disziplinarrecht nur dem Disziplinaranwalt, nicht aber einem Anzeiger Antragslegitimation hinsichtlich einer Wiederaufnahme zum Nachteil des Richters zuerkennt (Paragraph 152, RStDG; zur - auch amtswegigen - Möglichkeit einer analogen Anwendung auf Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs [Reassumierung] vergleiche Ratz, WK-StPO 292 Rz 15; Lewisch, WK-StPO Vorbem zu Paragraphen 352, - 363 Rz 73 ff).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:0000DS00006.12.0723.000
Zuletzt aktualisiert am
24.09.2012
Dokumentnummer
JJT_20120723_OGH0002_0000DS00006_1200000_000