Das Oberlandesgericht ***** als Disziplinargericht für Richter entschied mit dem angefochtenen Beschluss, dass der Disziplinarbeschuldigte dadurch, dass er die ihn gemäß § 57 Abs 1 RStDG treffende Pflicht, die in der Republik Österreich geltende Rechtsordnung unverbrüchlich zu beachten, die Pflichten seines Amtes gewissenhaft zu erfüllen und die ihm übertragenen Amtsgeschäfte so rasch wie möglich zu erledigen, verletzte, indem er entgegen dem durch bindenden Beschluss des Oberlandesgerichts vom 14. November 2007, 1 Nc 19/07y, erledigten negativen Kompetenzkonflikt zwischen dem Landesgericht und dem Bezirksgericht, womit zur Entscheidung über den mit der beim Landesgericht eingebrachten Widerklage wegen Eigentumseinverleibung verbundenen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung das Bezirksgericht als zuständiges Gericht bestimmt und dessen vorausgegangener Unzuständigkeits- und Überweisungsbeschluss vom 30. Oktober 2007 aufgehoben wurde, mit Beschluss vom 4. Dezember 2007 wiederum die Unzuständigkeit des Bezirksgerichts zur Entscheidung über den Sicherungsantrag aussprach und das Sicherungsverfahren neuerlich an das Landesgericht überwies, statt umgehend über den Sicherungsantrag zu entscheiden, eine Ordnungswidrigkeit nach § 101 Abs 1 zweiter Satz RStDG begangen hat. Das Disziplinargericht verhängte über ihn gemäß § 121 Abs 1 iVm § 103 Abs 1 lit a RStDG die Ordnungsstrafe der Ermahnung. Es könne nicht als erwiesen zugrunde gelegt werden, dass der Disziplinarbeschuldigte durch den Beschluss vom 4. Dezember 2007 im Bewusstsein der Unrichtigkeit der vertretenen Rechtsansicht gegen die Bindung an die Entscheidung des Oberlandesgerichts verstoßen habe wollen. Er habe den Eintritt der Rechtskraft der Rekursentscheidung damals im Sinn der Begründung seines Beschlusses und seiner Stellungnahme tatsächlich für rechtserheblich gehalten. Diese Rechtsansicht sei aber verfehlt und die Bindung an die nach § 47 Abs 1 JN getroffene Entscheidung bei der gebotenen Aufmerksamkeit trotz der offensichtlichen Fixierung auf das seit dem Beschluss vom 30. Oktober 2007 thematisierte Rechtskrafterfordernis nicht in Zweifel zu ziehen. Der Disziplinarbeschuldigte habe die beiden am selben Tag gefassten Beschlüsse des Oberlandesgerichts einerseits nach § 47 JN, andererseits als Rekursentscheidung zu beurteilen gehabt. Das Bezirksgericht sei nach dem unmissverständlichen Wortlaut des Spruchs zu 1 Nc 19/07y im Sinn des bei einem negativen Kompetenzkonflikt endgültig zu treffenden Ausspruchs uneingeschränkt als zur Entscheidung über den Sicherungsantrag zuständiges Gericht bestimmt worden. Die Beschlussbegründung sei ausgehend von der sodann dargelegten, ebenso bindenden Rechtsansicht, im Fall der Überweisung nach § 44 Abs 1 JN gelte nicht der Grundsatz, Voraussetzung für eine Entscheidung nach § 47 Abs 1 JN seien rechtskräftige, die Zuständigkeit verneinende Beschlüsse und in einem derartigen Fall einer Überweisung (§ 44 Abs 1 JN) bleibe der Überweisungsbeschluss für das Adressatgericht solange maßgebend, als dieser nicht in höherer Instanz rechtskräftig abgeändert werde, das Bezirksgericht könne der Bindungswirkung auch nicht durch einen zuvor gefassten Unzuständigkeitsbeschluss entgehen, gleichermaßen eindeutig. Die vom Richter zu fordernde unvoreingenommene Prüfung der zugrundegelegten Verfahrenslage und Rechtsansicht hätte ergeben, dass gemäß § 47 JN habe entschieden werden können und das Bezirksgericht, welches mit der Entscheidung vom 30. Oktober 2007 gegen die Bindungswirkung des Überweisungsbeschlusses des Landesgerichts verstoßen habe, zur Entscheidung über den Sicherungsantrag bestimmt worden sei. Mit dem vom Disziplinarbeschuldigten zur Rechtfertigung angeführten vorletzten Satz der Begründung, welcher auf den Überweisungsbeschluss und nicht etwa auf die Bestimmung des zuständigen Gerichts im Kompetenzkonflikt abstelle, sei die im Rahmen der Bindung nicht zu prüfende Rechtsansicht geäußert worden, aus welcher sich diese Folgerung ergebe. Der abschließende Satz der Begründung, dass zur Entscheidung über den Sicherungsantrag das Bezirksgericht zu bestimmen gewesen sei, zumal der Überweisungsbeschluss des Landesgerichts noch nicht rechtskräftig abgeändert worden sei, bringe unmissverständlich nur die Sach- und Rechtslage in dem für die Entscheidung des negativen Kompetenzkonflikts maßgebenden Zeitpunkt, also dem 14. November 2007, zum Ausdruck. Die (spruchgemäß aufgrund der Berechtigung des Rechtsmittels kaum anders mögliche) Rekursentscheidung vom gleichen Tag, die auch erst zuzustellen gewesen sei, enthielte zudem die schon hervorgehobene, eindeutige und offenkundig vom Disziplinarbeschuldigten nicht beachtete Klarstellung, dass sich die dem Erstgericht (Landesgericht) aufgetragene Verfahrensfortsetzung nicht auf den Sicherungsantrag (die Entscheidung darüber) beziehe.Das Oberlandesgericht ***** als Disziplinargericht für Richter entschied mit dem angefochtenen Beschluss, dass der Disziplinarbeschuldigte dadurch, dass er die ihn gemäß Paragraph 57, Absatz eins, RStDG treffende Pflicht, die in der Republik Österreich geltende Rechtsordnung unverbrüchlich zu beachten, die Pflichten seines Amtes gewissenhaft zu erfüllen und die ihm übertragenen Amtsgeschäfte so rasch wie möglich zu erledigen, verletzte, indem er entgegen dem durch bindenden Beschluss des Oberlandesgerichts vom 14. November 2007, 1 Nc 19/07y, erledigten negativen Kompetenzkonflikt zwischen dem Landesgericht und dem Bezirksgericht, womit zur Entscheidung über den mit der beim Landesgericht eingebrachten Widerklage wegen Eigentumseinverleibung verbundenen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung das Bezirksgericht als zuständiges Gericht bestimmt und dessen vorausgegangener Unzuständigkeits- und Überweisungsbeschluss vom 30. Oktober 2007 aufgehoben wurde, mit Beschluss vom 4. Dezember 2007 wiederum die Unzuständigkeit des Bezirksgerichts zur Entscheidung über den Sicherungsantrag aussprach und das Sicherungsverfahren neuerlich an das Landesgericht überwies, statt umgehend über den Sicherungsantrag zu entscheiden, eine Ordnungswidrigkeit nach Paragraph 101, Absatz eins, zweiter Satz RStDG begangen hat. Das Disziplinargericht verhängte über ihn gemäß Paragraph 121, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 103, Absatz eins, Litera a, RStDG die Ordnungsstrafe der Ermahnung. Es könne nicht als erwiesen zugrunde gelegt werden, dass der Disziplinarbeschuldigte durch den Beschluss vom 4. Dezember 2007 im Bewusstsein der Unrichtigkeit der vertretenen Rechtsansicht gegen die Bindung an die Entscheidung des Oberlandesgerichts verstoßen habe wollen. Er habe den Eintritt der Rechtskraft der Rekursentscheidung damals im Sinn der Begründung seines Beschlusses und seiner Stellungnahme tatsächlich für rechtserheblich gehalten. Diese Rechtsansicht sei aber verfehlt und die Bindung an die nach Paragraph 47, Absatz eins, JN getroffene Entscheidung bei der gebotenen Aufmerksamkeit trotz der offensichtlichen Fixierung auf das seit dem Beschluss vom 30. Oktober 2007 thematisierte Rechtskrafterfordernis nicht in Zweifel zu ziehen. Der Disziplinarbeschuldigte habe die beiden am selben Tag gefassten Beschlüsse des Oberlandesgerichts einerseits nach Paragraph 47, JN, andererseits als Rekursentscheidung zu beurteilen gehabt. Das Bezirksgericht sei nach dem unmissverständlichen Wortlaut des Spruchs zu 1 Nc 19/07y im Sinn des bei einem negativen Kompetenzkonflikt endgültig zu treffenden Ausspruchs uneingeschränkt als zur Entscheidung über den Sicherungsantrag zuständiges Gericht bestimmt worden. Die Beschlussbegründung sei ausgehend von der sodann dargelegten, ebenso bindenden Rechtsansicht, im Fall der Überweisung nach Paragraph 44, Absatz eins, JN gelte nicht der Grundsatz, Voraussetzung für eine Entscheidung nach Paragraph 47, Absatz eins, JN seien rechtskräftige, die Zuständigkeit verneinende Beschlüsse und in einem derartigen Fall einer Überweisung (Paragraph 44, Absatz eins, JN) bleibe der Überweisungsbeschluss für das Adressatgericht solange maßgebend, als dieser nicht in höherer Instanz rechtskräftig abgeändert werde, das Bezirksgericht könne der Bindungswirkung auch nicht durch einen zuvor gefassten Unzuständigkeitsbeschluss entgehen, gleichermaßen eindeutig. Die vom Richter zu fordernde unvoreingenommene Prüfung der zugrundegelegten Verfahrenslage und Rechtsansicht hätte ergeben, dass gemäß Paragraph 47, JN habe entschieden werden können und das Bezirksgericht, welches mit der Entscheidung vom 30. Oktober 2007 gegen die Bindungswirkung des Überweisungsbeschlusses des Landesgerichts verstoßen habe, zur Entscheidung über den Sicherungsantrag bestimmt worden sei. Mit dem vom Disziplinarbeschuldigten zur Rechtfertigung angeführten vorletzten Satz der Begründung, welcher auf den Überweisungsbeschluss und nicht etwa auf die Bestimmung des zuständigen Gerichts im Kompetenzkonflikt abstelle, sei die im Rahmen der Bindung nicht zu prüfende Rechtsansicht geäußert worden, aus welcher sich diese Folgerung ergebe. Der abschließende Satz der Begründung, dass zur Entscheidung über den Sicherungsantrag das Bezirksgericht zu bestimmen gewesen sei, zumal der Überweisungsbeschluss des Landesgerichts noch nicht rechtskräftig abgeändert worden sei, bringe unmissverständlich nur die Sach- und Rechtslage in dem für die Entscheidung des negativen Kompetenzkonflikts maßgebenden Zeitpunkt, also dem 14. November 2007, zum Ausdruck. Die (spruchgemäß aufgrund der Berechtigung des Rechtsmittels kaum anders mögliche) Rekursentscheidung vom gleichen Tag, die auch erst zuzustellen gewesen sei, enthielte zudem die schon hervorgehobene, eindeutige und offenkundig vom Disziplinarbeschuldigten nicht beachtete Klarstellung, dass sich die dem Erstgericht (Landesgericht) aufgetragene Verfahrensfortsetzung nicht auf den Sicherungsantrag (die Entscheidung darüber) beziehe.
Fundament der zu wahrenden Unabhängigkeit der Rechtsprechung sei das von jedem Richter zu bewahrende Vertrauen in die unbedingte Gesetzestreue der Justiz. Fehler der Rechtsprechung seien daher nicht generell einer disziplinarrechtlichen Überprüfung entzogen. Fehler bei der Rechtsanwendung seien disziplinär zu ahnden, wenn sie so schwer wiegen, dass das Vertrauen in die Gesetzestreue der Justiz in Frage stehe und dem Richter zugleich ein gravierender Schuldvorwurf zu machen sei. Der Disziplinarbeschuldigte habe ungeachtet der Entscheidung über den negativen Kompetenzkonflikt neuerlich seine Unzuständigkeit zur Entscheidung über den Sicherungsantrag samt Rücküberweisung ausgesprochen und dabei die Bindung aller Staatsorgane an eine im Einzelfall rechtskräftig und damit unabänderlich wie unwiederholbar festgestellte Rechtslage missachtet; dies in Anbetracht der generell gebotenen Dringlichkeit von Entscheidungen im Provisorialverfahren. Die Sachlage sei - objektiv gesehen - so eindeutig gewesen, dass jede andere Vorgangsweise als die umgehende Entscheidung über den Sicherungsantrag außerhalb des richterlichen Beurteilungsspielraums gelegen sei. Zumindest lasse die Nichtbeachtung der aus den dargelegten Gründen eindeutigen Bindung an die Bestimmung des Bezirksgerichts als zur Entscheidung über den Sicherungsantrag zuständiges Gericht gerade auch im Hinblick auf die Klarstellung in der Begründung der Rekursentscheidung des Oberlandesgerichts einen so leichtfertigen Umgang mit der Verfahrensfrage erkennen, dass von einem leichten Verschulden nicht mehr die Rede sein könne. Die für das Funktionieren der Justiz evidente Wichtigkeit des nicht beachteten Rechtsgrundsatzes sei daher ungeachtet des vorgebrachten Rechtsirrtums als disziplinär zu ahndende Verletzung der richterlichen Amtspflichten zu beurteilen. Sie bestehe darin, sich über einen klaren Rechtsbestand (eine klar bindende Entscheidung über einen negativen Kompetenzkonflikt) hinweggesetzt und dabei die Amtspflichten nicht mit der notwendigen Gewissenhaftigkeit und dem Bemühen um eine möglichst rasche Erledigung der bei Gericht anhängigen Sachen erfüllt zu haben. Ausgehend von der schon für die Tatbestandsmäßigkeit erforderlichen und bejahten groben Fahrlässigkeit könne nicht wegen eines besonders geringen Verschuldensvorwurfs von einer Ordnungsstrafe abgesehen werden. Allerdings biete die dem Disziplinarbeschuldigten sonst attestierte ausgezeichnete Arbeitsleistung und die bei der Einvernahme angedeutete Schuldeinsicht hinreichend Gewähr für die künftige Einhaltung der Amtspflichten; das sicherlich seltene Zusammentreffen zweier miteinander richtig in Einklang zu bringender Entscheidungen der dargelegten Art sei zudem zu seinen Gunsten in Rechnung zu stellen. Es sei von einer doch geringer zu ahndenden Pflichtverletzung auszugehen, weshalb mit der milderen Ordnungsstrafe der Ermahnung gemäß § 103 Abs 1 lit a RStDG das Auslangen gefunden werde.Fundament der zu wahrenden Unabhängigkeit der Rechtsprechung sei das von jedem Richter zu bewahrende Vertrauen in die unbedingte Gesetzestreue der Justiz. Fehler der Rechtsprechung seien daher nicht generell einer disziplinarrechtlichen Überprüfung entzogen. Fehler bei der Rechtsanwendung seien disziplinär zu ahnden, wenn sie so schwer wiegen, dass das Vertrauen in die Gesetzestreue der Justiz in Frage stehe und dem Richter zugleich ein gravierender Schuldvorwurf zu machen sei. Der Disziplinarbeschuldigte habe ungeachtet der Entscheidung über den negativen Kompetenzkonflikt neuerlich seine Unzuständigkeit zur Entscheidung über den Sicherungsantrag samt Rücküberweisung ausgesprochen und dabei die Bindung aller Staatsorgane an eine im Einzelfall rechtskräftig und damit unabänderlich wie unwiederholbar festgestellte Rechtslage missachtet; dies in Anbetracht der generell gebotenen Dringlichkeit von Entscheidungen im Provisorialverfahren. Die Sachlage sei - objektiv gesehen - so eindeutig gewesen, dass jede andere Vorgangsweise als die umgehende Entscheidung über den Sicherungsantrag außerhalb des richterlichen Beurteilungsspielraums gelegen sei. Zumindest lasse die Nichtbeachtung der aus den dargelegten Gründen eindeutigen Bindung an die Bestimmung des Bezirksgerichts als zur Entscheidung über den Sicherungsantrag zuständiges Gericht gerade auch im Hinblick auf die Klarstellung in der Begründung der Rekursentscheidung des Oberlandesgerichts einen so leichtfertigen Umgang mit der Verfahrensfrage erkennen, dass von einem leichten Verschulden nicht mehr die Rede sein könne. Die für das Funktionieren der Justiz evidente Wichtigkeit des nicht beachteten Rechtsgrundsatzes sei daher ungeachtet des vorgebrachten Rechtsirrtums als disziplinär zu ahndende Verletzung der richterlichen Amtspflichten zu beurteilen. Sie bestehe darin, sich über einen klaren Rechtsbestand (eine klar bindende Entscheidung über einen negativen Kompetenzkonflikt) hinweggesetzt und dabei die Amtspflichten nicht mit der notwendigen Gewissenhaftigkeit und dem Bemühen um eine möglichst rasche Erledigung der bei Gericht anhängigen Sachen erfüllt zu haben. Ausgehend von der schon für die Tatbestandsmäßigkeit erforderlichen und bejahten groben Fahrlässigkeit könne nicht wegen eines besonders geringen Verschuldensvorwurfs von einer Ordnungsstrafe abgesehen werden. Allerdings biete die dem Disziplinarbeschuldigten sonst attestierte ausgezeichnete Arbeitsleistung und die bei der Einvernahme angedeutete Schuldeinsicht hinreichend Gewähr für die künftige Einhaltung der Amtspflichten; das sicherlich seltene Zusammentreffen zweier miteinander richtig in Einklang zu bringender Entscheidungen der dargelegten Art sei zudem zu seinen Gunsten in Rechnung zu stellen. Es sei von einer doch geringer zu ahndenden Pflichtverletzung auszugehen, weshalb mit der milderen Ordnungsstrafe der Ermahnung gemäß Paragraph 103, Absatz eins, Litera a, RStDG das Auslangen gefunden werde.
Die Beschwerde des Disziplinarbeschuldigten, mit der er die Aufhebung der Ordnungsstrafe sowie die Einstellung des Disziplinarverfahrens anstrebt, ist berechtigt.
§ 57 Abs 1 RStDG verpflichtet Richter zur unverbrüchlichen Beachtung der österreichischen Rechtsordnung und fordert, sich mit voller Kraft und Eifer dem Dienst zu widmen sowie die Amtspflichten unparteiisch und uneigennützig zu erfüllen. Nicht jede Verletzung des materiellen Rechts oder der Verfahrensbestimmungen ist Gegenstand des Dienststrafrechts, sondern nur eine solche, die mit Rücksicht auf Art und Schwere der Verfehlung aus general- und spezialpräventiven Gründen einer dienststrafrechtlichen Ahndung bedarf. Eine Gesetzesverletzung, die nur auf entschuldbarer Fahrlässigkeit oder einer bloß fallweisen Unkenntnis einer Rechtsvorschrift beruht, macht somit nicht disziplinär verantwortlich, wohl aber gegebenenfalls eine bewusste oder wiederholt grob fahrlässige Rechtsverletzung. Dort wo das Gesetz dem Richter eine Ermessensentscheidung aufträgt, kann eine disziplinär strafbare Amtspflichtverletzung nur bei missbräuchlicher Ausübung richterlichen Ermessens in Frage kommen (Ds 3/08 mwN; RIS-Justiz RS0072522). Fehler bei der Rechtsanwendung sind disziplinär zu behandeln, wenn sie so schwer wiegen, dass das Vertrauen in die Gesetzestreue der Justiz in Frage steht und dem Richter zugleich ein gravierender Schuldvorwurf zu machen ist (Ds 15/04).Paragraph 57, Absatz eins, RStDG verpflichtet Richter zur unverbrüchlichen Beachtung der österreichischen Rechtsordnung und fordert, sich mit voller Kraft und Eifer dem Dienst zu widmen sowie die Amtspflichten unparteiisch und uneigennützig zu erfüllen. Nicht jede Verletzung des materiellen Rechts oder der Verfahrensbestimmungen ist Gegenstand des Dienststrafrechts, sondern nur eine solche, die mit Rücksicht auf Art und Schwere der Verfehlung aus general- und spezialpräventiven Gründen einer dienststrafrechtlichen Ahndung bedarf. Eine Gesetzesverletzung, die nur auf entschuldbarer Fahrlässigkeit oder einer bloß fallweisen Unkenntnis einer Rechtsvorschrift beruht, macht somit nicht disziplinär verantwortlich, wohl aber gegebenenfalls eine bewusste oder wiederholt grob fahrlässige Rechtsverletzung. Dort wo das Gesetz dem Richter eine Ermessensentscheidung aufträgt, kann eine disziplinär strafbare Amtspflichtverletzung nur bei missbräuchlicher Ausübung richterlichen Ermessens in Frage kommen (Ds 3/08 mwN; RIS-Justiz RS0072522). Fehler bei der Rechtsanwendung sind disziplinär zu behandeln, wenn sie so schwer wiegen, dass das Vertrauen in die Gesetzestreue der Justiz in Frage steht und dem Richter zugleich ein gravierender Schuldvorwurf zu machen ist (Ds 15/04).
Das diesem Disziplinarverfahren zugrundeliegende Zivilverfahren ist durch eine Mehrzahl von Fehlleistungen aller Instanzen gekennzeichnet:
Das Landesgericht überwies - wie vom Oberlandesgericht als Rekursgericht zutreffend ausgeführt - die Rechtssache zu Unrecht an das Bezirksgericht. Darüber hinaus hätte es den - freilich auch zu Unrecht gefassten (3 Ob 62/67 = SZ 40/97 uva; RIS-Justiz RS0002439) - (ersten) Rücküberweisungsbeschluss des Bezirksgerichts nicht sofort zum Anlass nehmen dürfen, den Akt zur Entscheidung eines negativen Kompetenzkonflikts vorzulegen, sondern vielmehr die Rechtskraft seines Überweisungsbeschlusses abwarten müssen. Ein negativer Kompetenzkonflikt entsteht erst dann, wenn alle in Frage kommenden Gerichte rechtskräftig ihre Zuständigkeit verneint haben (RIS-Justiz RS0046299).
Das Oberlandesgericht hätte vor Rechtskraft der Unzuständigkeitsentscheidung des Landesgerichts nicht über den Kompetenzkonflikt entscheiden dürfen, sondern den Akt insoweit zurückstellen müssen. Die seiner Entscheidung zugrundeliegende Auffassung, die Rechtskraft sei nicht abzuwarten, weil der Überweisungsbeschluss für das Bezirksgericht bindend gewesen sei, ist unrichtig. Dass das Bezirksgericht mit der Rücküberweisung gegen die Bindungswirkung verstoßen hat, hätte in einem Rechtsmittel gerügt werden können (Überweisungsbeschlüsse nach § 44 JN sind mit Rekurs anfechtbar [3 Ob 171/03y mwN]) und wäre auch aufzugreifen gewesen; das bedeutet aber nicht, dass deshalb bereits ein negativer Kompetenzkonflikt vorläge.Das Oberlandesgericht hätte vor Rechtskraft der Unzuständigkeitsentscheidung des Landesgerichts nicht über den Kompetenzkonflikt entscheiden dürfen, sondern den Akt insoweit zurückstellen müssen. Die seiner Entscheidung zugrundeliegende Auffassung, die Rechtskraft sei nicht abzuwarten, weil der Überweisungsbeschluss für das Bezirksgericht bindend gewesen sei, ist unrichtig. Dass das Bezirksgericht mit der Rücküberweisung gegen die Bindungswirkung verstoßen hat, hätte in einem Rechtsmittel gerügt werden können (Überweisungsbeschlüsse nach Paragraph 44, JN sind mit Rekurs anfechtbar [3 Ob 171/03y mwN]) und wäre auch aufzugreifen gewesen; das bedeutet aber nicht, dass deshalb bereits ein negativer Kompetenzkonflikt vorläge.
Durch die verfrühte Annahme eines Kompetenzkonflikts stand das Oberlandesgericht vor dem Dilemma, dass es zu 1 R 287/07a einerseits den Unzuständigkeits- und Überweisungsbeschluss aufzuheben hatte, weil er unrichtig war und daher auch nicht teilweise - in Ansehung des Sicherungsantrags - aufrecht erhalten werden konnte, andererseits aber in der Entscheidung zum (vermeintlichen) Kompetenzkonflikt zu 1 Nc 19/07y bereits ausgesprochen hatte, das Bezirksgericht habe über den Sicherungsantrag zu entscheiden. Die Ausführungen in der Rekursentscheidung zu 1 R 287/07a, die mit „Der Vollständigkeit halber" eingeleitet werden, aber eine wesentliche Einschränkung des Spruchs bedeuten, sind ein untauglicher Versuch, aus der - selbst verschuldeten - verfahrenen Situation herauszukommen. Der Widerspruch lässt sich nicht auflösen: Kann die Unzuständigkeits- und Überweisungsentscheidung angefochten werden, dann kann eine Rechtssache auch nicht schon vor Rechtskraft der Unzuständigkeits- und Überweisungsentscheidung im Wege der Entscheidung eines vermeintlichen Kompetenzkonflikts endgültig dem überwiesenen Gericht mit der Begründung zugewiesen werden, dass es insoweit an den Überweisungsbeschluss gebunden ist, als es seine Zuständigkeit nicht unter Berufung auf die Zuständigkeit des überweisenden Gerichts ablehnen kann. Diese Bindung könnte nur in einem Rechtsmittel gegen seinen Rücküberweisungsbeschluss geltend gemacht werden. Sie kann aber nicht dazu führen, dass die Unzuständigkeits- und Überweisungsentscheidung des zuerst angerufenen Gerichts praktisch unanfechtbar wird.
Die am selben Tag gefällten Entscheidungen des Oberlandesgerichts im Kompetenzkonflikt und im Rekursverfahren, die dem Disziplinarbeschuldigten auch gleichzeitig zugingen, ließen zwar erkennen, dass einerseits das Bezirksgericht als zur Entscheidung über den Sicherungsantrag zuständig bestimmt und andererseits das Landesgericht die Fortsetzung des gesetzlichen Verfahrens als Prozessgericht in der Hauptsache aufgetragen erhielt. Der Disziplinarbeschuldigte sah sich aber mit zwei Beschlüssen konfrontiert, deren Sprüche im Widerspruch zueinander standen: In einem Beschluss wurde seine Zuständigkeit bejaht, im anderen aber der Überweisungsbeschluss (im Spruch) ohne jede Einschränkung aufgehoben. Dass dann „der Vollständigkeit halber" auf eine wesentliche Einschränkung hingewiesen wird, zu der es nur gekommen ist, weil zu Unrecht angenommen worden war, es liege ein negativer Kompetenzkonflikt vor, hätte der Disziplinarbeschuldigte nicht übersehen oder übergehen dürfen. Ein so gravierender Schuldvorwurf, dass von einem disziplinär zu ahndendem Fehlverhalten gesprochen werden könnte, ist daraus aber nicht abzuleiten; dies auch unter Berücksichtigung seiner sonst ausgezeichneten Arbeitsleistung, die erwarten lässt, dass Gewähr für die künftige Einhaltung der Amtspflichten gegeben ist.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 137 Abs 2 und § 140 Abs 3 RStDG.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 137, Absatz 2 und Paragraph 140, Absatz 3, RStDG.